Geschichte der Gemeinde Wegberg/149: Unterschied zwischen den Versionen

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:b) II. Klasse, Gebühr...........    7 Mark
:Wagen mit Behang, ein Pferd mit Behang und Federbusch, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.


b) II. Klasse, Gebühr...........    ?  Mark
:c) I. Klasse, Gebühr............15 Mark
Wagen mit Behang, ein Pferd mit Behang nnd Federbusch, Kutscher mit schwarzem Mantel nnd hohem Hut.
:Wagen mit Behang, 2 Pferde-Gespann mit schwarzem Behang und schwarzem Federbusch, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.
I. Klasse, Gebühr............15     ,.
:Bei Beerdigungen von 9 Uhr morgens ab von oder nach auswärts wird nur I. oder II. Klasse zur Verfügung gestellt.
Wagen mit Behang, 2 Pferde-Gespann mit schwarzem Behang und schwarzem Feder» bnsch, Kntscher mit schwarzem Mantel und hohem Hnt.
Bei Veerdignngen von 9 Uhr morgens ab von oder nach auswärts wird uur I. oder II, Klasse zur Verfügung gestellt.
ch Bei Beerdignng von oder nach auswärts beträgt die Gebühr für I. Klasse IN Mark, für II. Klasse 5 Mark. Daneben hat der Be-steller den Kutscher uach mit diesem zu tref-feuder Vereinbarung zu entlohnen.
e) Wird eine Leiche vom Bahnhofe od. Kranken Hause iu das Haus der Angehörigen gebracht und  erfolgt die  Beerdigung  nicht  von dort aus  in  uumittelbarem  Anschlüsse  daran,  so erhöht sich die gemäß 2—c< zu zahlende Gebühr
bei der I. Klasse nm.........    8      „
bei der II. uud III. Klasse um.....    4    „


§ 2.
:d) Bei Beerdigung von oder nach auswärts beträgt die Gebühr für I. Klasse 10 Mark, für II. Klasse 5 Mark. Daneben hat der Besteller den Kutscher :nach mit diesem zu treffender Vereinbarung zu entlohnen.


Die im § 1 festgesetzten Gebühren zu I 2 c für Privat grabstätteu, zu I cl für Befreiung eines Reihengrabes nnd zn I! 2—e für den Leichenwagen sind bei der Aumeldnng oder Antragstcllnug ans dem Bürgermeisteramt bezw. bei der Ge° meiudekasse zn zahlen. Die Gebühren uach § 1 Ziffer l e (Ansgraben von Leichen) erhält der Totengräber.
:e) Wird eine Leiche vom Bahnhofe od. Krankenhause in das Haus der Angehörigen gebracht und  erfolgt die  Beerdigung  nicht  von dort aus  in  unmittelbarem  Anschlusse  daran,  so erhöht sich die gemäß a — d zu zahlende Gebühr bei der I. Klasse um.........    8 Mark bei der II. und III. Klasse um.....    4  Mark
Von den Gebühren für Privatgrabstätten (§ 1 Ziffer 1 2 lind ! c> wird ein Viertel zn Gunsten der  Armen  verwandt-
 
Die Einnahmen ans der Venntznng des Leichenwagens fließen nach Abzug der Ausgaben für die Bespannung in die Armenkasse.
 
<center> § 2.</center>
 
Die im § 1 festgesetzten Gebühren zu I a - c für Privatgrabstätten, zu I d für Befreiung eines Reihengrabes und zu II a - e für den Leichenwagen sind bei der Anmeldung oder Antragstellung auf dem Bürgermeisteramt bezw. bei der Gemeindekasse zu zahlen. Die Gebühren nach § 1 Ziffer 1 e (Ausgraben von Leichen) erhält der Totengräber.
 
<center> § 3. </center>
 
Von den Gebühren für Privatgrabstätten (§ 1 Ziffer 1 a und 1 c ) wird ein Viertel zu Gunsten der  Armen  verwandt.
Die Einnahmen aus der Benutzung des Leichenwagens fließen nach Abzug der Ausgaben für die Bespannung in die Armenkasse.

Version vom 14. März 2008, 14:42 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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b) II. Klasse, Gebühr........... 7 Mark
Wagen mit Behang, ein Pferd mit Behang und Federbusch, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.
c) I. Klasse, Gebühr............15 Mark
Wagen mit Behang, 2 Pferde-Gespann mit schwarzem Behang und schwarzem Federbusch, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.
Bei Beerdigungen von 9 Uhr morgens ab von oder nach auswärts wird nur I. oder II. Klasse zur Verfügung gestellt.
d) Bei Beerdigung von oder nach auswärts beträgt die Gebühr für I. Klasse 10 Mark, für II. Klasse 5 Mark. Daneben hat der Besteller den Kutscher :nach mit diesem zu treffender Vereinbarung zu entlohnen.
e) Wird eine Leiche vom Bahnhofe od. Krankenhause in das Haus der Angehörigen gebracht und erfolgt die Beerdigung nicht von dort aus in unmittelbarem Anschlusse daran, so erhöht sich die gemäß a — d zu zahlende Gebühr bei der I. Klasse um......... 8 Mark bei der II. und III. Klasse um..... 4 Mark


§ 2.

Die im § 1 festgesetzten Gebühren zu I a - c für Privatgrabstätten, zu I d für Befreiung eines Reihengrabes und zu II a - e für den Leichenwagen sind bei der Anmeldung oder Antragstellung auf dem Bürgermeisteramt bezw. bei der Gemeindekasse zu zahlen. Die Gebühren nach § 1 Ziffer 1 e (Ausgraben von Leichen) erhält der Totengräber.

§ 3.

Von den Gebühren für Privatgrabstätten (§ 1 Ziffer 1 a und 1 c ) wird ein Viertel zu Gunsten der Armen verwandt. Die Einnahmen aus der Benutzung des Leichenwagens fließen nach Abzug der Ausgaben für die Bespannung in die Armenkasse.