Geschichte der Gemeinde Wegberg/151: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 3.
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Sowohl für Reihen wie Priuatgrabstätten wird ein Veerdignngstnrnns bei Erwachsenen voll 20 Jahren, bei Kindern von 15 Jahren festgesetzt, sodaß vor Ablanf dieser Zeit dieselbe Stelle nicht wieder belegt werden darf. Die Tiefe der Gräber für Leichen von Kindern unter 4 Jahren mnß mindestens 1,50 m, diejenige der Gräber für andere Leichen mindestens 1,80 m betragen.
Sowohl für Reihen wie Privatgrabstätten wird ein Beerdigungsturnus bei Erwachsenen von 20 Jahren, bei Kindern von 15 Jahren festgesetzt, sodaß vor Ablauf dieser Zeit dieselbe Stelle nicht wieder belegt werden darf. Die Tiefe der Gräber für Leichen von Kindern unter 4 Jahren muß mindestens 1,50 m, diejenige der Gräber für andere Leichen mindestens 1,80 m betragen.
?n jedem Grabe darf zu gleicher Zeit nicht mehr als eine Leiche beerdigt werden, uur eiue Wöchueriu mit ihrem bezw. ihren neugeborenen Kindern oder 2 Kinder unter einen« Jahre dürfen in einem Sarge beigesetzt werden.
In jedem Grabe darf zu gleicher Zeit nicht mehr als eine Leiche beerdigt werden, nur eine Wöchnerin mit ihrem bezw. ihren neugeborenen Kindern oder 2 Kinder unter einem Jahre dürfen in einem Sarge beigesetzt werden.


§ 4.
<center>§ 4.</center>


Die Breite uud Lauge der Reihengräber einschließlich des vorgeschriebenen Abstandes wird festgesetzt:
Die Breite und Länge der Reihengräber einschließlich des vorgeschriebenen Abstandes wird festgesetzt:
Für Leichen von Kindern bis zn 12 Jahren (Ein-seguuugsaller> auf 1.80 m Länge uud 1 m Breite, für Leicheu von Erwachsenen ans 2,20 m Länge und 1,10 m Breite.
Für Leichen von Kindern bis zu 12 Jahren (Einsegnungsalter) auf 1.80 m Länge und 1 m Breite, für Leichen von Erwachsenen af 2,20 m Länge und 1,10 m Breite.


Die bis jetzt schon vergebeneil alten Priuatgrabstätten bleiben in ihren mit Grenzsteinen bezeichneten, bisherigen Abmessungen solange bestehen, als das Benntznngsrecht der Inhaber nach den vereinbarten bisherigen Bedingungen be-steht. Bei Ncnbelegnng dieser Privatgräber sollen dieselben ans je 2 Einzelgrabstellen statt bisher 4 oder 5 verkleinert werden.
Die bis jetzt schon vergebenen alten Privatgrabstätten bleiben in ihren mit Grenzsteinen bezeichneten, bisherigen Abmessungen solange bestehen, als das Benutzungsrecht der Inhaber nach den vereinbarten bisherigen Bedingungen besteht. Bei Neubelegung dieser Privatgräber sollen dieselben auf je 2 Einzelgrabstellen statt bisher 4 oder 5 verkleinert werden.
Die neu zu vergebenden Privatbegräbnisstätten erhalten eine Länge von Z m nnd eine Breite von 2,20 m, sodaß sich jedesmal 2 einzelne Grabstellen ergeben.


§ 5.
Die neu zu vergebenden Privatbegräbnisstätten erhalten eine Länge von 3 m und eine Breite von 2,20 m, sodaß sich jedesmal 2 einzelne Grabstellen ergeben.


Die Verleihung von Priuatbegräbnisstätlen erfolgt schriftlich in der Reihenfolge der Nummern derselbe» auf die Dauer von <i0 Jahren, welche mit dem Tage der Verleihung be ginnen. Nach Ablanf dieser Frist steht dein Inhaber oder dessen Unwersal'Rechtsnachfolgern das Recht zu, die Begrab-nisstelle jedesmal  auf 60 Jahre wieder zu erwerben.   Wird
<center>§ 5.</center>
 
Die Verleihung von Privatbegräbnisstätten erfolgt schriftlich in der Reihenfolge der Nummern derselben auf die Dauer von 60 Jahren, welche mit dem Tage der Verleihung beginnen. Nach Ablauf dieser Frist steht dem Inhaber oder dessen Universal-Rechtsnachfolgern das Recht zu, die Begräbnisstelle jedesmal  auf 60 Jahre wieder zu erwerben.

Version vom 15. März 2008, 12:00 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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§ 3.

Sowohl für Reihen wie Privatgrabstätten wird ein Beerdigungsturnus bei Erwachsenen von 20 Jahren, bei Kindern von 15 Jahren festgesetzt, sodaß vor Ablauf dieser Zeit dieselbe Stelle nicht wieder belegt werden darf. Die Tiefe der Gräber für Leichen von Kindern unter 4 Jahren muß mindestens 1,50 m, diejenige der Gräber für andere Leichen mindestens 1,80 m betragen. In jedem Grabe darf zu gleicher Zeit nicht mehr als eine Leiche beerdigt werden, nur eine Wöchnerin mit ihrem bezw. ihren neugeborenen Kindern oder 2 Kinder unter einem Jahre dürfen in einem Sarge beigesetzt werden.

§ 4.

Die Breite und Länge der Reihengräber einschließlich des vorgeschriebenen Abstandes wird festgesetzt: Für Leichen von Kindern bis zu 12 Jahren (Einsegnungsalter) auf 1.80 m Länge und 1 m Breite, für Leichen von Erwachsenen af 2,20 m Länge und 1,10 m Breite.

Die bis jetzt schon vergebenen alten Privatgrabstätten bleiben in ihren mit Grenzsteinen bezeichneten, bisherigen Abmessungen solange bestehen, als das Benutzungsrecht der Inhaber nach den vereinbarten bisherigen Bedingungen besteht. Bei Neubelegung dieser Privatgräber sollen dieselben auf je 2 Einzelgrabstellen statt bisher 4 oder 5 verkleinert werden.

Die neu zu vergebenden Privatbegräbnisstätten erhalten eine Länge von 3 m und eine Breite von 2,20 m, sodaß sich jedesmal 2 einzelne Grabstellen ergeben.

§ 5.

Die Verleihung von Privatbegräbnisstätten erfolgt schriftlich in der Reihenfolge der Nummern derselben auf die Dauer von 60 Jahren, welche mit dem Tage der Verleihung beginnen. Nach Ablauf dieser Frist steht dem Inhaber oder dessen Universal-Rechtsnachfolgern das Recht zu, die Begräbnisstelle jedesmal auf 60 Jahre wieder zu erwerben.