Baden/Staatshandbuch 1880/410: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}} Die ''Zentral-Staatskasse'' (die General-Staatskasse in Karlsruhe) hat die Ueberschüsse der Bezirkskassen in sich aufzunehmen und denselben sowie den Zentralkassen für besondere Zweige des Staats-Haushalts die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. Sie bestreitet den gesammten eigentlichen Staatsaufwand - ausschließlich jenes der Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der Justiz, sowie desw Innern und des Handels für die Bezirksjustiz und Polizeiverwaltung, für Pflege der Landwirthschaft, für die Wasser- und Straßenbau-Verwaltung nd für die Eisenbahn-Verwaltung - und erhebt alle Einnahemn, welche ihrer Natur nach nicht einer der für die besonderen Verwaltungszweige bestehenden Kassen zuzufließen haben. | |||
{{NE}}Mit der General-Staatskasse ist verbunden die Kasse der Oberrechnungskammer, der Münzverwaltung und des Zollunterstützungsfond, sowie das Archiv, in welchem die der Finazverwaltung gehörigen Werthpapiere und hinterlegten Kautionen - mit Ausnahme jener der Schulden-Tilgungskasse - verwahrt werden. | |||
Aktuelle Version vom 19. Oktober 2016, 16:27 Uhr
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| Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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Ludwig Wielandt, Ministerialrath.
Gustav Scherer, Ministerialrath.
Kanzlei:
Sekretär: Eduard Glock, Finanzrath. Orden?
- 1 Sekretariatsassistent.
Revisoren:
- Wilhelm Thurn, Oberrechungsnrath. Orden?
- Johann Baptist Seidenadel, Rechnungsrath. Orden?
- 1 Revisionsassistent.
Registrator: Wilhelm Pöhler, Kanzleirath. Orden?
- 1 Registraturassistent.
Expeditor: .....
- 3 Kanzleiassistenten, 2 Kanzleidiener.
Finanzinsppektion:
Finanzinspektor: Karl Walter.
I. Zentralkasse.
Die Zentral-Staatskasse (die General-Staatskasse in Karlsruhe) hat die Ueberschüsse der Bezirkskassen in sich aufzunehmen und denselben sowie den Zentralkassen für besondere Zweige des Staats-Haushalts die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. Sie bestreitet den gesammten eigentlichen Staatsaufwand - ausschließlich jenes der Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der Justiz, sowie desw Innern und des Handels für die Bezirksjustiz und Polizeiverwaltung, für Pflege der Landwirthschaft, für die Wasser- und Straßenbau-Verwaltung nd für die Eisenbahn-Verwaltung - und erhebt alle Einnahemn, welche ihrer Natur nach nicht einer der für die besonderen Verwaltungszweige bestehenden Kassen zuzufließen haben.
Mit der General-Staatskasse ist verbunden die Kasse der Oberrechnungskammer, der Münzverwaltung und des Zollunterstützungsfond, sowie das Archiv, in welchem die der Finazverwaltung gehörigen Werthpapiere und hinterlegten Kautionen - mit Ausnahme jener der Schulden-Tilgungskasse - verwahrt werden.