Geschichte der Gemeinde Wegberg/148: Unterschied zwischen den Versionen
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§ 1.
1. Begräbnisstätten.
2. Leichenwagen.
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====Gebühren-Ordnung für das Begräbniswesen in der Gemeinde Wegberg.==== | |||
{{NE}}Auf Grund des § 4 Absatz l, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinderats-Beschlusses vom heutigen Tage wird für die Gemeinde Wegberg folgende Gebühren-Ordnung für das Begräbniswesen erlassen. | |||
<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Vom 1. April 1907 ab werden für die Benutzung der von der Gemeinde Wegberg unterhaltenen und dem Begräbniswesen dienenden Einrichtungen nachstehende besonderen Gebühren erhoben: | |||
<center>1. {{Sperrschrift|Begräbnisstätten}}.</center> | |||
<center> 1. Begräbnisstätten. </center> | |||
:a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte auf die Dauer von 60 Jahren......60 Mark | :a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte auf die Dauer von 60 Jahren......60 Mark | ||
:b) | :b) für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10 Mark | ||
:c) | :c) für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 30 Jahre......30 Mark | ||
:d) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus | :d) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus......10 Mark | ||
:e) für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen | :e) für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen......8—20 Mark | ||
:nach besonderer Vereinbarung, für die Überführung zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten. | :nach besonderer Vereinbarung, für die Überführung zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten. | ||
<center> 2. Leichenwagen. </center> | <center>2. {{Sperrschrift|Leichenwagen}}.</center> | ||
:Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Verfügung gestellt. | :Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Verfügung gestellt. | ||
:a) III. Klasse, Gebühr....... | :a) III. Klasse, Gebühr.......4 Mark | ||
:Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut. | :Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut. | ||
Aktuelle Version vom 23. November 2008, 15:25 Uhr
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Gebühren-Ordnung für das Begräbniswesen in der Gemeinde Wegberg.
Auf Grund des § 4 Absatz l, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinderats-Beschlusses vom heutigen Tage wird für die Gemeinde Wegberg folgende Gebühren-Ordnung für das Begräbniswesen erlassen.
Vom 1. April 1907 ab werden für die Benutzung der von der Gemeinde Wegberg unterhaltenen und dem Begräbniswesen dienenden Einrichtungen nachstehende besonderen Gebühren erhoben:
- a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte auf die Dauer von 60 Jahren......60 Mark
- b) für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10 Mark
- c) für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 30 Jahre......30 Mark
- d) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus......10 Mark
- e) für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen......8—20 Mark
- nach besonderer Vereinbarung, für die Überführung zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten.
- Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Verfügung gestellt.
- a) III. Klasse, Gebühr.......4 Mark
- Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.