Stiftung Stoye/Band 49/019: Unterschied zwischen den Versionen

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OCR-Text=Häuserbuch der Stadt Teltow
OCR-Text=Einführung


nach hervor, dass im Magistrat mindestens seit 1747 ein Grund- und Hypothekenbuch
festgeschrieben. Der Weiterverkauf an Nichtverwandte bzw. Fremde ging oft mit der
eingerichtet war.
Taxierung der Immobilien und des Inventars einher. Der älteste in den Grundakten von
Die im Jahr 1783 erlassene (dritte) preußische Verordnung zum Hypothekenwesen schuf
Teltow gefundene Kaufbrief stammt aus dem Jahr 1742.70 In den schriftlich niedergelegten Verhandlungen findet sich häufig der Passus, dass der Käufer das Bürgerrecht der
neue, weitreichende Verbesserungen, die lange Bestand haben sollten, und diente auch als
Stadt Teltow dem Gericht vorgewiesen hat bzw. es noch nachreichen wird. Daraus geht
Vorbild für andere Länder.80 Die Kontrolle der Durchsetzung der neuen Ordnung ließ dieses Mal nicht so lange auf sich warten. Vier Jahre nach dem Erlass erschien unter der Leitung des Kammergerichtsrates Friese eine Gruppe Beamter zur Durchführung einer
hervor, dass der Erwerb von Grundeigentum nur mit dem Bürgerrecht der Stadt möglich
Gerichtsvisitation auf dem Teltower Erblehn-Gericht. Neben der Untersuchung anderer
war.71 Nach 1850 scheint diese Bedingung nicht mehr so wichtig gewesen sein. Aus den
Punkte der Justizverwaltung wurde auch das Grund- und Hypothekenwesen inspiziert. Im
Grundakten geht weiterhin hervor, dass die im Dienst der Preußischen Armee stehende
Abschlussbericht der Inspektion stand, dass die Führung des Hypothekenbuches und der
Söhne ihren bewilligten Abschied aus ihrem Regiment vorlegen mussten, bevor sie die
Grund- und Hypothekenakten »äußerst mangelhaft« vorgefunden wurde.81 Die Visitatoren wiesen nochmals auf die neuen Vorschriften, insbesondere darauf hin, schleunigst
Grundstücke ihrer Eltern oder Verwandten übernehmen konnten.72
glaubhafte Abschriften anzufertigen. Auch auf die Forderung nach einer Vergabe beständiger Nummern für die jeweiligen Grundstücke wurde besonders hingewiesen.
Als dritte Form des Eigentumswechsels ist die Zwangsversteigerung (Subhastation) zu
Bei der Analyse und Erarbeitung einer Übersicht der Teltower Grundakten ergibt sich
nennen, die zahlenmäßig an letzte Stelle rückt. Dieser Eigentumswechsel trat besonders
folgendes Bild:
in wirtschaftlich kritischen Zeiten, zum Beispiel durch Verschuldung in der Folge von
Im Zeitraum von 1747 bis etwa 1810 müssen im Magistrat von Teltow nacheinander
Bränden, in Erscheinung.
drei Grund- und Hypothekenbücher angelegt worden sein.
Einige Immobilien, die innerhalb kurzer Zeit mehrfach neue Eigentümer erhielten,
Das erste existierte mindestens seit 1747 bis etwa 1787, dem Jahr, in dem die oben angeführte Gerichtsvisitation stattfand. Bruchstücke von Vermerken aus diesem ersten Hypothekenbuch finden sich vereinzelt in einigen Grundakten. Es wurde zu neun Stadtgrundstücken eine Nummerierung gefunden. Dabei besaß die Folioangabe die gleiche Zahl
könnten schon im 19. Jahrhundert als ein Spekulationsobjekt gedient zu haben.
wie die angeführte Nummer.82 Die höchste vorgefundene Nummer lautete Nr. 68 fol. 68.
Ein zweites Grund- und Hypothekenbuch kann auf den Zeitraum von ungefähr 1788 bis
1810 datiert werden. Seine Existenz ergibt sich aus der in dieser Zeit vorgefundenen doppelten Schrittweite.83 Das zweite Hypothekenbuch begann in der Registrierung mit der
Nr. 1, fol. 1/2 und endete mit Nr. 108, fol. 215/216. Die letzte Vergabe mit Nr. 109, fol. 217/
218 betraf die Mittelmühle, welche an der Grenze zur Feldmark Machnow [Kleinmachnow]
an der Bäke lag. Die Vergabe bis Nr. 108 entspricht der Anzahl der Häuser einschließlich
der Nebenhäuser in der Stadt Teltow Ende des 18. Jahrhunderts. Die Anzahl der Grundstücke war kleiner als 108, da fast alle Nebenhäuser als Zubehör (Pertinenz) gezählt wurden. Im zweiten Grund- und Hypothekenbuch wurde eine feste Nummerierung aller Stadtgrundstücke vorgenommen, die eine Übersicht über die gesamte damalige Aufteilung in der
Stadt ermöglichte. Diese durchgehende Nummerierung begann in der Berliner Vorstadt84,
weiter über Ritterstraße, Hoher Steinweg, Alte Potsdamer Straße, Sandstraße, Potsdamer
Straße, Lindenstraße, Breite Straße, Marktplatz und endete in der Bäckerstraße. Topografisch gesehen glich sie einer sich entgegen dem Uhrzeigersinn von außen nach innen drehender Spirale.


80
1.3.3 Geschichte der Grundbücher
81
Bestrebungen der preußischen Regierung, Ordnung und Übersichtlichkeit in den an Bedeutung zunehmenden Grundstücksverkehr zu bringen, begannen unter Kurfürst Friedrich
82
III. Das erste Edikt hierzu wurde im Jahr 1693 erlassen, betraf aber ausschließlich die
83
Residenzstädte Berlin und Potsdam.73 Eine Ausweitung auf alle preußischen Provinzen
84
fand 1722 unter König Friedrich Wilhelm I. statt. Seine »Vorschriften für die Buchung
von Grundstücksverkäufen und Pfändung« forderten unter anderem die Einführung von
Grund- und Hypothekenbüchern.74 In der Zeit danach wurden Beschwerden bekannt, dass
die Einführung und Umsetzung dieser Verordnung nur schleppend voran gingen.75 Im
Dezember des Jahres 1749 erhielt der Magistrat von Teltow die schriftliche Aufforderung,
Bericht über den Zustand seines Hypothekenbuches zu geben und zu den geforderten
Punkten Stellung zu nehmen.76 In der drei Wochen später erfolgten Antwort stand: »Das
Stadt- Grund- und Hypothekenbuch in Teltow, in Repertorio77 Lit78 H ist seit zwei Jahren
nach den Kaufbrieffen, Erbrecessen und Schuldverschreibungen der Eigenthümer in gute
Richtigkeit gebracht und wir haltens auch für richtig«.79 Aus dem Bericht geht dem70
71


CCM, Novum Corpus VII, Nr. LIX.
72
GStA PK (wie Anm. 13), I. HA Rep. 21, Nr. 167/1, Fasz. 4: Justiz-Visitation 1784.
73
Folio: lat.: auf dem Blatt eines Buches; als Format die Größe eines Bogens Aktenpapier.
74
Die Folioangabe des zweiten Hypothekenbuches wurde in der Schrittweite zwei vorgenommen. Das heißt, je
75
Grundstück standen je zwei Blätter zur Verfügung.
76
Ersterwähnung in BLHA, Rep. 16 Nachlass Bratring, Nr. 21: Dort befanden sich insgesamt 6 Häuser, die östlich vor dem Berliner Tor an dem Rand der so genannten Heerstraße von Saarmund über Giesensdorf in Richtung Berlin standen.
77
78
79


20
BLHA, AG Potsdam, Ga Teltow, Bd. II Bl. 75.
Siehe Bahl, Bürgerrolle (wie Anm. 2): Viele Eigentümer der Stadtgrundstücke finden sich deshalb in den Eintragungen der Bürgerrolle von Teltow wieder, selbst die Zeitpunkte des Bürgerechts- und des Haus- und
Grunderwerbs decken sich in vielen Fällen.
In zwei Fällen wurde der Abschied aus dem Regiment verweigert, weil die Erwerber als Scharfschützen in
der Preußischen Armee dienten.
CCM, Teil I, Abt. II, Nr. XI.
CCM, Nr. XXXIX.
Siehe: Reinhard Lüdicke (Bearb.): Geschichte der Berliner Stadtgrundstücke (Berliner Häuserbuch, Teil 2,
Bd. 1). Berlin 1933. S. 3 f.
BLHA, Rep. 19 Steuerrat Potsdam, Nr. 150 »Berichte der Städte des Steuerratsbezirkes Potsdam über den
Zustand der Hypothekenbücher«.
Repertorium, lat.: Verzeichnis, Register.
Lit: Litera: (unter) Buchstabe.
BLHA, Rep. 19 (wie Anm. 76).
 
19




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Einführung

festgeschrieben. Der Weiterverkauf an Nichtverwandte bzw. Fremde ging oft mit der Taxierung der Immobilien und des Inventars einher. Der älteste in den Grundakten von Teltow gefundene Kaufbrief stammt aus dem Jahr 1742.70 In den schriftlich niedergelegten Verhandlungen findet sich häufig der Passus, dass der Käufer das Bürgerrecht der Stadt Teltow dem Gericht vorgewiesen hat bzw. es noch nachreichen wird. Daraus geht hervor, dass der Erwerb von Grundeigentum nur mit dem Bürgerrecht der Stadt möglich war.71 Nach 1850 scheint diese Bedingung nicht mehr so wichtig gewesen sein. Aus den Grundakten geht weiterhin hervor, dass die im Dienst der Preußischen Armee stehende Söhne ihren bewilligten Abschied aus ihrem Regiment vorlegen mussten, bevor sie die Grundstücke ihrer Eltern oder Verwandten übernehmen konnten.72 Als dritte Form des Eigentumswechsels ist die Zwangsversteigerung (Subhastation) zu nennen, die zahlenmäßig an letzte Stelle rückt. Dieser Eigentumswechsel trat besonders in wirtschaftlich kritischen Zeiten, zum Beispiel durch Verschuldung in der Folge von Bränden, in Erscheinung. Einige Immobilien, die innerhalb kurzer Zeit mehrfach neue Eigentümer erhielten, könnten schon im 19. Jahrhundert als ein Spekulationsobjekt gedient zu haben.

1.3.3 Geschichte der Grundbücher Bestrebungen der preußischen Regierung, Ordnung und Übersichtlichkeit in den an Bedeutung zunehmenden Grundstücksverkehr zu bringen, begannen unter Kurfürst Friedrich III. Das erste Edikt hierzu wurde im Jahr 1693 erlassen, betraf aber ausschließlich die Residenzstädte Berlin und Potsdam.73 Eine Ausweitung auf alle preußischen Provinzen fand 1722 unter König Friedrich Wilhelm I. statt. Seine »Vorschriften für die Buchung von Grundstücksverkäufen und Pfändung« forderten unter anderem die Einführung von Grund- und Hypothekenbüchern.74 In der Zeit danach wurden Beschwerden bekannt, dass die Einführung und Umsetzung dieser Verordnung nur schleppend voran gingen.75 Im Dezember des Jahres 1749 erhielt der Magistrat von Teltow die schriftliche Aufforderung, Bericht über den Zustand seines Hypothekenbuches zu geben und zu den geforderten Punkten Stellung zu nehmen.76 In der drei Wochen später erfolgten Antwort stand: »Das Stadt- Grund- und Hypothekenbuch in Teltow, in Repertorio77 Lit78 H ist seit zwei Jahren nach den Kaufbrieffen, Erbrecessen und Schuldverschreibungen der Eigenthümer in gute Richtigkeit gebracht und wir haltens auch für richtig«.79 Aus dem Bericht geht dem70 71

72 73 74 75 76 77 78 79

BLHA, AG Potsdam, Ga Teltow, Bd. II Bl. 75. Siehe Bahl, Bürgerrolle (wie Anm. 2): Viele Eigentümer der Stadtgrundstücke finden sich deshalb in den Eintragungen der Bürgerrolle von Teltow wieder, selbst die Zeitpunkte des Bürgerechts- und des Haus- und Grunderwerbs decken sich in vielen Fällen. In zwei Fällen wurde der Abschied aus dem Regiment verweigert, weil die Erwerber als Scharfschützen in der Preußischen Armee dienten. CCM, Teil I, Abt. II, Nr. XI. CCM, Nr. XXXIX. Siehe: Reinhard Lüdicke (Bearb.): Geschichte der Berliner Stadtgrundstücke (Berliner Häuserbuch, Teil 2, Bd. 1). Berlin 1933. S. 3 f. BLHA, Rep. 19 Steuerrat Potsdam, Nr. 150 »Berichte der Städte des Steuerratsbezirkes Potsdam über den Zustand der Hypothekenbücher«. Repertorium, lat.: Verzeichnis, Register. Lit: Litera: (unter) Buchstabe. BLHA, Rep. 19 (wie Anm. 76).

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