Amtsblatt G 1867 No.19 Verord.212: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, Nr.19, Verordnung Nr.212, S.147 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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Aktuelle Version vom 14. Januar 2016, 20:06 Uhr
- 20.4.1867, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1867, No.19, Verordnung No.212
- Des Königs Majestät habeb mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 25sten März c. die Grundstücke, welche bisher den Gemeinde-Bezirk Lingwarowen im Kreise Darkehmen gebildet - das Vorwerk nebst Zubehör mit Einschluß der noch vorhandenen Eigenkäthnerstelle - zu einem selbstständigen Gutsbezirke zu er klären,, auch zu genehmigen geruht, daß die polizeiobrigkeitliche Gewalt innerhalb dieses Bezirks von dem Gute Raudischken abgetreten und dem nunmehrigen Gute Lingwarowen bleibend übertragen werde.
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