Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/106: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 25.'''</center>
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<center>§ 3.</center>
{{NE}}Personen, welche die in dem § 35 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes hiervon Anzeige zu machen.
<center>§ 4.</center>
{{NE}}Den Kreisämtern steht zu:
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|1)|| Ertheilung der in § 42b der Gewerbeordnung erwähnten Erlaubniß,
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|2)|| Ertheilung der Legitimationskarte nach § 44a der Gewerbeordnung,
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{{NE}}Wenn das Kreisamt Anstand nimmt:
1) die Erlaubniß in § 42b,<br />2) die Legitimationskarte nach § 44a,<br />3) die Genehmigung des in § 56 erwähnten Druckschriftenverzeichnisses,<br />4) den Wandergewerbeschein nach den §§ 57 pos. 1, 2, 3 und 4,<br />5) die Erlaubniß in § 62 Absatz 2<br /><br />zu ertheilen, oder der Ansicht ist, daß Grund vorliegt,<br /><br />6) die Erlaubniß in § 42b,<br />7) die Legitimationskarte nach § 44a,<br />8) den Wandergewerbeschein nach § 58, oder die Ausdehnung desselben nach § 60 Absatz 3,<br />9) die Erlaubniß in § 62 Absatz 2<br /><br />zurückzunehmen, oder<br /><br />10) den Gewerbebetrieb nach § 59a<br /><br />
zu untersagen, so ist die Sache dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorzulegen.

Aktuelle Version vom 16. November 2012, 17:15 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu # 107

Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu # 107
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Nr. 25.



§ 3.

      Personen, welche die in dem § 35 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes hiervon Anzeige zu machen.

§ 4.

      Den Kreisämtern steht zu:

1) Ertheilung der in § 42b der Gewerbeordnung erwähnten Erlaubniß,
2) Ertheilung der Legitimationskarte nach § 44a der Gewerbeordnung,
3) Genehmigung des im letzten Absatz des § 56 der Gewerbeordnung bezeichneten Druckschriftenverzeichnisses,
4) Gestattung von Ausnahmen von dem Verbot des ersten Absatzes des § 56c der Gewerbeordnung,
5) Ertheilung des Wandergewerbescheines nach § 61 der Gewerbeordnung, und Versagung desselben nach § 57 Ziffer 5 der Gewerbeordnung,
6) Erlaß von Verfügungen auf Grund der §§ 60 Absatz 2, 60b und 62 Absatz 4 der Gewerbeordnung,
7) Ertheilung der im § 62 Absatz 1 der Gewerbeordnung erwähnten Erlaubniß.
§ 5.

      Wenn das Kreisamt Anstand nimmt: 1) die Erlaubniß in § 42b,
2) die Legitimationskarte nach § 44a,
3) die Genehmigung des in § 56 erwähnten Druckschriftenverzeichnisses,
4) den Wandergewerbeschein nach den §§ 57 pos. 1, 2, 3 und 4,
5) die Erlaubniß in § 62 Absatz 2

zu ertheilen, oder der Ansicht ist, daß Grund vorliegt,

6) die Erlaubniß in § 42b,
7) die Legitimationskarte nach § 44a,
8) den Wandergewerbeschein nach § 58, oder die Ausdehnung desselben nach § 60 Absatz 3,
9) die Erlaubniß in § 62 Absatz 2

zurückzunehmen, oder

10) den Gewerbebetrieb nach § 59a

zu untersagen, so ist die Sache dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorzulegen.