Ganerbe: Unterschied zwischen den Versionen
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;1. Bedeutung: Erbgenam (frühalthochdeutsch ganarp[e]o). Miterbe, Glied einer Erbengemeinschaft. | |||
* Ganerben: die Gesamtheit der zu einem Erbe Berufenen (lat. coheredes), die auf dem ungeteilten Erbe zusammen lebt. | * Ganerben: die Gesamtheit der zu einem Erbe Berufenen (lat. coheredes), die auf dem ungeteilten Erbe zusammen lebt. | ||
* Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis). | * Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis). | ||
* Ein gemeinsamer Haushalt der Ganerben war in der Regel nicht der Fall; Ganerben lebten durch [[Mutscharung]] getrennt. | |||
* War die Ganerbschaft ein Lehen, fand Gesamtbelehnung statt. <ref>Siegel, H.: Das deutsche Erbrecht nach den Rechtsquellen des Mittelalters (1853).</ref> | |||
;2. Bedeutung: Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch [[Ganerbe|Ganerbschaft]] erbberechtigt ist. | |||
===Beispiel=== | |||
* Haus Engelrading, Lagerbuch um 1640: ''..... Drey Wieschen negst dem Vlete1 haben Doctoris Brunen in Bocholt '''Erbgenamen''' Jan Cordts und Kranen Valcken'' <ref>Quelle: Stratmann, Bodo: Vom Grafengericht zur Freigrafschaft Heiden, Spurensuche um Engelrading. Reihe Lesepauker (Dortmund 2021).</ref> | |||
====Fußnoten==== | |||
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[[Kategorie: | [[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]] | ||
[[Kategorie:Lateinischer Begriff]] | |||
[[Kategorie:Rechtsbegriff]] | |||
Version vom 22. November 2021, 16:43 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Ganerbe
Amtssprache
- Ganerbe
- Erbgenahm
Bedeutung
- 1. Bedeutung
- Erbgenam (frühalthochdeutsch ganarp[e]o). Miterbe, Glied einer Erbengemeinschaft.
- Ganerben: die Gesamtheit der zu einem Erbe Berufenen (lat. coheredes), die auf dem ungeteilten Erbe zusammen lebt.
- Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis).
- Ein gemeinsamer Haushalt der Ganerben war in der Regel nicht der Fall; Ganerben lebten durch Mutscharung getrennt.
- War die Ganerbschaft ein Lehen, fand Gesamtbelehnung statt. [1]
- 2. Bedeutung
- Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch Ganerbschaft erbberechtigt ist.
Beispiel
- Haus Engelrading, Lagerbuch um 1640: ..... Drey Wieschen negst dem Vlete1 haben Doctoris Brunen in Bocholt Erbgenamen Jan Cordts und Kranen Valcken [2]