Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/607: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''</center>
<center>'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 41.'''</center>
<center>Darmstadt am 27. September 1853.</center>
 
Inhalt: 1) Dienst-Instruction für die Großherzoglichen Landgerichtsdiener; - 2) Bekanntmachung, die Beförderung der Estafettendepeschen mittelst der Eisenbahnen betr.; - 3) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Erbach; - 4) Bekanntmachung, die Vertheilung von Preismedaillen in dem philologischen Seminar zu Gießen betr.; 5) Namensveränderung; - 6) Dienstnachrichten; - 7) Charakterertheilungen; - 8) Versetzung in den Ruhestand; - 9) Concurrenzeröffnungen.
 
 
<center>'''Dienst - Instruction'''<br />für die Großherzoglichen Landgerichtsdiener.</center>
In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung werden für die Dienstführung der Großherzoglichen Landgerichtsdiener nachstehende Vorschriften ertheilt:
<center>Erster Abschnitt.<br />Allgemeine Bestimmungen:<br />§. 1.</center>
Die allgemeinen Erfordernisse, welche von den Landgerichtsdienern, außer der Erfüllung der ihnen obliegenden speciellen Dienstpflichten verlangt werden, bestehen in der Führung eines anständigen, durch Rechtlichkeit, Ehrbarkeit und Nüchternheit sich auszeichnenden Lebenswandels.<br />Ungeeigneten oder zu häufigen Besuch der Wirthshäuser, Theilnahme an allgemeinen Zechereien und leichtsinniges Schuldenmachen haben sie besonders zu vermeiden.
<center>§. 2.</center>
Ihren Vorgesetzten haben sie die gebührende Ehrerbietung zu bezeigen und die ihnen von diesen ertheilten Befehle pünktlich zu vollziehen.
<center>§. 3.</center>
Gegen Alle, mit welchen sie in dienstliche Berührung kommen, werden sie sich stets mit Anstand benehmen und bei Handhabung der Geschäftsordnung keinen Unterschied der Person eintreten lassen.<br />Werden sie bei Ausübung ihrer Dienstverrichtungen oder in Beziehung auf solche beleidigt, so haben sie dem Landgerichte Anzeige zu machen.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 16:10 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu # 607

Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu # 607
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 41.
Darmstadt am 27. September 1853.


Inhalt: 1) Dienst-Instruction für die Großherzoglichen Landgerichtsdiener; - 2) Bekanntmachung, die Beförderung der Estafettendepeschen mittelst der Eisenbahnen betr.; - 3) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Erbach; - 4) Bekanntmachung, die Vertheilung von Preismedaillen in dem philologischen Seminar zu Gießen betr.; 5) Namensveränderung; - 6) Dienstnachrichten; - 7) Charakterertheilungen; - 8) Versetzung in den Ruhestand; - 9) Concurrenzeröffnungen.


Dienst - Instruction
für die Großherzoglichen Landgerichtsdiener.

In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung werden für die Dienstführung der Großherzoglichen Landgerichtsdiener nachstehende Vorschriften ertheilt:

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen:
§. 1.

Die allgemeinen Erfordernisse, welche von den Landgerichtsdienern, außer der Erfüllung der ihnen obliegenden speciellen Dienstpflichten verlangt werden, bestehen in der Führung eines anständigen, durch Rechtlichkeit, Ehrbarkeit und Nüchternheit sich auszeichnenden Lebenswandels.
Ungeeigneten oder zu häufigen Besuch der Wirthshäuser, Theilnahme an allgemeinen Zechereien und leichtsinniges Schuldenmachen haben sie besonders zu vermeiden.

§. 2.

Ihren Vorgesetzten haben sie die gebührende Ehrerbietung zu bezeigen und die ihnen von diesen ertheilten Befehle pünktlich zu vollziehen.

§. 3.

Gegen Alle, mit welchen sie in dienstliche Berührung kommen, werden sie sich stets mit Anstand benehmen und bei Handhabung der Geschäftsordnung keinen Unterschied der Person eintreten lassen.
Werden sie bei Ausübung ihrer Dienstverrichtungen oder in Beziehung auf solche beleidigt, so haben sie dem Landgerichte Anzeige zu machen.