Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/145: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />Geleiserweiterungen in der Station Flonheim der Hessischen Ludwigsbahngesellschaft betreffend.'''<br />Vom 31. Juli 1887.</center>
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{{NE}}Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
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<center>§ 1.</center>
{{NE}}Der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft wird hiermit das Recht ertheilt, das zum  Bau eines von der Station Flonheim der Zweigbahn Armsheim-Flonheim nach dem der Gesellschaft gehörigen, westlich von der Alzeyer Straße gelegenen Steinbruch führenden Abzweigegeleises erforderliche Privatgelände nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.
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<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Art. 2 des erwähnten Gesetzes auf ein Jahr festgesetzt.

Aktuelle Version vom 1. Oktober 2013, 18:45 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887

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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.

Darmstadt, den 6. August 1887


Inhalt: 1) Verordnung, Geleiserweiterungen in der Station Flonheim der Hessischen Ludwigsbahngesellschaft betreffend. - 2) Bekanntmachung, das Reichsgesetz vom 17. Juni 1887 über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine betreffend.



Verordnung,
Geleiserweiterungen in der Station Flonheim der Hessischen Ludwigsbahngesellschaft betreffend.

Vom 31. Juli 1887.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1.

      Der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft wird hiermit das Recht ertheilt, das zum Bau eines von der Station Flonheim der Zweigbahn Armsheim-Flonheim nach dem der Gesellschaft gehörigen, westlich von der Alzeyer Straße gelegenen Steinbruch führenden Abzweigegeleises erforderliche Privatgelände nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.

§ 2.

      Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Art. 2 des erwähnten Gesetzes auf ein Jahr festgesetzt.