Geschichte der Gemeinde Wegberg/148: Unterschied zwischen den Versionen

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Gebühren Ordnung für das Vegräbniswesen in der Gemeinde
'''Gebühren Ordnung für das Vegräbniswesen in der Gemeinde Wegberg.'''
Wegberg.


Auf Grund des § 4 Absatz l, 2 und 3 des Kommunal, abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinderats-Beschlusses vom heutigen Tage wird für die Gemeinde Wegvera, folgende Gebühren-Grdnnng für das Vegräbniswesen erlassen.
Auf Grund des § 4 Absatz l, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinderats-Beschlusses vom heutigen Tage wird für die Gemeinde Wegberg, folgende Gebühren-Ordnnng für das Begräbniswesen erlassen.


§ 1.
<center> § 1. </center>


Vom 1. April 19N? ab werden für die Bcnntznng der von der Gemeinde Wegberg unterhaltenen nnd dem Be-gräbniswefen dienenden Einrichtnngen nachstehende besonderen Gebühren erhoben:
Vom 1. April 1907 ab werden für die Benutznng der von der Gemeinde Wegberg unterhaltenen und dem Begräbniswesen dienenden Einrichtungen nachstehende besonderen Gebühren erhoben:


1. Begräbnisstätten. 2) Für die Verleihung einer Priuatbegräbnisstätte
<center> 1. Begräbnisstätten. </center>
ans die Daner von W Jahren......W Mark
 
b)  für die Verleihung einer Privatbegräbnisstättc außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Ge°
:a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte
bühr zn 2 nnd außerdem........IN     „
ans die Daner von 60 Jahren......60 Mark
c)  für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnis statte  über   die   bisherige   Verlcihnngsdaner hinaus auf weitere 3N Jahre......  3l)     „
:b)  für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10     „
c!) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegnng auf die Daner eines weiteren Veerdigungstnrnns...........19     „
:c)  für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 3o Jahre......  30     „
e) für das Ausgraben nnd die Nvcrführnng be» reits beerdigter Leichen von einer Grabstätte
:d) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus...........10     „
:e) für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte
zur anderen..............8—20 „
zur anderen..............8—20 „
nach besonderer Vereinbarung i für die Über» führnng zu einem anderen   Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten. 2. Leichenwagen.
nach besonderer Vereinbarung, für die Überführung zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten.  
Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde   beschaffte   Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Ver füguug gestellt.
 
2) III. Klasse. Gebühr...........    4     
<center> 2. Leichenwagen. </center>
Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hnt.
Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Verfüguug gestellt.
:a) III. Klasse, Gebühr...........    4      "
Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.

Version vom 13. März 2008, 19:24 Uhr

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Gebühren Ordnung für das Vegräbniswesen in der Gemeinde Wegberg.

Auf Grund des § 4 Absatz l, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinderats-Beschlusses vom heutigen Tage wird für die Gemeinde Wegberg, folgende Gebühren-Ordnnng für das Begräbniswesen erlassen.

§ 1.

Vom 1. April 1907 ab werden für die Benutznng der von der Gemeinde Wegberg unterhaltenen und dem Begräbniswesen dienenden Einrichtungen nachstehende besonderen Gebühren erhoben:

1. Begräbnisstätten.
a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte

ans die Daner von 60 Jahren......60 Mark

b) für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10 „
c) für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 3o Jahre...... 30 „
d) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus...........10 „
e) für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte

zur anderen..............8—20 „ nach besonderer Vereinbarung, für die Überführung zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten.

2. Leichenwagen.

Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Verfüguug gestellt.

a) III. Klasse, Gebühr........... 4 "

Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.