Die Kirchenbücher in Baden (1957)/1: Unterschied zwischen den Versionen

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A. Einleitung
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<big>A. Einleitung</big>


I.  Die  Entstehung  der  Kirchenbücher
'''I.  Die  Entstehung  der  Kirchenbücher'''


a) Die Kirchenbücher als reinkirchliche Einrichtimg
''a) Die Kirchenbücher als reinkirchliche Einrichtung''
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Kirchenbücher als fortlaufend geführte Verzeichnisse von Taufe, Ehe-
{{NE}}Kirchenbücher als fortlaufend geführte Verzeichnisse von Taufe, Eheschließung und Begräbnis entstanden erst seit dem 16. Jh, als allgemeine Einrichtung sogar erst seit dem 17. Jh. Wohl sind vereinzelte frühere Anfänge erwiesen. Schon in der ersten Hälfte des 14. Jh werden in Italien, Spanien, Südfrankreich, insbesondere in der Provence, einzelne den späteren kirchlichen Standesbüchern vergleichbare Ehe- und Totenregister, im 15. Jh. dazu auch Taufregister erwähnt. Sie erweisen sich jedoch immer nur als private, jedenfalls nur örtliche Besonderheiten, nicht als allgemeine Einrichtungen. Erhalten ist davon nur Weniges.
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Einrichtung sogar erst seit dem 17. Jh. Wohl sind vereinzelte frühere An-
fange erwiesen. Schon in der ersten Hälfte des 14. Jh werden in Italien,
Spanien, Südfrankrcieh, insbesondere in der Provence, einzelne den späteren
kirchlichen Standesbüchern vergleichbare Ehe- und Totenregister, im 15. Jh
dazu auch Taufregister erwähnt. Sie erweisen sich jedoch immer nur als
private, jedenfalls nur örtliche Besonderheiten, nicht als allgemeine Ein-
richtungen. Erhalten ist davon nur Weniges,


Auch auf Aufzeichnungen der Erühkirche, Tauf-, Ehe- und Totcnauf-
{{NE}}Auch auf Aufzeichnungen der Frühkirche, Tauf-, Ehe- und Totenaufzeichnungen der constantinischen Zeit, hat man hingewiesen, ebenso auf
zeichnungen der constantinischen Zeit, hat man hingewiesen, ebenso auf
dir späteren Nekrologien, Jahrtagsverzeichnisse, Bruderschaftsbücher, Totengeläutbücher (z. B. in Nürnberg 1439 und 1454, die aber nur rechnerische Gemeindeaufzeichnungen waren) als Vorläufer der Totenregister, auch auf andere frühe Bürgerlisten und Siadtbücher. Sie alle entsprachen aber keineswegs allgemeinen Seelsorgebedürfnissen, sondern dienten lediglich örtlichen und begrenzten Zwecken.
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geläutbücher (z. B. in Nürnberg 1439 und 1454, die aber nur rechnerische
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Kirchliche Synoden haben seit dem 15. Jh die Notwendigkeit der Auf-
{{NE}}Kirchliche Synoden haben seit dem 15. Jh die Notwendigkeit der Aufzeichnung von Taufe und Eheschließung erörtert. In ''Konstanz'', dem größten deutschen Bistum<ref> Konstanz war die größte deutsche Diözese, wenn auch als Territorialherrschaft ein „Miniaturbistum", es reichte vom Gotthard und der Sprachgrenze im Süden bis zur Nordgrenze der Alemannen gegen die Franken bei Marbach a. Neckar. Grenze waren Aare und Rhein bis über Breisach hinaus, dann längs der Bleich und über den Kniebissattel bis zum mittleren Neckar, von da südostwärts bis Ulm und die
zeichnung von Taufe und Eheschließung erörtert. In Konstanz, dem größten
Iller entlang nach Süden. So umfaßte das Bistum mehr als ein Jahrtausend lang das alte alemannische Schwaben außer dem schon früher kirchlich organisierten Schwaben zwischen Iller und Lech (Bistum  Augsburg).</ref>, ordnete 1435 eine Synode die Aufzeichnung der Täuflinge und Paten an zur besseren Erststellung der aus der Geistlichen Verwandtschaft erwachsenden Ehehindernisse <ref>„Geistliche Verwandtschaft" entstand zwischen Täufling, Paten, deren beiderseitigen Eltern und dem Taufenden, ursprünglich auch zwischen Firmling und Firmpaten. Sie galt als trennendes Ehehindernis und richtete bei der geringen Freizügigkeit und noch kaum vorhandenen Binnenwanderung viel Verwirrung an, weil bis ins 17. Jh. die Zahl der Paten meist 6 und noch mehr, überhaupt unbeschränkt war.</ref>. 1463 wiederholte eine Synode diese Forderung, schrieb weiter für die Eheschließung die Zuziehung von Trauzeugen und deren Aufzeichnung, bei der Firmung die Beifügung der Namen zuverlässiger Zeugen vor. 1483 werden diese Anordnungen wiederholt, 1497 die öffentliche Verkündigung der Brautleute zur Pflicht gemacht.
deutschen Bistum1, ordnete 1435 eine Synode die Aufzeichnung der Täuf-
linge und Paten an zur besseren Ecststellung der aus der Geistlichen Ver-
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Trauzeugen und deren Aufzeichnung, bei der Eirmung die Beifügung der
Namen zuverlässiger Zeugen vor. 1483 werden diese Anordnungen wieder-
holt, 1497 die öffentliche Verkündigung der Brautleute zur Pflicht gemacht.


1 Konstanz war die größte deutsche Diözese, wenn auch als Territorialherrschaft
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ein „Miniaturbistum", es reichte vom Gotthard und der Sprachgrenze im Süden bis
zur Nordgrenze der Alemannen gegen die Pranken bei Marbaeh a. Neckar. Grenze
waren Aare und Rhein bis über Breisach hinaus, dann längs der Bleich und über
den Kniebissattel bis zum mittleren Neckar, von da südostwärts bis Ulm und die
liier entlang nach Süden. So umfaßte das Bistum mehr als ein Jahrtausend lang «las
alle alemannische Schwaben außer dem schon früher kirchlich organisierten Schwaben
zwischen  liier  und Lech  (Bistum  Augsburg).
 
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keit und noch kaum vorhandenen Binnenwanderung viel Verwirrung an, weil bis ins
IV. Jh,  die  Zahl  der  Paten  meist  6  und  noch  mehr,  überhaupt  unbeschrankt  war.
 
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A. Einleitung

I. Die Entstehung der Kirchenbücher

a) Die Kirchenbücher als reinkirchliche Einrichtung

      Kirchenbücher als fortlaufend geführte Verzeichnisse von Taufe, Eheschließung und Begräbnis entstanden erst seit dem 16. Jh, als allgemeine Einrichtung sogar erst seit dem 17. Jh. Wohl sind vereinzelte frühere Anfänge erwiesen. Schon in der ersten Hälfte des 14. Jh werden in Italien, Spanien, Südfrankreich, insbesondere in der Provence, einzelne den späteren kirchlichen Standesbüchern vergleichbare Ehe- und Totenregister, im 15. Jh. dazu auch Taufregister erwähnt. Sie erweisen sich jedoch immer nur als private, jedenfalls nur örtliche Besonderheiten, nicht als allgemeine Einrichtungen. Erhalten ist davon nur Weniges.

      Auch auf Aufzeichnungen der Frühkirche, Tauf-, Ehe- und Totenaufzeichnungen der constantinischen Zeit, hat man hingewiesen, ebenso auf dir späteren Nekrologien, Jahrtagsverzeichnisse, Bruderschaftsbücher, Totengeläutbücher (z. B. in Nürnberg 1439 und 1454, die aber nur rechnerische Gemeindeaufzeichnungen waren) als Vorläufer der Totenregister, auch auf andere frühe Bürgerlisten und Siadtbücher. Sie alle entsprachen aber keineswegs allgemeinen Seelsorgebedürfnissen, sondern dienten lediglich örtlichen und begrenzten Zwecken.

      Kirchliche Synoden haben seit dem 15. Jh die Notwendigkeit der Aufzeichnung von Taufe und Eheschließung erörtert. In Konstanz, dem größten deutschen Bistum[1], ordnete 1435 eine Synode die Aufzeichnung der Täuflinge und Paten an zur besseren Erststellung der aus der Geistlichen Verwandtschaft erwachsenden Ehehindernisse [2]. 1463 wiederholte eine Synode diese Forderung, schrieb weiter für die Eheschließung die Zuziehung von Trauzeugen und deren Aufzeichnung, bei der Firmung die Beifügung der Namen zuverlässiger Zeugen vor. 1483 werden diese Anordnungen wiederholt, 1497 die öffentliche Verkündigung der Brautleute zur Pflicht gemacht.

  1. Konstanz war die größte deutsche Diözese, wenn auch als Territorialherrschaft ein „Miniaturbistum", es reichte vom Gotthard und der Sprachgrenze im Süden bis zur Nordgrenze der Alemannen gegen die Franken bei Marbach a. Neckar. Grenze waren Aare und Rhein bis über Breisach hinaus, dann längs der Bleich und über den Kniebissattel bis zum mittleren Neckar, von da südostwärts bis Ulm und die Iller entlang nach Süden. So umfaßte das Bistum mehr als ein Jahrtausend lang das alte alemannische Schwaben außer dem schon früher kirchlich organisierten Schwaben zwischen Iller und Lech (Bistum Augsburg).
  2. „Geistliche Verwandtschaft" entstand zwischen Täufling, Paten, deren beiderseitigen Eltern und dem Taufenden, ursprünglich auch zwischen Firmling und Firmpaten. Sie galt als trennendes Ehehindernis und richtete bei der geringen Freizügigkeit und noch kaum vorhandenen Binnenwanderung viel Verwirrung an, weil bis ins 17. Jh. die Zahl der Paten meist 6 und noch mehr, überhaupt unbeschränkt war.