Wechselbriefregister: Unterschied zwischen den Versionen
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5. Die Erklärung des Verzichts auf alle Erbrechte an dem Stammhof mußte trotzdem erfolgen, da bei Einheirat Erbrechte an alten Erbansprüchen bestehen | 5. Die Erklärung des Verzichts auf alle Erbrechte an dem Stammhof mußte trotzdem erfolgen, da sonst bei Einheirat Erbrechte an alten Erbansprüchen bestehen blieben oder auch neue Rechte des ehemaligen Grundherren an dem jeweils neuen Erbe entstehen konnten. | ||
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Bewertung: Wechselbriefregister reichen häufig über den Zeitraum der erhaltenen Kirchenbücher hinaus bis in das 15. Jahrhundert hinein. Da wie in den Freibriefen ebenfalls in Wechselbriefregistern weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben wurden, dienen die Angaben der Klärung unterschiedlicher Namensregistrierungen in den frühen Kirchenbüchern, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern. | Bewertung: Wechselbriefregister reichen häufig über den Zeitraum der erhaltenen Kirchenbücher hinaus bis in das 15. Jahrhundert hinein. Da wie in den Freibriefen ebenfalls in Wechselbriefregistern weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben wurden, dienen die Angaben der Klärung unterschiedlicher Namensregistrierungen in den frühen Kirchenbüchern, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern. | ||
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Version vom 20. September 2006, 17:56 Uhr
Wechselbriefe im Münsterland und Westfalen
Die untersuchten oder abgeschriebenen Wechselbriefregister von Grundherren aus dem westlichen Münsterland und dem Vest Recklinghausen beinhalten meistens folgende Angaben:
1. Name des andererseits wechselnder Grundherrn oder Angabe des freiadeligen Hauses
2. Name der abgegebenen zur erneuten Eigengebung freigelassenen Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage, so wie Angabe über den weiteren Verbleib bei dem empfangenden Grundherrn, mit Ort und Hof bei Einheirat.
3. Name der dagegen angenommenen eingewechselten und sich eigengebenden Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage, so wie Angabe über den weiteren Verbleib im Bereich des empfangenden Grundherrn.
4. Bei solch einem Wechsel fiel eine finanzielle Regelung aus, selbst wenn der Gegenwechsel nicht zeitgleich erfolgte.
5. Die Erklärung des Verzichts auf alle Erbrechte an dem Stammhof mußte trotzdem erfolgen, da sonst bei Einheirat Erbrechte an alten Erbansprüchen bestehen blieben oder auch neue Rechte des ehemaligen Grundherren an dem jeweils neuen Erbe entstehen konnten.
Bewertung: Wechselbriefregister reichen häufig über den Zeitraum der erhaltenen Kirchenbücher hinaus bis in das 15. Jahrhundert hinein. Da wie in den Freibriefen ebenfalls in Wechselbriefregistern weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben wurden, dienen die Angaben der Klärung unterschiedlicher Namensregistrierungen in den frühen Kirchenbüchern, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern.