Incolat: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtsbegriff
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Noch 1952 wurde im gemeindlichen Verwaltungswesen zwischen "Bürgern" und "Einwohnern" unterschieden (Vgl. Günter Enderling, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen v. 21. Okt. 1952. 3. erw. Aufl. Köln 1953, S. 13 § 6: Einwohner und Bürger). Danach ist Einwohner, wer in der Gemeinde wohnt, Bürger, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
Noch 1952 wurde im gemeindlichen Verwaltungswesen zwischen "Bürgern" und "Einwohnern" unterschieden (Vgl. Günter Enderling, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen v. 21. Okt. 1952. 3. erw. Aufl. Köln 1953, S. 13 § 6: Einwohner und Bürger). Danach ist Einwohner, wer in der Gemeinde wohnt, Bürger, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
 
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Version vom 1. November 2014, 14:50 Uhr

Wichtig
Dieser Artikel muss überarbeitet werden. Begründung: Die Artikel Beiwohner, Incolat und Inwohner überschneiden sich inhaltlich und sollten zusammengefasst werden.


Rechtsbegriff

Bedeutung: Kleines Bürgerrecht für Minderbürger in Städten

Die den in Städten als Mieter oder Personal wohnhaften Nichtbürgern, den sogenannten Insassen oder Inwohnern (Einwohnern), auch Beisassen, Hintersassen oder Schutzverwandte genannt, hatten zwar ebenfalls, wie die Vollbürger, zu den öffentlichen Lasten beizutragen, entbehrten aber alle politischen Bürgerrechte. Diese sogenannten Minderbürger besaßen das kleine Bürgerrecht (Incolat) und hatten als Gewinngebühr die niedriger angesetzte „Bürgermode“ zu entrichten.

Noch 1952 wurde im gemeindlichen Verwaltungswesen zwischen "Bürgern" und "Einwohnern" unterschieden (Vgl. Günter Enderling, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen v. 21. Okt. 1952. 3. erw. Aufl. Köln 1953, S. 13 § 6: Einwohner und Bürger). Danach ist Einwohner, wer in der Gemeinde wohnt, Bürger, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.