Stiftung Stoye/Band 49/019: Unterschied zwischen den Versionen
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OCR-Text= | OCR-Text=Einführung | ||
festgeschrieben. Der Weiterverkauf an Nichtverwandte bzw. Fremde ging oft mit der | |||
Taxierung der Immobilien und des Inventars einher. Der älteste in den Grundakten von | |||
Teltow gefundene Kaufbrief stammt aus dem Jahr 1742.70 In den schriftlich niedergelegten Verhandlungen findet sich häufig der Passus, dass der Käufer das Bürgerrecht der | |||
Stadt Teltow dem Gericht vorgewiesen hat bzw. es noch nachreichen wird. Daraus geht | |||
hervor, dass der Erwerb von Grundeigentum nur mit dem Bürgerrecht der Stadt möglich | |||
war.71 Nach 1850 scheint diese Bedingung nicht mehr so wichtig gewesen sein. Aus den | |||
Grundakten geht weiterhin hervor, dass die im Dienst der Preußischen Armee stehende | |||
Söhne ihren bewilligten Abschied aus ihrem Regiment vorlegen mussten, bevor sie die | |||
Grundstücke ihrer Eltern oder Verwandten übernehmen konnten.72 | |||
Als dritte Form des Eigentumswechsels ist die Zwangsversteigerung (Subhastation) zu | |||
nennen, die zahlenmäßig an letzte Stelle rückt. Dieser Eigentumswechsel trat besonders | |||
in wirtschaftlich kritischen Zeiten, zum Beispiel durch Verschuldung in der Folge von | |||
Bränden, in Erscheinung. | |||
Einige Immobilien, die innerhalb kurzer Zeit mehrfach neue Eigentümer erhielten, | |||
könnten schon im 19. Jahrhundert als ein Spekulationsobjekt gedient zu haben. | |||
1.3.3 Geschichte der Grundbücher | |||
Bestrebungen der preußischen Regierung, Ordnung und Übersichtlichkeit in den an Bedeutung zunehmenden Grundstücksverkehr zu bringen, begannen unter Kurfürst Friedrich | |||
III. Das erste Edikt hierzu wurde im Jahr 1693 erlassen, betraf aber ausschließlich die | |||
Residenzstädte Berlin und Potsdam.73 Eine Ausweitung auf alle preußischen Provinzen | |||
fand 1722 unter König Friedrich Wilhelm I. statt. Seine »Vorschriften für die Buchung | |||
von Grundstücksverkäufen und Pfändung« forderten unter anderem die Einführung von | |||
Grund- und Hypothekenbüchern.74 In der Zeit danach wurden Beschwerden bekannt, dass | |||
die Einführung und Umsetzung dieser Verordnung nur schleppend voran gingen.75 Im | |||
Dezember des Jahres 1749 erhielt der Magistrat von Teltow die schriftliche Aufforderung, | |||
Bericht über den Zustand seines Hypothekenbuches zu geben und zu den geforderten | |||
Punkten Stellung zu nehmen.76 In der drei Wochen später erfolgten Antwort stand: »Das | |||
Stadt- Grund- und Hypothekenbuch in Teltow, in Repertorio77 Lit78 H ist seit zwei Jahren | |||
nach den Kaufbrieffen, Erbrecessen und Schuldverschreibungen der Eigenthümer in gute | |||
Richtigkeit gebracht und wir haltens auch für richtig«.79 Aus dem Bericht geht dem70 | |||
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BLHA, AG Potsdam, Ga Teltow, Bd. II Bl. 75. | |||
Siehe Bahl, Bürgerrolle (wie Anm. 2): Viele Eigentümer der Stadtgrundstücke finden sich deshalb in den Eintragungen der Bürgerrolle von Teltow wieder, selbst die Zeitpunkte des Bürgerechts- und des Haus- und | |||
Grunderwerbs decken sich in vielen Fällen. | |||
In zwei Fällen wurde der Abschied aus dem Regiment verweigert, weil die Erwerber als Scharfschützen in | |||
der Preußischen Armee dienten. | |||
CCM, Teil I, Abt. II, Nr. XI. | |||
CCM, Nr. XXXIX. | |||
Siehe: Reinhard Lüdicke (Bearb.): Geschichte der Berliner Stadtgrundstücke (Berliner Häuserbuch, Teil 2, | |||
Bd. 1). Berlin 1933. S. 3 f. | |||
BLHA, Rep. 19 Steuerrat Potsdam, Nr. 150 »Berichte der Städte des Steuerratsbezirkes Potsdam über den | |||
Zustand der Hypothekenbücher«. | |||
Repertorium, lat.: Verzeichnis, Register. | |||
Lit: Litera: (unter) Buchstabe. | |||
BLHA, Rep. 19 (wie Anm. 76). | |||
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