Aufgebot: Unterschied zwischen den Versionen
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"Das Wachsen des Einflusses der Kirche auf das Leben der Laien zeigt sich auch in der Verkirchlichung der Eheschließung. Zwar gab es im 13. Jh. noch keine kirchliche Trauung (...); die Mitwirkung der Kirche bei der Vermählung beschränkte sich vielmehr auf des '''kirchliche Aufgebot''' und die Brautmesse, d.i. die kirchliche Einsegnung der Ehe nach der Trauung. Aber das kirchliche Aufgebot, schon von Karl d.Gr. gefordert, dann von der II. Lateransynode (1139) zum Kirchengesetz erhoben, wurde von der IV. Lateransynode (1215) erneut zur Pflicht gemacht." | |||
Zitiert nach: Karl Heussi, Kompendium der Kirchengeschichte, Tübingen 1988, Seite 224 | |||
== Standesamtliches Aufgebot == | == Standesamtliches Aufgebot == | ||
Version vom 25. April 2007, 09:38 Uhr
Das Aufgebot dient der Verkündigung einer Eheschließung.
Definition in Zedlers Universallexicon (1732-1754)[1]
"Aufgeboth, Proclamatio, Præconia Sponsalitia, Bannum nuptiale Trina Denunciatio, ist die dreymahlige Denuncitation dererjenigen, welche sich im Ehestand begeben wollen, von der Cantzel, in öffentlicher Gemeinde, welche vim edictalis, seu peremtoriæ Citationis hat, daß derjenige, der etwas darein zu sprechen hat, sich bey Zeiten anmelden, und hernach stille schweigen soll. Es ist der Ursprung, dieses Aufgeboths denen incunabulis der ersten Kirche nicht zuzuschreiben, sondern vielmehr in der neuern aufkommen, und kan ohne Dispensation des Landes-Herrns nicht unterlassen werden. Speidel."
Kirchliches Aufgebot
"Das Wachsen des Einflusses der Kirche auf das Leben der Laien zeigt sich auch in der Verkirchlichung der Eheschließung. Zwar gab es im 13. Jh. noch keine kirchliche Trauung (...); die Mitwirkung der Kirche bei der Vermählung beschränkte sich vielmehr auf des kirchliche Aufgebot und die Brautmesse, d.i. die kirchliche Einsegnung der Ehe nach der Trauung. Aber das kirchliche Aufgebot, schon von Karl d.Gr. gefordert, dann von der II. Lateransynode (1139) zum Kirchengesetz erhoben, wurde von der IV. Lateransynode (1215) erneut zur Pflicht gemacht."
Zitiert nach: Karl Heussi, Kompendium der Kirchengeschichte, Tübingen 1988, Seite 224
Standesamtliches Aufgebot
Das deutsche Ehegesetz (EheG) ist seit dem 1. Juli 1998 aufgehoben. Ein standesamtliches Aufgebot (d.h. einen öffentlichen Aushang einer Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung) gibt es seither in Deutschland seitdem nicht mehr. An dessen Stelle trat die "Anmeldung zur Eheschließung".
Der Paragraf des Ehegesetzes zum standesamtlichen Aufgebot lautete:
§ 12[2]
- (1) Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.
- (2) Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen werden, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.
- (3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiung erteilen.
Beispiele
Summarische Aufstellung
| Zeit | Region | Anzahl der Aufgebote | Art | Abstand | Wochentag | Uhrzeit | Quelle |
| 1800-1875 | Pfalz | 2 | Standesamt | 1 Woche | Sonntag | 10/12 Uhr | Pfälzisches Landesarchiv Speyer Bestand H63 |
| 1705-1881 | Westpreußen | 3 | kath. KB | 1 Woche | Sonntag | KB Prechlau |
Einzelbeispiele
Aufbot ohne anschließend erfolgte Eheschließung
Gräfenhainichen 1801[3]
[Ob, wo und wenn das Aufgeboth geschehen:] Dm: p: Novi a.., I. p: Epiph., II. p: alhier und in Klizschena, [Name des Bräutigams:] Johann Christoph Gossmann Bürger und Schneider alhier Gottfried Gossmanns ... und Einwohners ... ehel. jüngster Sohn Junggeselle, [Name der Braut:] Jgfr: Henrietta Dorothea Erdmutha Zanderin, weil. Mstr. Johann August Zanders gewese. ... Bürgers und Tischlers alhier nachgel. ehel. einzige Tochter, [Marginalien:] Die Copulation hätte den 20sten Januar geschehen können allein Sponsus ist kurz vorm letzten Aufgebot, vorgeblich zu ihrem Vetter bey Leipzig gereist und bis jetzt 15ten Febr noch nicht wieder zurückgekommen.
Bemerkung: Die Eheschließung ist also "geplatzt", da Sponsus (der Ehemann) nicht mehr erschienen ist. Die Braut heiratete 1807 als "Jfr:" (Jungfrau) in Gräfenhainichen einen anderen Mann.
- ↑ Johann Heinrich Zedler (Hrsg.): Grosses vollständiges Universallexicon Aller Wissenschaften und Künste, 68 Bd. Johann Heinrich Zedler, Halle und Leipzig 1732-1754, online Hier: Band 2, S. 1101
- ↑ Ehegesetz (EheG)
- ↑ Ev. Kirchenbuch Gräfenhainichen, Aufgebote 1801