Kontrakt: Unterschied zwischen den Versionen

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* Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder
* Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder
* Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch
* Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch
=== Bei [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)]]===
Verding-Protokolle mit [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] in Herrlichkeiten des 16. / 17. Jahrhunderts  können sich wiederfinden in
* [[Lagerbuch|Lagerbüchern]] bei der Verdingung der Pachtabgabe
* [[Gewinn|Gewinnbüchern]] bei der Verdingung des Erbrechts bei der [[Bestattung (Münsterland und Westfalen)|Bestattung]] oder [[Auffahrt (Heirat)|Auffahrt]]
* [[Sterbfall  (Eigenbehörigkeit)|Sterbfallbüchern]] oder auch in
* [[Freibrief|Frei- und Wechselbriefregistern]]


===Beispiel===
===Beispiel===

Version vom 12. September 2015, 11:05 Uhr

Amtssprache

  1. contract (lat.)
  2. um 1750 Specialcontract
  3. Kontraktenprotokolle


1. Bedeutung
Abrede eines Dings, eine Verdingung, eine Vereinbarung, ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. [1]
So auch "jure constitutio", "quasi Gewinn" oder "sub Conduction"
2.Bedeutung
Besondere Vereinbarung (mit mehreren) [2]
3.Bedeutung
Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten [3]

Handhabung, Amtssprache

Der Kontrakt oder das so verdungene oder veraccordierte Verding wurde häufig doppelt abgeschrieben und mit der Handschrifft oder Unterzeichnung der Beteiligten (wenn sie signierfähig waren) und/oder des Notars (Advocatus) bekräftigt.

In der Amtssprache nannte sich die Formel Stipulatione mediante = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt. Waren Beteiligte nicht signierfähig, setzte der Notar allein seine Unterschrift mit der Abkürzung hinzu cons. mdtrius. mp oder einfach mpp in der Abschrift für das

  • Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder
  • Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch

Bei Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)

Verding-Protokolle mit Eigenbehörigen in Herrlichkeiten des 16. / 17. Jahrhunderts können sich wiederfinden in

Beispiel

  • Haltern: 19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen contract seines einhalts zu adimpliren anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter iure constituti gesetzt (...) [4]

Fußnote

  1. Nützliches Handlungswörterbuch. Vlg. J.L. Montag (1768)
  2. Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801)
  3. Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Leipzig 1793-1801)
  4. Quelle: Schierle-Protokoll (Stadtarchiv Haltern, P 295)