Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/061: Unterschied zwischen den Versionen
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ohne allen Aufschub den Artikeln 63. 64 und 65 des Gesetzes vom 31. Decbr. 1848 gemäß zu verfahren. | |||
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. | |||
:Darmstadt den 31. Januar 1849. | |||
(L. S.) | |||
<center>'''LUDWIG'''</center>. | |||
<div align="right">Kilian.</div> | |||
<center>Bekanntmachung, den Zusatz zum Tarifpreise bei besonderen Holzfällungen betreffend.</center> | |||
Im §. 12 des Reglements vom 7. December 1840, die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzogl. Domanialwaldungen betreffend, ist die Bestimmung enthalten, daß bei unvorhergesehenen Holzabgaben aus besonderen Fällungen die Empfänger ein Fünftheil mehr, als der tarifmäßige Preis, zu bezahlen haben. Dieser Zusatz zum tarifmäßigen Preise soll für die Folge in solchen Fällen nur noch ein Zehntheil dieses Preises betragen, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. | |||
:Darmstadt den 30. Januar 1849. | |||
<center>Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.<br />F. von Schenck.</center> | |||
<div align="right">Ewald.</div> | |||
<br clear="all" /> | |||
<center>Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der für das Jahr 1847 zur Bestreitung von Gemeindebedürfnissen der Gemeinde Götzenhain, Regierungsbezirks Darmstadt, genehmigten Umlage dritter Klasse betreffend.</center> | |||
Auf Anstehen der Gemeinde Götzenhain ist die Nichterhebung der in 300 Gulden bestehenden Hälfte der für das Jahr 1847, zur Bestreitung von Communalbedürfnissen dieser Gemeinde in dritter Klasse, vorgesehenen Umlage von Großherzogl. Ministerium des Innern genehmigt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. | |||
:Darmstadt den 18. Januar 1849. | |||
<center>Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Darmstadt.<br />v. Starck.</center> | |||
<div align="right">vdt. Gräff.</div> | |||
<center>Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Habitzheim betreffend.</center> | |||
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge Genehmigung Großherzogl. | |||
Aktuelle Version vom 13. April 2012, 13:33 Uhr
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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ohne allen Aufschub den Artikeln 63. 64 und 65 des Gesetzes vom 31. Decbr. 1848 gemäß zu verfahren.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt den 31. Januar 1849.
(L. S.)
.
Im §. 12 des Reglements vom 7. December 1840, die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzogl. Domanialwaldungen betreffend, ist die Bestimmung enthalten, daß bei unvorhergesehenen Holzabgaben aus besonderen Fällungen die Empfänger ein Fünftheil mehr, als der tarifmäßige Preis, zu bezahlen haben. Dieser Zusatz zum tarifmäßigen Preise soll für die Folge in solchen Fällen nur noch ein Zehntheil dieses Preises betragen, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
- Darmstadt den 30. Januar 1849.
F. von Schenck.
Auf Anstehen der Gemeinde Götzenhain ist die Nichterhebung der in 300 Gulden bestehenden Hälfte der für das Jahr 1847, zur Bestreitung von Communalbedürfnissen dieser Gemeinde in dritter Klasse, vorgesehenen Umlage von Großherzogl. Ministerium des Innern genehmigt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
- Darmstadt den 18. Januar 1849.
v. Starck.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge Genehmigung Großherzogl.