Amtsblatt G 1867 No.19 Verord.212: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''20.4.1867, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, No.19, Verordnung No.212
* '''20.4.1867, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, No.19, Verordnung No.212
: Des Königs Majestät habeb mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 22. v. M. zu genehmigen geruht, das der sogenannte Poleyer Wald von dem [[Landkreis Gerdauen|Kreise Gerdauen]] und dem [[Regierungsbezirk Königsberg|Regierungsbezirke Königsberg]] abgetrennt, dagegen dem [[Landkreis Darkehmen|Kreise Darkehmen]] und dem [[Regierungsbezirk Gumbinnen|Regierungsbezirke Gumbinnen]] zugetheit werde. Ebenso ist Allerhöchst genehmigt worden, daß das gedachte Grundstück von dem selbstständigen Gutsbezirke so wie von dem Polizeibezirke des Rittergues [[GOV:POLKENKO04UJ|Poleyken]], im Kreise Gerdauen, abgezweigt, und daß
: Des Königs Majestät habeb mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 25sten März c. die Grundstücke, welche bisher den Gemeinde-Bezirk [[Lingwarowen]] im Kreise Darkehmen gebildet - das Vorwerk nebst Zubehör mit Einschluß der noch vorhandenen Eigenkäthnerstelle - zu einem selbstständigen Gutsbezirke zu er klären,, auch zu genehmigen geruht, daß die polizeiobrigkeitliche Gewalt innerhalb dieses Bezirks von dem Gute [[Raudischken]] abgetreten und dem nunmehrigen Gute Lingwarowen bleibend übertragen werde.
::1. die dem Rittergutsbesitzer von Buchholz gehörige Parzelle von 52 Morgen, 47 Ruthen mit dem selbständigen Gutsbezirke, sowie mit dem Polizeibezirkbezirke [[Gut Groß Karpowen|Groß-Carpowen]], im Kreise Darkehmen, vereinigt werde, wogegen
:<ref name="AMT66">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, Nr.19, Verordnung Nr.212, S.147 {{MDZ|bsb10694646|173}}</ref><noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>
::2. die den Name [[Neuwalde (Landkreis Darkehmen)|Neuwalde]] führende Parzelle unter diesem Namen zu einem selbstständigen Gutsbezirke erklärt und dem Polizeibezirke des Rittergus [[Albrechtau (Landkreis Darkehmen)|Albrechtau]], im Kreis Darkehmen zugetheilt wird. <ref name="AMT66">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, Nr.19, Verordnung Nr.212, S.147 {{MDZ|bsb10694646|173}}</ref><noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 14. Januar 2016, 20:06 Uhr

  • 20.4.1867, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, No.19, Verordnung No.212
Des Königs Majestät habeb mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 25sten März c. die Grundstücke, welche bisher den Gemeinde-Bezirk Lingwarowen im Kreise Darkehmen gebildet - das Vorwerk nebst Zubehör mit Einschluß der noch vorhandenen Eigenkäthnerstelle - zu einem selbstständigen Gutsbezirke zu er klären,, auch zu genehmigen geruht, daß die polizeiobrigkeitliche Gewalt innerhalb dieses Bezirks von dem Gute Raudischken abgetreten und dem nunmehrigen Gute Lingwarowen bleibend übertragen werde.
[1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, Nr.19, Verordnung Nr.212, S.147 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums