Geschichte der Gemeinde Wegberg/148: Unterschied zwischen den Versionen

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Gebühren Ordnung für das Vegräbniswesen in der Gemeinde
Wegberg.
 
Auf Grund des § 4 Absatz l, 2 und 3 des Kommunal, abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinderats-Beschlusses vom heutigen Tage wird für die Gemeinde Wegvera, folgende Gebühren-Grdnnng für das Vegräbniswesen erlassen.
 
§ 1.
 
Vom 1. April 19N? ab werden für die Bcnntznng der von der Gemeinde Wegberg unterhaltenen nnd dem Be-gräbniswefen dienenden Einrichtnngen nachstehende besonderen Gebühren erhoben:
 
1. Begräbnisstätten. 2) Für die Verleihung einer Priuatbegräbnisstätte
ans die Daner von W Jahren......W Mark
b)  für die Verleihung einer Privatbegräbnisstättc außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Ge°
bühr zn 2 nnd außerdem........IN    „
c)  für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnis statte  über  die  bisherige  Verlcihnngsdaner hinaus auf weitere 3N Jahre......  3l)    „
c!) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegnng auf die Daner eines weiteren Veerdigungstnrnns...........19    „
e) für das Ausgraben nnd die Nvcrführnng be» reits beerdigter Leichen von  einer Grabstätte
zur anderen..............8—20 „
nach besonderer Vereinbarung i für die Über» führnng zu einem  anderen  Friedhofe  bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten. 2. Leichenwagen.
Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde  beschaffte  Leichenwagen  wird  in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Ver füguug gestellt.
2) III. Klasse. Gebühr...........    4      „
Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hnt.

Version vom 13. März 2008, 17:10 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Gebühren Ordnung für das Vegräbniswesen in der Gemeinde Wegberg.

Auf Grund des § 4 Absatz l, 2 und 3 des Kommunal, abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinderats-Beschlusses vom heutigen Tage wird für die Gemeinde Wegvera, folgende Gebühren-Grdnnng für das Vegräbniswesen erlassen.

§ 1.

Vom 1. April 19N? ab werden für die Bcnntznng der von der Gemeinde Wegberg unterhaltenen nnd dem Be-gräbniswefen dienenden Einrichtnngen nachstehende besonderen Gebühren erhoben:

1. Begräbnisstätten. 2) Für die Verleihung einer Priuatbegräbnisstätte ans die Daner von W Jahren......W Mark b) für die Verleihung einer Privatbegräbnisstättc außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Ge° bühr zn 2 nnd außerdem........IN „ c) für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnis statte über die bisherige Verlcihnngsdaner hinaus auf weitere 3N Jahre...... 3l) „ c!) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegnng auf die Daner eines weiteren Veerdigungstnrnns...........19 „ e) für das Ausgraben nnd die Nvcrführnng be» reits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen..............8—20 „ nach besonderer Vereinbarung i für die Über» führnng zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten. 2. Leichenwagen. Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Ver füguug gestellt. 2) III. Klasse. Gebühr........... 4 „ Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hnt.