Kontrakt: Unterschied zwischen den Versionen
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;'''1. Bedeutung''': Abrede eines Dings, eine Vereinbarung ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. <ref> Nützliches Handlungswörterbuch. Vlg. J.L. Montag (1768)</ref> <br/> So auch "[[jure constitutio]]", "[[Quasigewinn|quasi Gewinn]]" oder "[[Subconduction|sub Conduction]]" | ;'''1. Bedeutung''': Abrede eines Dings, eine Verdingung, eine Vereinbarung, ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. <ref> Nützliches Handlungswörterbuch. Vlg. J.L. Montag (1768)</ref> <br/> So auch "[[jure constitutio]]", "[[Quasigewinn|quasi Gewinn]]" oder "[[Subconduction|sub Conduction]]" | ||
;'''2.Bedeutung''': Besondere Vereinbarung (mit mehreren) <ref>Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801) </ref> | ;'''2.Bedeutung''': Besondere Vereinbarung (mit mehreren) <ref>Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801) </ref> | ||
;'''3.Bedeutung''': Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten <ref>Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801) </ref> | ;'''3.Bedeutung''': Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten <ref>Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801) </ref> | ||
===Handhabung, Amtssprache=== | |||
Der Kontrakt oder das so verdungene oder [[accordirt|veraccordierte]] Verding wurde häufig doppelt abgeschrieben und mit der Handschrifft oder Unterzeichnung der Beteiligten (wenn sie [[Westfalen/Kulturtechnik|signierfähig]] waren) und/oder des Notars ([[Advocatus]]) bekräftigt. | |||
In der Amtssprache nannte sich die Formel [[Stipulatione mediante]] = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt. Waren Beteiligte nicht [[Westfalen/Kulturtechnik|signierfähig]], setzte der Notar allein seine Unterschrift mit der Abkürzung hinzu [[cons. mdtrius. mp]] oder einfach [[mpp]] in der Abschrift für das | |||
* Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder | |||
* Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch | |||
===Beispiel=== | ===Beispiel=== | ||
* [[Haltern am See|Haltern]]: ''19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen [[Kontrakt|contract]] seines einhalts zu [[adimpliren]] anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter '''[[jure constitutio|iure constituti]]''' gesetzt (...)'' <ref>Quelle: Schierle-Protokoll (Stadtarchiv Haltern, P 295) </ref> | * [[Haltern am See|Haltern]]: ''19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen [[Kontrakt|contract]] seines einhalts zu [[adimpliren]] anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter '''[[jure constitutio|iure constituti]]''' gesetzt (...)'' <ref>Quelle: Schierle-Protokoll (Stadtarchiv Haltern, P 295) </ref> | ||
Version vom 12. September 2015, 10:40 Uhr
Amtssprache
- contract (lat.)
- um 1750 Specialcontract
- Kontraktenprotokolle
- 1. Bedeutung
- Abrede eines Dings, eine Verdingung, eine Vereinbarung, ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. [1]
So auch "jure constitutio", "quasi Gewinn" oder "sub Conduction" - 2.Bedeutung
- Besondere Vereinbarung (mit mehreren) [2]
- 3.Bedeutung
- Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten [3]
Handhabung, Amtssprache
Der Kontrakt oder das so verdungene oder veraccordierte Verding wurde häufig doppelt abgeschrieben und mit der Handschrifft oder Unterzeichnung der Beteiligten (wenn sie signierfähig waren) und/oder des Notars (Advocatus) bekräftigt.
In der Amtssprache nannte sich die Formel Stipulatione mediante = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt. Waren Beteiligte nicht signierfähig, setzte der Notar allein seine Unterschrift mit der Abkürzung hinzu cons. mdtrius. mp oder einfach mpp in der Abschrift für das
- Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder
- Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch
Beispiel
- Haltern: 19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen contract seines einhalts zu adimpliren anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter iure constituti gesetzt (...) [4]