Amtsblatt 1826 No.32 Verord.189: Unterschied zwischen den Versionen
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:''Wegen Einpfarrung der Evangelischen zur Kirche in Guttstadt'' | :''Wegen Einpfarrung der Evangelischen zur Kirche in Guttstadt'' | ||
:'''Einpfarrungs-Urkunde der evangelische Kirche zu Guttstadt<br>für die in der Gegend um Guttstadt wohnenden evangelischen Glaubensgenossen,<br>die bisher noch zu keinem Kirchenverbande.''' | :'''Einpfarrungs-Urkunde der evangelische Kirche zu Guttstadt<br>für die in der Gegend um Guttstadt wohnenden evangelischen Glaubensgenossen,<br>die bisher noch zu keinem Kirchenverbande.''' | ||
: Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2. Tit. | : Da nach den gestzlichen Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2. Tit. XI. §293 Gemeinden, welche keinem Pfarrzwange unterworfen sind,<br>der Ordnung wegen angewiesen werden können, sich zu einer gewissen Kirche zu halten, die evangelischen Glaubensgenossen in und um Guttstadt,<br>und zwar nachbenannten Ortschaften, in der am 10ten Oktober d.J. statt gefundenen Konvokation gerichtlich erklärt haben, sich von nun an zu der<br>evangelischen Kirche in Guttstadt zu halten, und ihre gesetzliche Verbindlichkeiten gegen diese Kirche und deren Geistliche erfüllen zuwollen, so wird<br>von der unterzeichneten Regierung auf Grund der von dem Königlichen hohen Ministerium des Innern unterm 16ten Januar 1817 erlassenen Verfügung<br>hiermit festgeseßt : | ||
:: § 1. | :: § 1. | ||
:: Zur evangelischen Pfarrkirche in | :: Zur evangelischen Pfarrkirche in Guttstadt sind eingepfarrt: | ||
::: 1) die Stadt Seeburg nebst der Schloßfreiheit; | ::: 1) die Stadt Seeburg nebst der Schloßfreiheit; | ||
::: 2) die Kämmerei-Ortschaften Bürgersdorf, Vierhuben nebst Waldhaus; | ::: 2) die Kämmerei-Ortschaften Bürgersdorf, Vierhuben nebst Waldhaus; | ||
Version vom 2. August 2014, 08:14 Uhr
- 24.6.1826, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1826, No.32, Verordnung No.189
- Wegen Einpfarrung der Evangelischen zur Kirche in Guttstadt
- Einpfarrungs-Urkunde der evangelische Kirche zu Guttstadt
für die in der Gegend um Guttstadt wohnenden evangelischen Glaubensgenossen,
die bisher noch zu keinem Kirchenverbande. - Da nach den gestzlichen Vorschriften des allgemeinen Landrechts Theil 2. Tit. XI. §293 Gemeinden, welche keinem Pfarrzwange unterworfen sind,
der Ordnung wegen angewiesen werden können, sich zu einer gewissen Kirche zu halten, die evangelischen Glaubensgenossen in und um Guttstadt,
und zwar nachbenannten Ortschaften, in der am 10ten Oktober d.J. statt gefundenen Konvokation gerichtlich erklärt haben, sich von nun an zu der
evangelischen Kirche in Guttstadt zu halten, und ihre gesetzliche Verbindlichkeiten gegen diese Kirche und deren Geistliche erfüllen zuwollen, so wird
von der unterzeichneten Regierung auf Grund der von dem Königlichen hohen Ministerium des Innern unterm 16ten Januar 1817 erlassenen Verfügung
hiermit festgeseßt :- § 1.
- Zur evangelischen Pfarrkirche in Guttstadt sind eingepfarrt:
- 1) die Stadt Seeburg nebst der Schloßfreiheit;
- 2) die Kämmerei-Ortschaften Bürgersdorf, Vierhuben nebst Waldhaus;
- 3) die adelichen Güter und Ortschaften Fehlau, Krämersdorf, Kuhnkendorf, Lichtenhagen, Polkeim, Potritten und Wolka;
- 4) die Königlichen Amtsortschaften Kekitten, Elsau, Flöming, Frankenau, Freudenberg, Krokau, Kekitten, Lokau, Modlehnen, Pissau,
Scharnick, Schönborn, Vogtshof, Walkeim, Wonneberg, Zehnhuben, Klein Bössau nebst dem Lokauschen Waldhause, Kreies Rößel; - 5) das adeliche Dorf Kirschdorf, Kreies Allenstein, und die darin befindlichen Evangelischen, so weit sie nicht erimiert sind.
- § 2. ......
- Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1826, Nr.32, Verordnung Nr.189,S.212 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums