Scherne: Unterschied zwischen den Versionen

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Auszug Markenprotokoll 1574 [[Lippramsdorfer Mark]]: </br>
Auszug Markenprotokoll 1574 [[Lippramsdorfer Mark]]: </br>
“Als dan Johan Frone sulchs referieret und boscheyn zu sein verkündt, sein die [[Scherne|Schernen]] dieser Marcken als Johan Greyvinck, Vil Johan, Ullenbroick und die Schulte tho Eppendorpf gefurdert worden, '''by Ihren gethanen Eiden''', die Fragen inzubringen."
“Als dan Johan Frone sulchs referieret und boscheyn zu sein verkündt, sein die [[Scherne|Schernen]] dieser Marcken als Johan Greyvinck, Vil Johan, Ullenbroick und die Schulte tho Eppendorpf gefurdert worden, '''by Ihren gethanen Eiden''', die [[Befragung|Fragen inzubringen]]."


" Als denn nymantz von den Marckgenossen geyne den geschworenen etweß ingebracht oder gefroegett, ist ihnenn hinfürter dero Marckenn best zu thun und derer treuwenn und fleissigenn auffsichtt zu habenn, by ihren gethanenn Eids befollen."
" Als denn nymantz von den Marckgenossen geyne den geschworenen etweß ingebracht oder gefroegett, ist ihnenn hinfürter dero Marckenn best zu thun und derer treuwenn und fleissigenn auffsichtt zu habenn, by ihren gethanenn Eids befollen."

Version vom 17. Februar 2023, 17:42 Uhr

Bedeutung: Vor dem Holzgericht als Scherner vereidigter Markenberechtigter mit Aufsichtspflicht über die Mark

Auszug Markenprotokoll 1574 Lippramsdorfer Mark:
“Als dan Johan Frone sulchs referieret und boscheyn zu sein verkündt, sein die Schernen dieser Marcken als Johan Greyvinck, Vil Johan, Ullenbroick und die Schulte tho Eppendorpf gefurdert worden, by Ihren gethanen Eiden, die Fragen inzubringen."

" Als denn nymantz von den Marckgenossen geyne den geschworenen etweß ingebracht oder gefroegett, ist ihnenn hinfürter dero Marckenn best zu thun und derer treuwenn und fleissigenn auffsichtt zu habenn, by ihren gethanenn Eids befollen."