Geschichte der Gemeinde Wegberg/149: Unterschied zwischen den Versionen
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:b) II. Klasse, Gebühr........... 7 Mark | |||
:Wagen mit Behang, ein Pferd mit Behang und Federbusch, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut. | |||
:c) I. Klasse, Gebühr............15 Mark | |||
:Wagen mit Behang, 2 Pferde-Gespann mit schwarzem Behang und schwarzem Federbusch, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut. | |||
:Bei Beerdigungen von 9 Uhr morgens ab von oder nach auswärts wird nur I. oder II. Klasse zur Verfügung gestellt. | |||
Wagen mit Behang, 2 Pferde-Gespann mit schwarzem Behang und schwarzem | |||
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:d) Bei Beerdigung von oder nach auswärts beträgt die Gebühr für I. Klasse 10 Mark, für II. Klasse 5 Mark. Daneben hat der Besteller den Kutscher :nach mit diesem zu treffender Vereinbarung zu entlohnen. | |||
Die im § 1 festgesetzten Gebühren zu I | :e) Wird eine Leiche vom Bahnhofe od. Krankenhause in das Haus der Angehörigen gebracht und erfolgt die Beerdigung nicht von dort aus in unmittelbarem Anschlusse daran, so erhöht sich die gemäß a — d zu zahlende Gebühr bei der I. Klasse um......... 8 Mark bei der II. und III. Klasse um..... 4 Mark | ||
Von den Gebühren für Privatgrabstätten (§ 1 Ziffer 1 | |||
Die Einnahmen | |||
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Die im § 1 festgesetzten Gebühren zu I a - c für Privatgrabstätten, zu I d für Befreiung eines Reihengrabes und zu II a - e für den Leichenwagen sind bei der Anmeldung oder Antragstellung auf dem Bürgermeisteramt bezw. bei der Gemeindekasse zu zahlen. Die Gebühren nach § 1 Ziffer 1 e (Ausgraben von Leichen) erhält der Totengräber. | |||
<center> § 3. </center> | |||
Von den Gebühren für Privatgrabstätten (§ 1 Ziffer 1 a und 1 c ) wird ein Viertel zu Gunsten der Armen verwandt. | |||
Die Einnahmen aus der Benutzung des Leichenwagens fließen nach Abzug der Ausgaben für die Bespannung in die Armenkasse. | |||
Version vom 14. März 2008, 14:42 Uhr
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- b) II. Klasse, Gebühr........... 7 Mark
- Wagen mit Behang, ein Pferd mit Behang und Federbusch, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.
- c) I. Klasse, Gebühr............15 Mark
- Wagen mit Behang, 2 Pferde-Gespann mit schwarzem Behang und schwarzem Federbusch, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.
- Bei Beerdigungen von 9 Uhr morgens ab von oder nach auswärts wird nur I. oder II. Klasse zur Verfügung gestellt.
- d) Bei Beerdigung von oder nach auswärts beträgt die Gebühr für I. Klasse 10 Mark, für II. Klasse 5 Mark. Daneben hat der Besteller den Kutscher :nach mit diesem zu treffender Vereinbarung zu entlohnen.
- e) Wird eine Leiche vom Bahnhofe od. Krankenhause in das Haus der Angehörigen gebracht und erfolgt die Beerdigung nicht von dort aus in unmittelbarem Anschlusse daran, so erhöht sich die gemäß a — d zu zahlende Gebühr bei der I. Klasse um......... 8 Mark bei der II. und III. Klasse um..... 4 Mark
Die im § 1 festgesetzten Gebühren zu I a - c für Privatgrabstätten, zu I d für Befreiung eines Reihengrabes und zu II a - e für den Leichenwagen sind bei der Anmeldung oder Antragstellung auf dem Bürgermeisteramt bezw. bei der Gemeindekasse zu zahlen. Die Gebühren nach § 1 Ziffer 1 e (Ausgraben von Leichen) erhält der Totengräber.
Von den Gebühren für Privatgrabstätten (§ 1 Ziffer 1 a und 1 c ) wird ein Viertel zu Gunsten der Armen verwandt. Die Einnahmen aus der Benutzung des Leichenwagens fließen nach Abzug der Ausgaben für die Bespannung in die Armenkasse.