Anerbengut: Unterschied zwischen den Versionen

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;1793 Anerbe: Anerbe bezeichnet einen Erben oder nächsten Erben und wird am häufigsten für den Guteserben eines [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|Eigenbehörigen]] gebraucht <ref> Quelle:Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch (Leipzig 1793-1801)</ref>
;1793 Anerbe: Anerbe bezeichnet einen Erben oder nächsten Erben und wird am häufigsten für den Gutserben eines [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|Eigenbehörigen]] gebraucht <ref> Quelle:Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch (Leipzig 1793-1801)</ref>


;1898 Bedeutung: Ein Anerbengut nach Anerbenrecht im Sinne des Gesetzes von 1898 konnte jedes Landgut durch Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuch werden. <br/> <br/> Das Anerbenrecht gilt… nur für die Abkömmlinge und die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist.  
;1898 Bedeutung: Ein Anerbengut nach Anerbenrecht im Sinne des Gesetzes von 1898 konnte jedes Landgut durch Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuch werden. <br/> <br/> Das Anerbenrecht gilt… nur für die Abkömmlinge und die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist.  

Version vom 12. August 2015, 22:27 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Anerbengut

Amtssprache


1793 Anerbe
Anerbe bezeichnet einen Erben oder nächsten Erben und wird am häufigsten für den Gutserben eines Eigenbehörigen gebraucht [1]
1898 Bedeutung
Ein Anerbengut nach Anerbenrecht im Sinne des Gesetzes von 1898 konnte jedes Landgut durch Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuch werden.

Das Anerbenrecht gilt… nur für die Abkömmlinge und die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist.
1898 Landgut
ist jedem ihrem Hauptszwecke nach zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte und zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Besitzung, welche mit einem, wenn auch räumlich von ihr getrennten Wohnhause versehen ist.

Das Landgut besteht aus den zu einem wirtschaftlichen Ganzen verbundenen Grundstücken des Eigentümers. [2]

Fußnoten

  1. Quelle:Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch (Leipzig 1793-1801)
  2. Quelle: Gesetz betr. das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg, Ruhrort und Mülheim a. d. Ruhr, vom 2. Juli 1898