Anerbengut: Unterschied zwischen den Versionen

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#REDIRECT [[Westfälisches Erbfolgerecht]]
 
==Amtssprache==
* [[Anerbengut]]
 
 
;1793 Anerbe: Anerbe bezeichnet einen Erben oder nächsten Erben und wird am häufigsten für den Gutserben eines [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|Eigenbehörigen]] gebraucht <ref> Quelle:Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch (Leipzig 1793-1801)</ref>
 
;1898 Bedeutung: Ein Anerbengut nach Anerbenrecht im Sinne des Gesetzes von 1898 konnte jedes Landgut durch Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuch werden. <br/> <br/> Das Anerbenrecht gilt… nur für die Abkömmlinge und die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist.
 
;1898 Landgut: ist jedem ihrem Hauptszwecke nach zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte und zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Besitzung, welche mit einem, wenn auch räumlich von ihr getrennten Wohnhause versehen ist.<br/> <br/> Das Landgut besteht aus den zu einem wirtschaftlichen Ganzen verbundenen Grundstücken des Eigentümers. <ref> Quelle: Gesetz betr. das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg, Ruhrort und Mülheim a. d. Ruhr, vom 2. Juli 1898 </ref>
 
====Fußnoten====
<references/>
 
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]

Aktuelle Version vom 13. August 2015, 09:24 Uhr

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