Geschichte der Gemeinde Wegberg/155: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 1.
<center>§ 1.</center>


Die Friedhöfe in der Bürgermeisterei Wegberg sind für das Pnbliknm geöffnet:
Die Friedhöfe in der Bürgermeisterei Wegberg sind für das Publikum geöffnet:
«) an Sonn nnd Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis Ende September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März von l) Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags, l?) am Tage vor dem Feste Allerheiligen nnr von 8—12 Uhr vormittags,
:a) an Sonn und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis Ende September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis :Ende März von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags.


§ 2.
:b) am Tage vor dem Feste Allerheiligen nur von 8—12 Uhr vormittags.


Anßer der oben angegebenen Gffnnngszeit darf niemand ohne Erlaubnis der Grtspolizeibehörde oder des Totengräbers den Friedhof betreten.


§ 3.
<center>§ 2.</center>


Denksteiue mit Fnndamentiernng sowie dauernde Ein» friedignngen der Grabstätten, ebenso die Gräber selbst und Vertiefungen anf Privatgrabstätten muffen 30 cm von der FriedhofS'Einfriedignng lind von den Wegen entfernt bleiben. Nicht fnndamentierte Denkmale dürfen nnr mit Genehmigung der Grtspolizeibehörde errichtet werden.
Außer der oben angegebenen Öffnungszeit darf niemand ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder des Totengräbers den Friedhof betreten.


Bäume dürfeu ohne Zustimmung der Grtspolizeibehörde auf den Grabstätten »licht gepflanzt nnd muffen anf Erfordern beseitigt werden.
Die ausgejäteten Unkräuter, die beseitigte»! Vlumeu oder sonstige Abfälle der Beete und Gräber dürfen nicht anf die benachbarten Beete, den Rafen oder in die Wege geworfen werden, sondern müsseil vom Friedhofe entfernt werden.


§5.
<center>§ 3.</center>


Es ist verboten, anf die Friedhöfe Hnnde mitzubringen.
Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten, ebenso die Gräber selbst und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofs-Einfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben.


§ 6.
Nicht fundamentierte Denkmale dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde errichtet werden.


Den Weisungen der mit der Handhabnng der Grduuug auf den Friedhöfen  betraute» Totengräber  nnd  der  dienst tuenden Polizeibcamten ist unweigerlich nnd  sofort Folge zu leisten.
Bäume dürfen ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde auf den Grabstätten nicht gepflanzt und müssen auf Erfordern beseitigt werden.


Übertrctnngcn der vorstehenden Bestimmungen werden falls andere Gesetze  nicht höhere Strafen vorsehen,  mit einer
 
<center>§ 4.</center>
 
Die ausgejäteten Unkräuter, die beseitigten Blumen oder sonstige Abfälle der Beete und Gräber dürfen nicht auf die benachbarten Beete, den Rasen oder in die Wege geworfen werden, sondern müssen vom Friedhofe entfernt werden.
 
 
<center>§ 5.</center>
 
Es ist verboten, auf die Friedhöfe Hunde mitzubringen.
 
 
<center>§ 6.</center>
 
Den Weisungen der mit der Handhabung der Ordnung auf den  Friedhöfen  betrauten Totengräber  und  der  diensttuenden Polizeibeamten ist unweigerlich und  sofort Folge zu leisten.
 
 
<center>§ 7.</center>
 
Übertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden falls andere Gesetze  nicht höhere Strafen vorsehen,  mit einer

Version vom 15. März 2008, 13:29 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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§ 1.

Die Friedhöfe in der Bürgermeisterei Wegberg sind für das Publikum geöffnet:

a) an Sonn und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis Ende September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis :Ende März von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags.
b) am Tage vor dem Feste Allerheiligen nur von 8—12 Uhr vormittags.


§ 2.

Außer der oben angegebenen Öffnungszeit darf niemand ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder des Totengräbers den Friedhof betreten.


§ 3.

Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten, ebenso die Gräber selbst und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofs-Einfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben.

Nicht fundamentierte Denkmale dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde errichtet werden.

Bäume dürfen ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde auf den Grabstätten nicht gepflanzt und müssen auf Erfordern beseitigt werden.


§ 4.

Die ausgejäteten Unkräuter, die beseitigten Blumen oder sonstige Abfälle der Beete und Gräber dürfen nicht auf die benachbarten Beete, den Rasen oder in die Wege geworfen werden, sondern müssen vom Friedhofe entfernt werden.


§ 5.

Es ist verboten, auf die Friedhöfe Hunde mitzubringen.


§ 6.

Den Weisungen der mit der Handhabung der Ordnung auf den Friedhöfen betrauten Totengräber und der diensttuenden Polizeibeamten ist unweigerlich und sofort Folge zu leisten.


§ 7.

Übertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden falls andere Gesetze nicht höhere Strafen vorsehen, mit einer