Hode: Unterschied zwischen den Versionen

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Das ''[[Idioticon Osnabrugense]]'' definiert den Begiff [[Hode]] zunächst einfach als ''Schutz''<ref name="Idioticon_Osnabrugense">Johann Christoph Strodtmann: '''[[Idioticon Osnabrugense]]''', Kortensche Buchhandlung, Leipzig und Altona, 1756.</ref>, und verweist auf den Begriff [[Biesterfrei]]. Dort finden sich dann in Bezug auf die Hode folgende Ausführungen:


''Osnabrück ist, wie man glaubt, seit Carls des Großen Zeiten in fünf Hoden eingetheilet. Wer zu keiner gehöret, ist bysterfrey, und der Landesherr hat das '''jus occupandi exuvias''', wenn ein solcher stirbt. Weil man sich für wenige Schillinge in eine Hode kaufen kan: so folgt von selbst, daß die Bysterfreyen arme Leute seyn müssen, weil sie nicht einmal im Stande sind, sich einzukaufen.''
''Osnabrück ist, wie man glaubt, seit Carls des Großen Zeiten in fünf Hoden eingetheilet. Wer zu keiner gehöret, ist bysterfrey, und der Landesherr hat das '''jus occupandi exuvias''', wenn ein solcher stirbt. Weil man sich für wenige Schillinge in eine Hode kaufen kan: so folgt von selbst, daß die Bysterfreyen arme Leute seyn müssen, weil sie nicht einmal im Stande sind, sich einzukaufen.''

Version vom 3. März 2022, 01:31 Uhr

Begriff

Das Idioticon Osnabrugense definiert den Begiff Hode zunächst einfach als Schutz[1], und verweist auf den Begriff Biesterfrei. Dort finden sich dann in Bezug auf die Hode folgende Ausführungen:

Osnabrück ist, wie man glaubt, seit Carls des Großen Zeiten in fünf Hoden eingetheilet. Wer zu keiner gehöret, ist bysterfrey, und der Landesherr hat das jus occupandi exuvias, wenn ein solcher stirbt. Weil man sich für wenige Schillinge in eine Hode kaufen kan: so folgt von selbst, daß die Bysterfreyen arme Leute seyn müssen, weil sie nicht einmal im Stande sind, sich einzukaufen.

Somit bot die Mitgliedschaft in einer der Hoden Schutz davor, dass der Landesherr das jus occupand exuvias ausüben konnte.

Quellen

Niedersächsisches Landesarchiv Osnabrück

Archivalie Bezeichnung Zeitraum Link zum Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 1 Hode-Sachen des Amts Fürstenau 1639 - 1659 Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 2 Einnahme an Hodegeld beim Domkapitel 1670 - 1699 Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 3 Nachlass des zu Amsterdam hodelos verstorbenen minderjährigen Feldmann aus Ankum und die Bitte der Badberger schatzpflichtigen Freien um die Deklaration, sie nicht für biesterfrei zu halten, wenngleich sie keiner Hode angehören 1768 - 1771 Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 4 Frage ob der Besitzer eines steuerbaren Erbkottens ohne Gefahr der Verbiesterung die Entschreibung in eine Hode unterlassen kann 1790 - 1790 Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 5 Antrag der Landstände, die Hode-Gerechtigkeit und das Verbiestern der Hodepflichtigen aufzuheben 1803-1803 Digitalisat
NLA OS, Rep 100, Abschnitt 57 Nr. 6 Einverleibung der Kapitular-Hodegerechtigkeit in die Amtshode. Enthält auch: Hode-Gerechtigkeit des vormaligen Klosters Iburg 1803-1806 Digitalisat

Literatur

Verweise

  1. Johann Christoph Strodtmann: Idioticon Osnabrugense, Kortensche Buchhandlung, Leipzig und Altona, 1756.