Die Kirchenbücher in Baden (1957)/4: Unterschied zwischen den Versionen

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raschere allgemeine Einführung der Kirchenbücher in Süddeutschland gegenüber dem lutherischen Mittel- und Norddeutschland gefördert. Das erste
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lückenlos erhaltene lutherische Kirchenbuch in Deutschland ist das von Frankfurt a. M., das 1531 als Ehe- und Taufbuch beginnt, 1551 das Totenbuch einführt, wahrend das katholische Kirchenbuch des Domes erst 1626 einsetzt. Die evangelischen Kirchenordnungen beginnen überall mit Ehe- und Taufbuch: 1533 Ansbach-Nürnberg, 1543 Pfalz-Neuburg, 1548 Anhalt, 1557 Kursachsen, 1558/9 Württemberg, 1563 Kurpfalz. Die Ansbacher und
Kirchenbüchern in Baden und Hohenzollern, selbst in katholischen, bei
die Würtiembergische KO wirkten auf die lutherische Nachbarschaft stark ein<ref> </ref>. Die KO des Herzogs Christoph von Württemberg wird in zahlreichen Kirchenbüchern in Baden und Hohenzollern, selbst in katholischen, bei Beginn der Kirchenbücher als Vorbild angeführt, was die Kirchenbücher als bedeutsame Neuerung in den Augen der Zeitgenossen erweist<ref> </ref>.
Beginn der Kirchenbücher als Vorbild angeführt, was die Kirchenbücher
als bedeutsame Neuerung in den Augen der Zeitgenossen erweist7.


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{{NE}}In Mittel- und Norddeutschland ging die Einführung der Kirchenbücher langsamer vor sich, mit Ausnahme von Sachsen, den Thüringischen Ländern und Anhalt, wo daher eine größere Zahl von KB vor 1600 erhalten ist <ref> </ref>. Norddeutschland und die skandinavischen Länder erhalten erst seit dem 17. Jh die Kirchenbücher<ref> </ref>.
langsamer vor sich, mit Ausnahme von Sachsen, den Thüringischen Ländern
und Anhalt, wo daher eine größere Zahl von KB vor 1600 erhallen ist8.
Norddeutschland und die skandinavischen Länder erhalten erst seit dem
17. Jh die Kirchenbücher*.


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{{NE}}Es hättr nicht dauernder Wiederanordnung und Vermahnung zur Führung der Kirchenbücher, Oberhaupt keiner Neuordnung bedurft, wenn die
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Kirchenbücher schon vorher eine allgemeine. Einrichtung der alten Kirche gewesen wären. Denn alle nicht ausdrücklich abgeschafften Teile des
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älteren Rechts und Brauchtums blieben eine selbstverständliche Voraussetzung
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älteren   Rechts   und   Brauchtums   blieben   eine   selbstverständliche   Voraus-


¦ngeführten Abschriften. Mit Wicdereinlührung des kalh Kultes, als die
¦ngeführten Abschriften. Mit Wicdereinlührung des kalh Kultes, als die

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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      Die enge Verbindung von weltlichem und geistlichem Regiment in den reformierten süddeutschen Gebieten und in den Reichsstädten hat die raschere allgemeine Einführung der Kirchenbücher in Süddeutschland gegenüber dem lutherischen Mittel- und Norddeutschland gefördert. Das erste lückenlos erhaltene lutherische Kirchenbuch in Deutschland ist das von Frankfurt a. M., das 1531 als Ehe- und Taufbuch beginnt, 1551 das Totenbuch einführt, wahrend das katholische Kirchenbuch des Domes erst 1626 einsetzt. Die evangelischen Kirchenordnungen beginnen überall mit Ehe- und Taufbuch: 1533 Ansbach-Nürnberg, 1543 Pfalz-Neuburg, 1548 Anhalt, 1557 Kursachsen, 1558/9 Württemberg, 1563 Kurpfalz. Die Ansbacher und die Würtiembergische KO wirkten auf die lutherische Nachbarschaft stark einReferenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben.. Die KO des Herzogs Christoph von Württemberg wird in zahlreichen Kirchenbüchern in Baden und Hohenzollern, selbst in katholischen, bei Beginn der Kirchenbücher als Vorbild angeführt, was die Kirchenbücher als bedeutsame Neuerung in den Augen der Zeitgenossen erweistReferenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben..

      In Mittel- und Norddeutschland ging die Einführung der Kirchenbücher langsamer vor sich, mit Ausnahme von Sachsen, den Thüringischen Ländern und Anhalt, wo daher eine größere Zahl von KB vor 1600 erhalten ist Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben.. Norddeutschland und die skandinavischen Länder erhalten erst seit dem 17. Jh die KirchenbücherReferenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben..

      Es hättr nicht dauernder Wiederanordnung und Vermahnung zur Führung der Kirchenbücher, Oberhaupt keiner Neuordnung bedurft, wenn die Kirchenbücher schon vorher eine allgemeine. Einrichtung der alten Kirche gewesen wären. Denn alle nicht ausdrücklich abgeschafften Teile des älteren Rechts und Brauchtums blieben eine selbstverständliche Voraussetzung

¦ngeführten Abschriften. Mit Wicdereinlührung des kalh Kultes, als die Stadt wegen ihrer Teilnahme am schmalkaldischen Krieg 1548 unter österreichische i [i 11-'.< hal: l. .im, Kören die Eintragungen auf. Die ältesten kath. KB beginnen in a erst 1575, Vgl. F.Hauß, D. Zuchtordn. d. Stadt K. 1531, Veröff. d V i ECGescri d ev Landeskirche Badens V, 1931. — Zwingliana 1 1904 (Min. z Gcsch Zwinglia u d Reformation), — K.W.Klüber, Die Konst. KB in MH 1939, 252,

• Über die Zusammenhänge der Ansbacher und der wüntcmbcrgischcn Kirchen- ordnung, der letzteren auch mit Strasburg, vgl G- Bossert, Bl I würlthg KirchGeseh . t und KirchlAnaeiger I Wurttbg 1939, 89. Das KB von Glatt in Hohenzollern sagt eingangs: „das älteste und erste Tauff- buch dahier wurde infolge des Kirchenrath von Tnent vom II. Novb. 1563 angelegt 1567. Anno 1558 führte Herzog Christoph von Württemberg das erste Tauffbuch in der Siadi Böblingen ein und befahl hernach, solche im ganzen Land, weil sie vorher nicht Üblich waren". Ahnlich sagt das KB von Ocschclbronn (bis 1810 würuembg.): „dlSCl Tauffbuch ist angefangen worden als Herzog Christoph die tauflbücher anno

1558 das erste mal im lande einführte und zu Böblingen den Anlang machte, da

lc Im Papsttum nicht üblich waren, folglich eines der ältesten im Land". ¦ Vor 1600 beginnen in Thüringen 25%, in Sachsen 17% der erhaltenen KB. " KB-anOrdnung in cvgl. Kirchenordnungen: 1569 Braunschweig (dessen KO auch auf Hannover wirkte), 1673 Oldenburg (T, später erst E, erhalten 3 vor 1600),

1573 Brandenburg (erhalten 4 vor 1600), 1574 Nassau-Saarbrücken (ältestes 1624),

1574 He-isen (einig« erhalten s 1551), 1580 Weimar u. Altenburg (/ahlreiche s. 1550 erhalten), Lübeck 1559 Li (erhalten erst s 1641), 1616 erstes To (ein „To des Küslcrs" .schon 1531 erwähnt), 1602 Mecklenburg (s 1580 einige erhallen), 1617 Pommern T

In Danemark erste Anordnung 1666, auch für Nordschlcswig, in Norwegen 1720 (älteste erhaltene: Dänemark 1622, Norwegen 1624).

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