Amtsblatt 1836 No.13 Verord. 69: Unterschied zwischen den Versionen

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:Zugleich sind den Kreis-Justizräthen, Oberlandesgerichtsrath v. Baczko zu Saalfeld und Wiesner zu Liebstadt die in dem Preuß.Holländer Kreis vorkommenden Geschäfte des Kreis-Justizraths kommissarisch in der Art übertragen, daß dem ersten der Bezirk des Land- Stadtgerichts zu Preuß. Holland  und der innerhalb desselben belegenen adlichen Güter, dem letzeren dagegen der Bezirk des Stadtgerichts zu Mühlhausen und der außerhalb des Bezirks des Land- und Stadtgerichts zu Pr.Holland belegenen adlichen Güter, überwiesen ist.  
:Zugleich sind den Kreis-Justizräthen, Oberlandesgerichtsrath v. Baczko zu Saalfeld und Wiesner zu Liebstadt die in dem Preuß.Holländer Kreis vorkommenden Geschäfte des Kreis-Justizraths kommissarisch in der Art übertragen, daß dem ersten der Bezirk des Land- Stadtgerichts zu Preuß. Holland  und der innerhalb desselben belegenen adlichen Güter, dem letzeren dagegen der Bezirk des Stadtgerichts zu Mühlhausen und der außerhalb des Bezirks des Land- und Stadtgerichts zu Pr.Holland belegenen adlichen Güter, überwiesen ist.  
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Version vom 18. Juli 2014, 10:30 Uhr

  • 18.3.1836, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1836, No.13, Verordnung No.69
Die Aufhebung der Kreis-Justiz-Kommissionen
Mit Allerhöchster Genehmigung werden die bisher zu Preuß. Eylau, Tapiau, Saalfeld und Neidenburg
bestandenen Kreis-Justiz-Kommissionen mit dem 1sten April d.J. aufgehoben.
an deren Stelle ist in Gemäßheit der Verordnung vom 30sten November 1833
1) der Kreis-Justizrath Rotters zu Preuß. Eylau zum Kreis-Justizrath für den Preuß. Eylauer Landrathskreis,
2) der Kreis-Justizrath v. Neitzschütz zu Taipau zum Kreis-Justizrath für den Wehlauer Landrathskreis,
3) der Oberlandesrath v. Baczko zu zum Kreis-Justizrath zu Saalfeld zum Kreis-Justizrath für den Mohrunger Landrathskreis,
mit dem Ausschluß des Bezirks des Land- und Stadtgericht zu Liebstadt,
bestallt worden.
Zugleich sind den Kreis-Justizräthen, Oberlandesgerichtsrath v. Baczko zu Saalfeld und Wiesner zu Liebstadt die in dem Preuß.Holländer Kreis vorkommenden Geschäfte des Kreis-Justizraths kommissarisch in der Art übertragen, daß dem ersten der Bezirk des Land- Stadtgerichts zu Preuß. Holland und der innerhalb desselben belegenen adlichen Güter, dem letzeren dagegen der Bezirk des Stadtgerichts zu Mühlhausen und der außerhalb des Bezirks des Land- und Stadtgerichts zu Pr.Holland belegenen adlichen Güter, überwiesen ist.
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1836,No.13,Verordnung Nr.69,S.73,74Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums