Meistbeerbter: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Meistbeerbter (Ez.)''' = am meisten begütert
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'''Meistbeerbten (Mz.)''' = diejenigen, welche im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten mehr besitzten und dadurch besondere Vorrechte und Pflichten hatten.
'''Meistbeerbte (f., Mz.)''' = diejenigen, welche im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten mehr besitzten und dadurch besondere Vorrechte und Pflichten hatten.


Beispiel: Vollbauern gegenüber Halbbauern oder Köttern im Geltungsbereich
Beispiel: Vollbauern gegenüber Halbbauern oder Köttern im Geltungsbereich


Beispiel: Markberechtigte gegenüber nicht in der Mark berechtigten Nachbarn
Beispiel: Markberechtigte gegenüber nicht in der Mark berechtigten Nachbarn
===Im Dreiklassenwahlrecht===
* 11.03.1850 preußische Gemeindeverfassung: Im '''Dreiklassenwahlrecht''' in der [[Provinz Westfalen]] wird die Summe aller von den lokalen Einwohnern aufzubringenden direkten Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern gedrittelt.
** Die wenigen am höchsten Besteuerten ([[Meistbeerbter|Meistbeerbten]]) wählten ebenso ein Drittel der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordneten, wie die weitaus größere Zahl der zweiten Gruppe sowie die Masse der gering besteuerten dritten Gruppe.
*** ''Durch dieses Wahlsystem blieb der Anteil der Wähler von vornherein äußerst gering, zumal alle unvermögenden Bewohner der Kommunen sowie der weibliche Teil der  Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen blieben.''


[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]

Aktuelle Version vom 6. Februar 2016, 12:32 Uhr

Meistbeerbter (Ez.) = am meisten begütert

Meistbeerbte (f., Mz.) = diejenigen, welche im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten mehr besitzten und dadurch besondere Vorrechte und Pflichten hatten.

Beispiel: Vollbauern gegenüber Halbbauern oder Köttern im Geltungsbereich

Beispiel: Markberechtigte gegenüber nicht in der Mark berechtigten Nachbarn

Im Dreiklassenwahlrecht

  • 11.03.1850 preußische Gemeindeverfassung: Im Dreiklassenwahlrecht in der Provinz Westfalen wird die Summe aller von den lokalen Einwohnern aufzubringenden direkten Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern gedrittelt.
    • Die wenigen am höchsten Besteuerten (Meistbeerbten) wählten ebenso ein Drittel der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordneten, wie die weitaus größere Zahl der zweiten Gruppe sowie die Masse der gering besteuerten dritten Gruppe.
      • Durch dieses Wahlsystem blieb der Anteil der Wähler von vornherein äußerst gering, zumal alle unvermögenden Bewohner der Kommunen sowie der weibliche Teil der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen blieben.