Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/026: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. Dezember 2010, 09:33 Uhr
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| Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788) | |
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§. 30
Entwurf der historischen Stammtafeln (§. 23). Sie folgen ganz dem Plane der Geschlechtstafeln: sie sind auch in der That nichts anders, als Geschlechtstafeln, nur daß mehr, oder weniger historische Umstände eingerückt werden. Zu der besten Art von Stammtafeln kan man sie wol nicht rechnen. Da sich Stammtafeln zur Historie, wie Landkarten zur Geographie, verhalten sollen; so erhellet hieraus schon, daß brauchbare Stammtafeln nicht mit historischen Erzählungen angefüllt, nicht historische Stammafeln seyn dürfen: für die Geschichte enthalten sie zu wenig, und für die Genealogie zu viel. Aber auserdem werden hiedurch auch die Stammtafeln ohne Noth überladen, und der genealogische Zusammenhang wird so sehr zerrissen und verdeckt, daß selten ein lichtvoller Überblick der Abstammung, worin doch das Wesen einer Geschlechtstafel besteht, möglich bleibt. Gleichwol haben sich Reinerus Reineccius, Henninges, Lohmeier, und selbst Gebhardi dieser Methode bedient.
§. 31
Entwurf der LänderVerein- und TrennungsTafeln (§. 24). Da diese Tafeln nichts anders, als Geschlechtstafeln (§. 18) sind, und sich nur darin von ihnen unterscheiden, daß der Erwerb oder Verlust von Ländern oder Gütern und Gerechtsamen bey denen Personen, welche diese Flut oder Ebbe der Besizungen verursacht haben, kurzmöglichst angezeigt wird; so kan der Entwurf derselben keine Schwierigkeiten machen. Es kommt nur hauptsächlich darauf an, daß diejenigen Personen vorzüglich ausgewählt werden, von denen Erwerb oder Verlust