Hypothekenakten: Unterschied zwischen den Versionen

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Hypothekenakten gab es in Preußen zunächst in einzelnen größeren Städten seit dem 17.Jhdt.
Landesweit wurden Grund- und Hypothekenakten nur für die kgl.Amtsdörfer in den alten Provinzen
Landesweit wurden Grund- und Hypothekenakten nur für die kgl.Amtsdörfer in den alten Provinzen
eingeführt durch die Preußische Hypotheken-Ordnung vom 20.12.1783. Diese wurden vom Justiz-Amt
eingeführt durch die Preußische Hypotheken-Ordnung vom 20.12.1783. Diese wurden vom Justiz-Amt

Version vom 4. April 2006, 02:55 Uhr

Hypothekenakten gab es in Preußen zunächst in einzelnen größeren Städten seit dem 17.Jhdt. Landesweit wurden Grund- und Hypothekenakten nur für die kgl.Amtsdörfer in den alten Provinzen eingeführt durch die Preußische Hypotheken-Ordnung vom 20.12.1783. Diese wurden vom Justiz-Amt eingerichtet und verwaltet. Justiz-Ämter gab es bis 1806, umbenannt in Land- und Stadt-Gericht 1806-1849, Kreisgericht 1849-1879, Amtsgericht nach 1879. Bei der Anlage dieser Akten wurden die Grundbesitzer 1783-1784 vom Justiz-Actuarius vorgeladen oder im Hause besucht zur Protokoll-Aufnahme. Dieses Protokoll (am Beipiel eines Hofes in Westpreußen) bestand aus vier Teilen:

1. Von der Lage, Grenze und Pertinentien des Grundstücks

 (beschreibt die Lage zu den namentlich genannten Nachbarn in allen Himmelsrichtungen);

2. Vom dem Besitzer und dessen titulo possessionis

 (nennt den oder die Besitzer namentlich, wie, wann, von wem erworben - durch Kauf, Erbschaft,
  "Erheiratung der Witwe" etc. mit Abschriften entspechender Urkunden als Copia vidimata.
  Diese Urkunden gehen manchmal mehrere Generationen zurück. Bei fehlenden Besitzurkunden
  wurden eidesstattliche Erklärungen von Besitzer und deren Nachbarn aufgenommen und
  öffentlich bekannt gemacht und nach einer gewissen Zeit bei fehlendem Widerspruch protokolliert);

3. Von dem Bestande und Werthe des Grundstücks.

 (beschreibt das Land mit Bauten, Aussaat und Küchengarten, Wald etc. mit Bewertung
  etwa aufgrund einer Veranlagung durch die "Feuer-Sozietaet");

4. Von den Schulden und anderen Real Verbindlicheiten, Onera oder Lasten

 (nennt die Lasten aufgrund bestehender Abzahlungen bei Verkauf an Vorbesitzer, oder etwa
  durch Verpflichtungen als Vormund von Waisen oder Halbwaisen - Pupillen - bei Heirat einer
  Besitzer-Witwe, manchmals mehrmals).

Die Angaben aus den Praestations-Tabellen der kgl. Amtsdörfer und deren dort angegebenen Hofnummern wurden auf die Grund- und Hypotheken übertragen. Nach Abschluss des Protokolls wurde dem Besitzer diese Hofnummer zugeteilt mit der Verpflichtung, diese innerhalb 8 Tagen über seiner Haustür anzuschlagen.