Kurze Chronik der Familie Kypke/073: Unterschied zwischen den Versionen
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Sie erkannten die Siegel als unverletzt an und recognoscierten nach erfolgter Erbrechung derselben auch die Hand- und Unterschrift für die des Testators. | |||
Das Testament wurde hierauf durch Vorlesung publiciert und, da darin die Befugnis vorbehalten ist, Nachträge zu demselben zu machen, so wurde daraus Veranlassung genommen, darnach zu fragen, ob sich dergleichen in dem Nachlasse des Testators vorgefunden hätten ? | |||
Der Herr Kaufmann Seyffert überreichte hierauf mit dem dazugehörigen Stempel vom 15. Sgr. eine Schrift vom 1. August 1838, welche bezeichnet ist: | |||
Zweiter Nachtrag | |||
zu meinem am 14. Mai 1838 gerichtlich niedergelegten Testament. | |||
und versicherte, daß sich ein Mehreres und namentlich ein „Erster Nachtrag“ unter den Papieren des Verstorbene bisher nicht habe auffinden lassen. | |||
Die Herren Comparenten erkannten übrigens an, daß der überreichte zweite Nachtrag von dem Kreis-Justizrat Kypke eigenhändig ge- und unterschrieben und mit seinem Pettschaft untersiegelt sei. | |||
Der Nachtrag wurde sodann gleichfalls durch Vorlesung publiciert und hat schließlich jeder der Herren Comparenten | |||
die Erteilung einer Ausfertigung der publicierten letztwilligen Dispositionen | |||
in Antrag gebracht. | |||
v. g. u. | |||
Heinrich David Seyffert. | |||
Johann Albert Henckel. | |||
a. u. s. | |||
Knauff. Bartelt | |||
Version vom 18. Oktober 2012, 10:02 Uhr
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Sie erkannten die Siegel als unverletzt an und recognoscierten nach erfolgter Erbrechung derselben auch die Hand- und Unterschrift für die des Testators.
Das Testament wurde hierauf durch Vorlesung publiciert und, da darin die Befugnis vorbehalten ist, Nachträge zu demselben zu machen, so wurde daraus Veranlassung genommen, darnach zu fragen, ob sich dergleichen in dem Nachlasse des Testators vorgefunden hätten ?
Der Herr Kaufmann Seyffert überreichte hierauf mit dem dazugehörigen Stempel vom 15. Sgr. eine Schrift vom 1. August 1838, welche bezeichnet ist:
Zweiter Nachtrag
zu meinem am 14. Mai 1838 gerichtlich niedergelegten Testament.
und versicherte, daß sich ein Mehreres und namentlich ein „Erster Nachtrag“ unter den Papieren des Verstorbene bisher nicht habe auffinden lassen.
Die Herren Comparenten erkannten übrigens an, daß der überreichte zweite Nachtrag von dem Kreis-Justizrat Kypke eigenhändig ge- und unterschrieben und mit seinem Pettschaft untersiegelt sei.
Der Nachtrag wurde sodann gleichfalls durch Vorlesung publiciert und hat schließlich jeder der Herren Comparenten
die Erteilung einer Ausfertigung der publicierten letztwilligen Dispositionen
in Antrag gebracht.
v. g. u.
Heinrich David Seyffert.
Johann Albert Henckel.
a. u. s.
Knauff. Bartelt