Baden/Staatshandbuch 1880/297: Unterschied zwischen den Versionen

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(bei dem Vorhandensein der sonst vorgeschriebenen Bedingungen) zur Rezeption als Kanzleigehilfe, und als Gehilfe im Dienste der Großherzoglichen Verkehranstalten, und jene von fünf Klassen zur Rezeption al Aktuariatsinzipient.
{{NE}}Die Absolvirung von sechs Klassen gewährt das Recht zum einjährig Freiwilligendienste.
{{NE}}Die Mittel zum Unterhalt der Realgymnasien werden, soweit nicht die vorhandenen Fonds und der Ertrag des Schulgeldes reichen, von den Gemeinden aufgebracht; wo er erforderlich, können auch Staatsbeiträge bewilligt werden.
{{NE}}Im Übrigen finden die allgemeinen Vorschriften für höhere Bürgerschulen auch Anwendung auf die Realgymnasien.

Version vom 23. September 2016, 10:18 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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(bei dem Vorhandensein der sonst vorgeschriebenen Bedingungen) zur Rezeption als Kanzleigehilfe, und als Gehilfe im Dienste der Großherzoglichen Verkehranstalten, und jene von fünf Klassen zur Rezeption al Aktuariatsinzipient.

      Die Absolvirung von sechs Klassen gewährt das Recht zum einjährig Freiwilligendienste.

      Die Mittel zum Unterhalt der Realgymnasien werden, soweit nicht die vorhandenen Fonds und der Ertrag des Schulgeldes reichen, von den Gemeinden aufgebracht; wo er erforderlich, können auch Staatsbeiträge bewilligt werden.

      Im Übrigen finden die allgemeinen Vorschriften für höhere Bürgerschulen auch Anwendung auf die Realgymnasien.