Kurze Chronik der Familie Kypke/E035: Unterschied zwischen den Versionen
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Nachdem der erste am 15. Oktober 1901 in Bcrlin abgehaltene Familientag die Satzungen der vorstehenden Familienstiftung geprüft und genehmigt, das sechsgliedrige Kuratorium und die beiden Kassen-Revisoren für dieselbe gewählt und den Wunsch ausgesprochen hat, dass die Unterstützungsgesuche von Familienmitgliedern, die oder deren Angehörige Beiträge zur Stiftung gezahlt haben, in erster Linie berücksichtigt werden, stellen die Versammelten einmütig folgende Satzungen auf: | |||
§ 1. | |||
Der Familientag tritt alljährlich einmal zusammen und zwar abwechselnd in Berlin, Breslau und Halle. | |||
§ 2. | |||
Das Kuratorium der Familien-Stiftung beruft und leitet den Familientag durch seinen Vorsitzenden uder dessen Stellvertreter. | |||
§ 3. | |||
Der Zweck des Familientages ist, den engeren Zusammenschluss der Familienmitglieder herbeizuführen, das Interesse für die Familien-Geschichte und Stiftung lebendig zu erhalten, Anträge, die sich auf das Wohl der Gesamtfamilie beziehen, entgegenzunehmen, Beschlüsse hinsichtlich der Verteilung der Unterstützungen aus der Familien-Stiftung zu fassen und überhaupt alles dasjenige zu tun, was der Familie förderlich und dienstlich ist. | |||
§ 4. | |||
Ueber die Form der Verhandlungen um Familientage entscheidet in zweifelhaften Fällen jedesmal die Versammlung, welche immer beschlussfähig ist. | |||
§ 5. | |||
Jedes selbständige Familienmitglied ist verpflichtet, sofern es nicht bereits einen einmaligen höheren Beitrag zur Familienstiftung gezahlt hat, einen jährlichen, seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag zu entrichten und spätestens im Monat Oktober | |||
Version vom 18. Oktober 2012, 11:27 Uhr
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Nachdem der erste am 15. Oktober 1901 in Bcrlin abgehaltene Familientag die Satzungen der vorstehenden Familienstiftung geprüft und genehmigt, das sechsgliedrige Kuratorium und die beiden Kassen-Revisoren für dieselbe gewählt und den Wunsch ausgesprochen hat, dass die Unterstützungsgesuche von Familienmitgliedern, die oder deren Angehörige Beiträge zur Stiftung gezahlt haben, in erster Linie berücksichtigt werden, stellen die Versammelten einmütig folgende Satzungen auf:
§ 1. Der Familientag tritt alljährlich einmal zusammen und zwar abwechselnd in Berlin, Breslau und Halle.
§ 2. Das Kuratorium der Familien-Stiftung beruft und leitet den Familientag durch seinen Vorsitzenden uder dessen Stellvertreter.
§ 3. Der Zweck des Familientages ist, den engeren Zusammenschluss der Familienmitglieder herbeizuführen, das Interesse für die Familien-Geschichte und Stiftung lebendig zu erhalten, Anträge, die sich auf das Wohl der Gesamtfamilie beziehen, entgegenzunehmen, Beschlüsse hinsichtlich der Verteilung der Unterstützungen aus der Familien-Stiftung zu fassen und überhaupt alles dasjenige zu tun, was der Familie förderlich und dienstlich ist.
§ 4. Ueber die Form der Verhandlungen um Familientage entscheidet in zweifelhaften Fällen jedesmal die Versammlung, welche immer beschlussfähig ist.
§ 5. Jedes selbständige Familienmitglied ist verpflichtet, sofern es nicht bereits einen einmaligen höheren Beitrag zur Familienstiftung gezahlt hat, einen jährlichen, seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag zu entrichten und spätestens im Monat Oktober