Amtsblatt 1826 No.32 Verord.189: Unterschied zwischen den Versionen
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:''Wegen Einpfarrung der Evangelischen zur Kirche in Guttstadt'' | :''Wegen Einpfarrung der Evangelischen zur Kirche in Guttstadt'' | ||
:'''Einpfarrungs-Urkunde der evangelische Kirche zu Guttstadt<br>für die in der Gegend um Guttstadt wohnenden evangelischen Glaubensgenossen,<br>die bisher noch zu keinem Kirchenverbande.''' | :'''Einpfarrungs-Urkunde der evangelische Kirche zu Guttstadt<br>für die in der Gegend um Guttstadt wohnenden evangelischen Glaubensgenossen,<br>die bisher noch zu keinem Kirchenverbande.''' | ||
Version vom 2. August 2014, 07:57 Uhr
- 24.6.1826, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1826, No.32, Verordnung No.189
- Wegen Einpfarrung der Evangelischen zur Kirche in Guttstadt
- Einpfarrungs-Urkunde der evangelische Kirche zu Guttstadt
für die in der Gegend um Guttstadt wohnenden evangelischen Glaubensgenossen,
die bisher noch zu keinem Kirchenverbande. - Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2. Tit. 11. §293 alle Einwohner eines Staates eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welcher sie bestimmt gehören wollen, und da die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Seeburg sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden haben, so wird von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgeseßt:
- § 1.
- Zur evangelischen Pfarrkirche in Seeburg sind eingepfarrt:
- 1) die Stadt Seeburg nebst der Schloßfreiheit;
- 2) die Kämmerei-Ortschaften Bürgersdorf, Vierhuben nebst Waldhaus;
- 3) die adelichen Güter und Ortschaften Fehlau, Krämersdorf, Kuhnkendorf, Lichtenhagen, Polkeim, Potritten und Wolka;
- 4) die Königlichen Amtsortschaften Kekitten, Elsau, Flöming, Frankenau, Freudenberg, Krokau, Kekitten, Lokau, Modlehnen, Pissau,
Scharnick, Schönborn, Vogtshof, Walkeim, Wonneberg, Zehnhuben, Klein Bössau nebst dem Lokauschen Waldhause, Kreies Rößel; - 5) das adeliche Dorf Kirschdorf, Kreies Allenstein, und die darin befindlichen Evangelischen, so weit sie nicht erimiert sind.
- § 2. ......
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1826, Nr.32, Verordnung Nr.189,S.212 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums