Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/359: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''No. 31.'''</center>muß sich acht Tage vor der Sitzung auf dem Büreau der Gesellschaft in Frankfurt, oder auf dem Büreau der in Carlsruhe errichteten Section persönlich oder schriftlich anmelden und über seine statutenmäßige Berechtigung legitimiren; der Namen-Actionär durch Angabe der Nummern der auf seinen Namen in die Register der Gesellschaft eingetragenen Actien, der Bevollmächtigte außerdem durch Einreichung seiner Vollmacht; der Inhaber von Actien au porteur durch Vorlage derselben mit einem Nummern-Verzeichnisse. Der Verwaltungsrath nimmt hiervon Vormerkung und ertheilt dem Berechtigten eine Eintrittskarte, welche zugleich die Zahl der ihm zustehenden Stimmen bezeugt
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<center>§. 40.</center>Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt den Vorsitz in der Generalversammlung und veranlaßt zunächst die Wahl zweier Secretäre aus der Mitte der Versammlung.
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<center>§. 41.</center>Der Präsident bringt die vorliegenden Gegenstände zur Kenntniß der Versammlung, leitet die Discussion und veranlaßt die Abstimmung.
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<center>§. 42.</center>Die General-Versammlung beschäftigt sich bei ihrem jährlichen Zusammentritte
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:1) mit der Anhörung und Prüfung des Berichts des Verwaltungsraths,
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:3) mit der Wahl eines Ausschusses von vier Actionären (unter welchen ein im Großherzogthum Baden ansässiger sich befinden muß) aus der Zahl der nicht zum Verwaltungsrathe gehörigen stimmberechtigten Namen-Actionäre, welcher die Bilanz und die Rechnungsabschlüsse des nächsten Jahres mit den, ihm von Seiten des Verwaltungsrathes spätestens vierzehn Tage vor der nächsten Generalversammlung vorzulegenden bezüglichen Büchern und Scripturen zu vergleichen und in der vorgedachten nächsten General-Versammlung darüber Bericht zu erstatten hat.<br />In der ersten General-Versammlung (§. 37) wird die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung der bis zum 31. Dezember 1845 abgeschlossenen Rechnungen vorgenommen, und es hat dieser Ausschuß in der nächstfolgenden Generalversammlung zu berichten. Sodann wird
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:4) nach §. 27 der Verwaltungsrath erneuert und es werden endlich
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:5) die von dem Verwaltungsrathe für das laufende oder folgende Geschäftsjahr gemachten Vorschläge, sowie die von einzelnen Actionären ausgegangenen Vorschläge, letztere aber nur wenn die Versammlung solche für zulässig erklärt hat, zur Berathuug und Beschlußnahme gebracht.
veranlaßt zunächst die Wahl zweier Secretäre aus der Mitte der Versammlung.
<center>§. 43.</center>Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in allen Fällen gefaßt, wo nicht ein anderes ausdrücklich durch die Statuten vorgeschrieben ist. Die Beschlüsse sind für alle Actionäre, also auch für diejenigen, welche nicht erschienen sind, verbindlich.
—Der Präsident bringt die vorliegenden Gegenstände zur Kenntniß der Versammlung, leitet die Dis-
<center>§. 44.</center>Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung vollzogen.
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<center>§. 45.</center>Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses über Abänderung der Statuten ist eine Majorität von drei Viertheilen der legitimirten Stimmen erforderlich, und überdieß muß der betreffende Vorschlag, um überhaupt zur Sprache gebracht werden zu können, vierzehn Tage vor der Generalversammlung in dem
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4) nach §. 27 der Verwaltungsrath erneuert und es werden endlich   f  so
5) die von dem Verwaltungsrathe für das laufende oder folgende Geschäftsjahr gemachten Vorschläge,
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in allen Fällen gefaßt, wo nicht ein anderes ausdrücklich durchfdie,Statuten vorgeschriebenist. Die
Beschlüsse sind für alle Actionäre, also auch für diejenigen, welche nicht erschienen sind, verbindlich.
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:17 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu # 359

Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 31.

muß sich acht Tage vor der Sitzung auf dem Büreau der Gesellschaft in Frankfurt, oder auf dem Büreau der in Carlsruhe errichteten Section persönlich oder schriftlich anmelden und über seine statutenmäßige Berechtigung legitimiren; der Namen-Actionär durch Angabe der Nummern der auf seinen Namen in die Register der Gesellschaft eingetragenen Actien, der Bevollmächtigte außerdem durch Einreichung seiner Vollmacht; der Inhaber von Actien au porteur durch Vorlage derselben mit einem Nummern-Verzeichnisse. Der Verwaltungsrath nimmt hiervon Vormerkung und ertheilt dem Berechtigten eine Eintrittskarte, welche zugleich die Zahl der ihm zustehenden Stimmen bezeugt

§. 40.

Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt den Vorsitz in der Generalversammlung und veranlaßt zunächst die Wahl zweier Secretäre aus der Mitte der Versammlung.

§. 41.

Der Präsident bringt die vorliegenden Gegenstände zur Kenntniß der Versammlung, leitet die Discussion und veranlaßt die Abstimmung.

§. 42.

Die General-Versammlung beschäftigt sich bei ihrem jährlichen Zusammentritte

1) mit der Anhörung und Prüfung des Berichts des Verwaltungsraths,
2) mit der Genehmigung der letzten Jahresrechnung, nach vorheriger Prüfung und Berichterstattung durch den hierzu gewählten Ausschuß,
3) mit der Wahl eines Ausschusses von vier Actionären (unter welchen ein im Großherzogthum Baden ansässiger sich befinden muß) aus der Zahl der nicht zum Verwaltungsrathe gehörigen stimmberechtigten Namen-Actionäre, welcher die Bilanz und die Rechnungsabschlüsse des nächsten Jahres mit den, ihm von Seiten des Verwaltungsrathes spätestens vierzehn Tage vor der nächsten Generalversammlung vorzulegenden bezüglichen Büchern und Scripturen zu vergleichen und in der vorgedachten nächsten General-Versammlung darüber Bericht zu erstatten hat.
In der ersten General-Versammlung (§. 37) wird die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung der bis zum 31. Dezember 1845 abgeschlossenen Rechnungen vorgenommen, und es hat dieser Ausschuß in der nächstfolgenden Generalversammlung zu berichten. Sodann wird
4) nach §. 27 der Verwaltungsrath erneuert und es werden endlich
5) die von dem Verwaltungsrathe für das laufende oder folgende Geschäftsjahr gemachten Vorschläge, sowie die von einzelnen Actionären ausgegangenen Vorschläge, letztere aber nur wenn die Versammlung solche für zulässig erklärt hat, zur Berathuug und Beschlußnahme gebracht.
§. 43.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in allen Fällen gefaßt, wo nicht ein anderes ausdrücklich durch die Statuten vorgeschrieben ist. Die Beschlüsse sind für alle Actionäre, also auch für diejenigen, welche nicht erschienen sind, verbindlich.

§. 44.

Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung vollzogen.

§. 45.

Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses über Abänderung der Statuten ist eine Majorität von drei Viertheilen der legitimirten Stimmen erforderlich, und überdieß muß der betreffende Vorschlag, um überhaupt zur Sprache gebracht werden zu können, vierzehn Tage vor der Generalversammlung in dem