Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 3 (Strange)/013: Unterschied zwischen den Versionen

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Wie die Sache vorliegt, lässt sich nicht anders urtheilen, als
 
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Wie die Sache vorliegt, lässt sich nicht anders urtheilen, als dass Herr von Hochkirchen das Erbmarschall-Amt nur kaufte um es wieder zu verkaufen. Gegen Philipp Wilhelm Frh. von Harff zu Dreyborn, der ihm dasselbe wieder abkaufen solle,trat er zu Düsseldorf in einen Prozess, in welchem am 21.Juny 1687 folgendes Decret erlassen wurde: „In Sachen Frh.von Hochkirchen Klägern eins, wider Freih. von Harff Beklagte anderntheils, ist zu recht erkannt, dass Beklagter dem Kläger die diesfalls geforderte 3000 Goldgulden Capitalis neben dem Interesse von Zeit der gebetener Belehnung, auch diesfalls aufgegangene Prozess-Kosten zu erstatten schuldig." Allein Herr von Harff war zu solcher Auszahlung nur bedingungsweise geneigt, nämlich wenn die zum Erbamt gehörigen Mühlen, und Gefälle, so wie sich Johann Bertram von Gertzen zu deren Beischaffung auf seine Kosten anheischig gemacht, mit überliefert und diese Ueberlieferung unentgeltlich geschehen würde.In diesem Sinne lautet auch das Urtheil, welches in dieser Angelegenheit am 13. December 1697 erfolgte, nämlich: „In Sachen weyland Philipp Wilhelms von Harff zu Drimborn Appellanten wider Adolph Winand von Hochkirchen Appellaten ist der beyderseiths gethaner Beschluss hiemit von Amtswegen aufgehoben, darauff Licentiat Steinhausen die von seinem Principalen angegebene Cession dieser Acten weyland Mariae Catharinae Ignatiae von Syntzig in Originali oder beglaubter Form einzubringen, sodan, dass sich das Fürstlich Gülische Erbmarschallambt mit allen An-undt Zugehörungen in dem Standt, worin es zu Zeit des am 14. July 1635 darüber aufgerichteten Vergleichs gewesen oder damahlen seyn sollen, annoch befinde, Yon gedachtem seinem Principalen in solchem Standt dem Appellanten würcklich abzutreten, auch wan und wie offeriret worden, oder noch thuen könne oder wolle, anzuzeigen, undt der Gebühr zu erweisen, Zeit drey Monath pro termino von Ambtswegen angesetzt, mit dem Anhang, er thue solches also, oder nit, dass nichts destoweniger, auf ferner Anruffen, in der
um es wieder zu verkaufen. Gegen Philipp Wilhelm Frh. von
Sach ergehen solle was recht ist." Es bedarf wohl kaum der Bemerkung, dass das Erbmarschall-Amt nicht in dem verlangten Zustande sich befand, und dass Herr von Hochkirchen, der unterdess gleichfalls vom Schauplatz des Lebens abgetreten,auch wohl wenig Neigung gehabt haben würde,  dasselbe in
Harfi zu Dreyborn, der ihm dasselbe wieder abkaufen "solle,
trat er zu Düsseldorf in einen Prozess, in welchem am 21.
Juny 1687 folgendes Decret erlassen wurde: „In Sachen Frh.
von Hochkirchen Klägern eins, wider Freih. von Harff Beklagten
anderntheils, ist zu recht erkannt, dass Beklagter dem Kläger
die diesfalls geforderte 3000 Goldgulden Capitalis neben dem
Interesse von Zeit der gebetener Belehnung, auch diesfalls
aufgegangene Prozess-Kosten zu erstatten schuldig." Allein
Herr von Harff war zu solcher Auszahlung nur bedingungsweise
geneigt, nämlich wenn die zum Erbamt gehörigen Mühlen, und
Gefälle, so wie sich Johann Bertram von Gertzen zu deren
Beischaffung auf seine Kosten anheischig gemacht, mit über-
liefert und diese Ueberlieferung unentgeltlich geschehen würde.
In diesem Sinne lautet auch das Urtheil, welches in dieser
Angelegenheit am 13. December 1697 erfolgte, nämlieh: „In
Sachen weyland Philipp Wilhelms von Harff zu Drimborn
Appellanten wider Adolph Winand von Hochkirchen Appellaten
ist der beyderseiths gethaner Beschluss hiemit von Amtswegen
aufgehoben, darauff Licentiat Steinhausen die von seinem Prin-
cipalen angegebene Cession dieser Acten weyland Mariae Catha-
rinae Ignatiae von Syntzig in Originali oder beglaubter Form
einzubringen, sodan, dass sich das Fürstlich Gülische Erbmar-
schallambt mit allen An-undt Zugehörungen in dem Standt,
worin es zu Zeit des am 14. July 1635 darüber aufgerichteten
Vergleichs gewesen oder damahlen seyn sollen, annoch befinde,
Yon gedachtem seinem Principalen in solchem Standt dem
Appellanten würcklich abzutreten, auch wan und wie offeriret
worden, oder noch thuen könne oder wolle, anzuzeigen, undt
der Gebühr zu erweisen, Zeit drey Monath pro termino von
Ambtswegen angesetzt, mit dem Anhang, er thue solches also,
oder nit, dass nichts destoweniger, auf ferner Anruffen, in der
Sach ergehen solle was recht ist." Es bedarf wohl kaum der
Bemerkung, dass das Erbmarschall-Amt nicht in dem verlangten
Zustande sich befand, und dass Herr von Hochkirchen, der
unterdess gleichfalls vom Schauplatz des Lebens abgetreten,
auch wohl wenig Neigung gehabt haben würde,  dasselbe in

Version vom 27. Mai 2008, 12:08 Uhr

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Wie die Sache vorliegt, lässt sich nicht anders urtheilen, als dass Herr von Hochkirchen das Erbmarschall-Amt nur kaufte um es wieder zu verkaufen. Gegen Philipp Wilhelm Frh. von Harff zu Dreyborn, der ihm dasselbe wieder abkaufen solle,trat er zu Düsseldorf in einen Prozess, in welchem am 21.Juny 1687 folgendes Decret erlassen wurde: „In Sachen Frh.von Hochkirchen Klägern eins, wider Freih. von Harff Beklagte anderntheils, ist zu recht erkannt, dass Beklagter dem Kläger die diesfalls geforderte 3000 Goldgulden Capitalis neben dem Interesse von Zeit der gebetener Belehnung, auch diesfalls aufgegangene Prozess-Kosten zu erstatten schuldig." Allein Herr von Harff war zu solcher Auszahlung nur bedingungsweise geneigt, nämlich wenn die zum Erbamt gehörigen Mühlen, und Gefälle, so wie sich Johann Bertram von Gertzen zu deren Beischaffung auf seine Kosten anheischig gemacht, mit überliefert und diese Ueberlieferung unentgeltlich geschehen würde.In diesem Sinne lautet auch das Urtheil, welches in dieser Angelegenheit am 13. December 1697 erfolgte, nämlich: „In Sachen weyland Philipp Wilhelms von Harff zu Drimborn Appellanten wider Adolph Winand von Hochkirchen Appellaten ist der beyderseiths gethaner Beschluss hiemit von Amtswegen aufgehoben, darauff Licentiat Steinhausen die von seinem Principalen angegebene Cession dieser Acten weyland Mariae Catharinae Ignatiae von Syntzig in Originali oder beglaubter Form einzubringen, sodan, dass sich das Fürstlich Gülische Erbmarschallambt mit allen An-undt Zugehörungen in dem Standt, worin es zu Zeit des am 14. July 1635 darüber aufgerichteten Vergleichs gewesen oder damahlen seyn sollen, annoch befinde, Yon gedachtem seinem Principalen in solchem Standt dem Appellanten würcklich abzutreten, auch wan und wie offeriret worden, oder noch thuen könne oder wolle, anzuzeigen, undt der Gebühr zu erweisen, Zeit drey Monath pro termino von Ambtswegen angesetzt, mit dem Anhang, er thue solches also, oder nit, dass nichts destoweniger, auf ferner Anruffen, in der Sach ergehen solle was recht ist." Es bedarf wohl kaum der Bemerkung, dass das Erbmarschall-Amt nicht in dem verlangten Zustande sich befand, und dass Herr von Hochkirchen, der unterdess gleichfalls vom Schauplatz des Lebens abgetreten,auch wohl wenig Neigung gehabt haben würde, dasselbe in