Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/079: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Allgemeine Bestimmungen für den ganzen Strom.</center>
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<center>'''I. Allgemeine Verbindlichkeit zur Verhütung von Beschädigung.'''</center>
:1) Jeder Führer eines auf der Fahrt

Version vom 21. Oktober 2008, 19:02 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu # 79

Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu # 79
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 10.
Darmstadt am 10. Mai 1851.

Inhalt: 1)Verordnung, das Befahren des Rheinstromes betr.; - 2) Dienstentlassungen; - 3) Versetzungen in den Ruhestand; - 4) Berichtigung

Verordnung,
das Befahren des Rheinstromes betreffend.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. Nachdem die Centralcommission für die Rheinschiffahrt mettelst Beschlusses vom 8. October 1850, Protocoll No. VIII., über nachstehende Verordnung:

Polizeiliche Verordnung
über
das Befahren des Rheins von Basel bis in die See.
---------
Erste Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen für den ganzen Strom.
Artikel 1.
I. Allgemeine Verbindlichkeit zur Verhütung von Beschädigung.
1) Jeder Führer eines auf der Fahrt