Ramrath/Pumpengesellschaft 1880: Unterschied zwischen den Versionen
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==Das Pumpenbuch für die Gesellschaft zu Ramrath 1880== | ==Das Pumpenbuch für die Gesellschaft zu Ramrath 1880== | ||
;Quelle:Familie Glasmacher, Ramrath | |||
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[[Datei:Pumpe-Hellenbergstrasse-Ramrath.jpg|thumb|left|200px|Die Pumpe an Kempkens Mühle]] | |||
[[Datei:Ramrather Pumpenfest 1990.pdf|thumb|left|200px|Das letzte Pumpenfest</br>im Mai 1990]] | |||
[[Datei:Ramratherpumpe 8678.jpg|thumb|left|200px|Die Pumpe von 1880]] | |||
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===Der Gesellschaftsvertrag von 1880=== | |||
Ramrath den 8. Februar 1880 | Ramrath den 8. Februar 1880 | ||
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|1) Witwe Schiffer | | 1) Witwe Schiffer | ||
|2) Wilhelm Aldenhofen | | 2) Wilhelm Aldenhofen | ||
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|3) Joseph Peiffer | | 3) Joseph Peiffer | ||
|4) Joseph Schleier | | 4) Joseph Schleier | ||
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|5) Adam Prisak | | 5) Adam Prisak | ||
|6) Bernard Diken | | 6) Bernard Diken | ||
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|7) Johann Reibel | | 7) Johann Reibel | ||
|8) Adam Wolf | | 8) Adam Wolf | ||
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|9) Johann Bender | | 9) Johann Bender | ||
|10) Herman Füßer | |10) Herman Füßer | ||
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Unter solchen Bedingungen ist dieser Conctrakt abgeschloßen worden. | Unter solchen Bedingungen ist dieser Conctrakt abgeschloßen worden. | ||
1) Derjenige welcher sich weigert zu bezahlen getzt am Neubau; oder später an Reperaturen, kann außgeschloßen werden, und von der Pumpe abgehalten bis er bezahlt hat. Auch kann er vom Rendant gerichtlich verfolgt werden, welchem hiermit Volmacht ertheilt wird. | 1) Derjenige welcher sich weigert zu bezahlen getzt am Neubau; oder später an Reperaturen, kann außgeschloßen werden, und von der Pumpe abgehalten bis er bezahlt hat. Auch kann er vom Rendant gerichtlich verfolgt werden, welchem hiermit Volmacht ertheilt wird. | ||
2) Der Rendant muß jedes Jahr um Neujahr Rechnung ablegen bei der Versammlung und solte Ueberschuß sein so wird er unter die Eigenthümer vertheilt. | |||
3) Jeder Eigenthümer ist verpflichtet zu sehen, daß nichts an der Pumpe verdorben oder verunreinigt wird auch soll am Samsttage um die Pumpe gede Woche wenn Schmutz ist gereinigt werden. | |||
4) Sollte in laufender Zeit sich Jemant an die Pumpe kaufen wollen, so muß er in den ehrsten zehn Jahren nicht allein das Anrecht mit 18 M achzehn Mark sondern auch die Außlage die es jedem Eigenthümer gekost hat nachzahlen. | |||
5) Sollte in laufender Zeit auß einem Hause zwei oder auf ein Erbe zwei Hauser gebaut werden so muß die neue Wohnung sich das Recht kaufen eh er Eigenthümer werden kann. | |||
6) Soll sich ein Pächter weigeren zu bezahlen so wird ihm das Waßer holen verweigert und kann gerichtlich verfolgt werden. | |||
Dieser Contrakt ist in zweigleichlautende Eksemplare vorgelesen außgefertigt und zur Unterzeichnen vorgelegt und genehmigt worden. | Dieser Contrakt ist in zweigleichlautende Eksemplare vorgelesen außgefertigt und zur Unterzeichnen vorgelegt und genehmigt worden. | ||
===Die Rendanten 1880-1886=== | |||
Volgende Unterschriften | Volgende Unterschriften | ||
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<big>'''Einnahmen und Ausgaben sowie die Namen der Gesellschafter </br>lassen sich in diesem Pumpenbuch bis in das Jahr 1956 verfolgen.'''</big> | |||
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[[Datei:Ramrather Pumpenbuch 1880.djvu|thumb|200px|Das Pumpenbuch]] | |||
[[Datei:NGZ-Bericht 2017-07-04.jpg|thumb|200px|Ein Bericht in der NGZ</br>vom 4. Juli 2017]] | |||
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==Literatur== | |||
*Schnieders, Hans Georg: Brunnen, Pumpen und Wasserversorgung in der Gemeinde Rommerskirchen<br />Herausgeber: Gemeinde Rommerskirchen. Beiträge zur Geschichte der Gemeinde Rommerskirchen, Band IV, 2007 | |||
*[[:Datei:Ramrath Contract Pumpengesellschaft1880.pdf|'''Der Vertrag im PDF-Format''']] | |||
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[[Kategorie:Ramrath]] | [[Kategorie:Ramrath]] | ||
Aktuelle Version vom 5. Juli 2017, 12:24 Uhr
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Ein Beitrag des Geschichtskreises Rommerskirchen | |
Das Pumpenbuch für die Gesellschaft zu Ramrath 1880
- Quelle
- Familie Glasmacher, Ramrath
Der Gesellschaftsvertrag von 1880Ramrath den 8. Februar 1880 Wir Obenbenannten und unterzeichneten haben am heutigen Tage volgende Vereinbarung getroffen, nämlig, da wir im Begriffe stehen, eine neue Pumpe zu setzen in den Brunnen, welcher an der Witwe Schiffer Ihrem Hause und an dem Comunalwege steht. Welcher wir Eigenthümer, dessen Namen hier folgen Gemeinschaftlich setzen und zu bezahlen sich verpflichtet haben. Deren Namen sind.
1) Derjenige welcher sich weigert zu bezahlen getzt am Neubau; oder später an Reperaturen, kann außgeschloßen werden, und von der Pumpe abgehalten bis er bezahlt hat. Auch kann er vom Rendant gerichtlich verfolgt werden, welchem hiermit Volmacht ertheilt wird. 2) Der Rendant muß jedes Jahr um Neujahr Rechnung ablegen bei der Versammlung und solte Ueberschuß sein so wird er unter die Eigenthümer vertheilt. 3) Jeder Eigenthümer ist verpflichtet zu sehen, daß nichts an der Pumpe verdorben oder verunreinigt wird auch soll am Samsttage um die Pumpe gede Woche wenn Schmutz ist gereinigt werden. 4) Sollte in laufender Zeit sich Jemant an die Pumpe kaufen wollen, so muß er in den ehrsten zehn Jahren nicht allein das Anrecht mit 18 M achzehn Mark sondern auch die Außlage die es jedem Eigenthümer gekost hat nachzahlen. 5) Sollte in laufender Zeit auß einem Hause zwei oder auf ein Erbe zwei Hauser gebaut werden so muß die neue Wohnung sich das Recht kaufen eh er Eigenthümer werden kann. 6) Soll sich ein Pächter weigeren zu bezahlen so wird ihm das Waßer holen verweigert und kann gerichtlich verfolgt werden.
Dieser Contrakt ist in zweigleichlautende Eksemplare vorgelesen außgefertigt und zur Unterzeichnen vorgelegt und genehmigt worden. Die Rendanten 1880-1886Volgende Unterschriften
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Literatur
- Schnieders, Hans Georg: Brunnen, Pumpen und Wasserversorgung in der Gemeinde Rommerskirchen
Herausgeber: Gemeinde Rommerskirchen. Beiträge zur Geschichte der Gemeinde Rommerskirchen, Band IV, 2007