Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/062: Unterschied zwischen den Versionen

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gemäss verfahren, und die Justiz administriren lassen, daneben
alle vorfallende brüchtmässige Sachen nach dieser Landen
Polizei- und Brüchtenordnung durch die Seinigen bestrafen, die
auferlegten Strafen und Bruchteil zu seinem Behuf einnehmen-
Nicht weniger in gemeinen Criminal- und Malenzsachen, als
Todtschlag, Raub, Diebstahl, Dieberei, Ehebruch und dergleichen
den Angriff, die Erkenntniss, Strafe, Execution und Begnadigung
haben, derethalb auch der Peinlichen Halsgerichts- und dieser
Landen Ordnungen gemäss procediren lassen, und zu dem End
diejenigen, welche im Dorfe Harff und dessen Distrikt delinquiren
oder etwa Brüchtmässiges begehen, und in Unsere Aemter sich
salviren und retiriren, von Unsern Beamten auf gebührliches
Gesinnen jedesmal unweigerlich ausgeliefert und sistirt werden;-
fort Er von Mirbach und seine Erben in mehrgemeltem Dorf
und dessen Distrikt merum et mixtum Imperium unbehindert
exerciren möge und solle; Also und dergestalt, dass solches
alles dem Lehen des Hauses Harff incorporirt sein und jedesmal,
so oft sich das gebührt, zu gemeinem Lehen mit empfangen,
verdient und vermannt werden solle; Wobei Wir jedoch Uns
die appellationes von denen am Harffischen Gericht in Civilsachen
gefällten Urtheilen, an Unser Hauptgericht zu Jülich, und die
provocationes und revisiones von den extrajudicial-Recessen
und Bescheiden an Unsere Jülich- und Bergische Hof-Cantzley,
sodann in Brüchtensachen die provocation und Querel an Uns
oder Unsere Regierung, wie nicht weniger die Cognition,
Strafe und Execution in Criminalibus laesae Maiestatis divinae
vel humanae, Hexerey, Vergleitung der Juden und Widertäufer,
die Confiscationes bonorum, verborgen und gefundene Schätz,
fort alle hohe Regalia, Reichs- Türeken- Kreis- Land- und
andere Steuern und Auflagen, und was sonsten der hohen
Landesfürstlichen Obrigkeit anklebet, austrücklich vorbehalten."
Die beiden adligen Häuser zu Millenarck
betreffend.
Bekanntlich waren die Herren von Mirbach und die von
Metternich, Herren zu Müllenarck. Diese beiden Familien
besassen dort jene Güter, die im vierzehnten Jahrhundert dem

Version vom 4. November 2008, 11:47 Uhr

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62 gemäss verfahren, und die Justiz administriren lassen, daneben alle vorfallende brüchtmässige Sachen nach dieser Landen Polizei- und Brüchtenordnung durch die Seinigen bestrafen, die auferlegten Strafen und Bruchteil zu seinem Behuf einnehmen- Nicht weniger in gemeinen Criminal- und Malenzsachen, als Todtschlag, Raub, Diebstahl, Dieberei, Ehebruch und dergleichen den Angriff, die Erkenntniss, Strafe, Execution und Begnadigung haben, derethalb auch der Peinlichen Halsgerichts- und dieser Landen Ordnungen gemäss procediren lassen, und zu dem End diejenigen, welche im Dorfe Harff und dessen Distrikt delinquiren oder etwa Brüchtmässiges begehen, und in Unsere Aemter sich salviren und retiriren, von Unsern Beamten auf gebührliches Gesinnen jedesmal unweigerlich ausgeliefert und sistirt werden;- fort Er von Mirbach und seine Erben in mehrgemeltem Dorf und dessen Distrikt merum et mixtum Imperium unbehindert exerciren möge und solle; Also und dergestalt, dass solches alles dem Lehen des Hauses Harff incorporirt sein und jedesmal, so oft sich das gebührt, zu gemeinem Lehen mit empfangen, verdient und vermannt werden solle; Wobei Wir jedoch Uns die appellationes von denen am Harffischen Gericht in Civilsachen gefällten Urtheilen, an Unser Hauptgericht zu Jülich, und die provocationes und revisiones von den extrajudicial-Recessen und Bescheiden an Unsere Jülich- und Bergische Hof-Cantzley, sodann in Brüchtensachen die provocation und Querel an Uns oder Unsere Regierung, wie nicht weniger die Cognition, Strafe und Execution in Criminalibus laesae Maiestatis divinae vel humanae, Hexerey, Vergleitung der Juden und Widertäufer, die Confiscationes bonorum, verborgen und gefundene Schätz, fort alle hohe Regalia, Reichs- Türeken- Kreis- Land- und andere Steuern und Auflagen, und was sonsten der hohen Landesfürstlichen Obrigkeit anklebet, austrücklich vorbehalten." Die beiden adligen Häuser zu Millenarck betreffend. Bekanntlich waren die Herren von Mirbach und die von Metternich, Herren zu Müllenarck. Diese beiden Familien besassen dort jene Güter, die im vierzehnten Jahrhundert dem