Die Kirchenbücher in Baden (1957)/4: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Die enge Verbindung von weltlichem und geistlichem Regiment in den reformierten süddeutschen Gebieten und in den Reichsstädten hat die
{{NE}}Die enge Verbindung von weltlichem und geistlichem Regiment in den reformierten süddeutschen Gebieten und in den Reichsstädten hat die
raschere allgemeine Einführung der Kirchenbücher in Süddeutschland gegenüber dem lutherischen Mittel- und Norddeutschland gefördert. Das erste
raschere allgemeine Einführung der Kirchenbücher in Süddeutschland gegenüber dem lutherischen Mittel- und Norddeutschland gefördert. Das erste
lückenlos erhaltene lutherische Kirchenbuch in Deutschland ist das von Frankfurt a. M., das 1531 als Ehe- und Taufbuch beginnt, 1551 das Totenbuch einführt, wahrend das katholische Kirchenbuch des Domes erst 1626 einsetzt. Die evangelischen Kirchenordnungen beginnen überall mit Ehe- und Taufbuch: 1533 Ansbach-Nürnberg, 1543 Pfalz-Neuburg, 1548 Anhalt, 1557 Kursachsen, 1558/9 Württemberg, 1563 Kurpfalz. Die Ansbacher und
lückenlos erhaltene lutherische Kirchenbuch in Deutschland ist das von Frankfurt a. M., das 1531 als Ehe- und Taufbuch beginnt, 1551 das Totenbuch einführt, wahrend das katholische Kirchenbuch des Domes erst 1626 einsetzt. Die evangelischen Kirchenordnungen beginnen überall mit Ehe- und Taufbuch: 1533 Ansbach-Nürnberg, 1543 Pfalz-Neuburg, 1548 Anhalt, 1557 Kursachsen, 1558/9 Württemberg, 1563 Kurpfalz. Die Ansbacher und
die Würtiembergische KO wirkten auf die lutherische Nachbarschaft stark ein<ref> </ref>. Die KO des Herzogs Christoph von Württemberg wird in zahlreichen Kirchenbüchern in Baden und Hohenzollern, selbst in katholischen, bei Beginn der Kirchenbücher als Vorbild angeführt, was die Kirchenbücher als bedeutsame Neuerung in den Augen der Zeitgenossen erweist<ref> </ref>.
die Würtiembergische KO wirkten auf die lutherische Nachbarschaft stark ein<ref>Über die Zusammenhänge der Ansbacher und der württembergischcn Kirchenordnung, der letzteren auch mit Straßburg, vgl G. Bossert, Bl I württbg KirchGesch 1933, 45f und KirchlAnzeiger f Württbg 1939, 89.</ref>. Die KO des Herzogs Christoph von Württemberg wird in zahlreichen Kirchenbüchern in Baden und Hohenzollern, selbst in katholischen, bei Beginn der Kirchenbücher als Vorbild angeführt, was die Kirchenbücher als bedeutsame Neuerung in den Augen der Zeitgenossen erweist<ref>Das KB von Glatt in Hohenzollern sagt eingangs: „das älteste und erste Tauffbuch dahier wurde infolge des Kirchenrath von Tnent vom 11. Novb. 1563 angelegt 1567. Anno 1558 führte Herzog Christoph von Württemberg das erste Tauffbuch in der Siadi Böblingen ein und befahl hernach, solche im ganzen Land, weil sie vorher nicht üblich waren“. Ähnlich sagt das KB von Oeschelbronn (bis 1810 württembg.): „dises Tauffbuch ist angefangen worden als Herzog Christoph die tauffbücher anno 1558 das erste mal im lande einführte und zu Böblingen den Anfang machte, da sonsten sie im Papsttum nicht üblich waren, folglich eines der ältesten im Land“.</ref>.


{{NE}}In Mittel- und Norddeutschland ging die Einführung der Kirchenbücher langsamer vor sich, mit Ausnahme von Sachsen, den Thüringischen Ländern und Anhalt, wo daher eine größere Zahl von KB vor 1600 erhalten ist <ref> </ref>. Norddeutschland und die skandinavischen Länder erhalten erst seit dem 17. Jh die Kirchenbücher<ref> </ref>.
{{NE}}In Mittel- und Norddeutschland ging die Einführung der Kirchenbücher langsamer vor sich, mit Ausnahme von Sachsen, den Thüringischen Ländern und Anhalt, wo daher eine größere Zahl von KB vor 1600 erhalten ist <ref>Vor 1600 beginnen in Thüringen 25%, in Sachsen 17% der erhaltenen KB.</ref>. Norddeutschland und die skandinavischen Länder erhalten erst seit dem 17. Jh die Kirchenbücher
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KB-anordnung in evgl. Kirchenordnungen: 1569 Braunschweig (dessen KO auch auf Hannover wirkte), 1673 Oldenburg (T, später erst E, erhalten 3  vor 1600), 1573 Brandenburg (erhalten 4 vor 1600), 1574 Nassau-Saarbrücken (ältestes 1624), 1574 Hessen (einig« erhalten s 1551), 1580 Weimar u. Altenburg (zahlreiche s. 1550 erhalten), Lübeck 1559 E (erhalten erst s 1641), 1616 erstes To (ein „To des Küsters“ schon 1531 erwähnt), 1602 Mecklenburg (s 1580 einige erhalten), 1617 Pommern T.


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{{NE}}In Dänemark erste Anordnung 1666, auch für Nordschleswig, in Norwegen 1720 (älteste erhaltene: Dänemark 1622, Norwegen 1624).
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{{NE}}Es hätte nicht dauernder Wiederanordnung und Vermahnung zur Führung der Kirchenbücher, Oberhaupt keiner Neuordnung bedurft, wenn die
Kirchenbücher schon vorher eine allgemeine. Einrichtung der alten Kirche gewesen wären. Denn alle nicht ausdrücklich abgeschafften Teile des
Kirchenbücher schon vorher eine allgemeine. Einrichtung der alten Kirche gewesen wären. Denn alle nicht ausdrücklich abgeschafften Teile des
älteren Rechts und Brauchtums blieben eine selbstverständliche Voraussetzung
älteren Rechts und Brauchtums blieben eine selbstverständliche Voraussetzung


¦ngeführten Abschriften. Mit Wicdereinlührung des kalh Kultes, als die
<references/>
Stadt wegen ihrer Teilnahme am schmalkaldischen Krieg 1548 unter österreichische
i [i 11-'.< hal: l. .im, Kören die Eintragungen auf. Die ältesten kath. KB beginnen in
a erst 1575, Vgl. F.Hauß, D. Zuchtordn. d. Stadt K. 1531, Veröff. d V i
ECGescri d ev Landeskirche Badens V, 1931. — Zwingliana 1 1904 (Min. z Gcsch
Zwinglia u d Reformation), — K.W.Klüber, Die Konst. KB in MH 1939, 252,
 
• Über die Zusammenhänge der Ansbacher und der wüntcmbcrgischcn Kirchen-
ordnung, der letzteren auch mit Strasburg, vgl G- Bossert, Bl I würlthg KirchGeseh
. t und KirchlAnaeiger I Wurttbg 1939, 89.
Das KB von Glatt in Hohenzollern sagt eingangs: „das älteste und erste Tauff-
buch dahier wurde infolge des Kirchenrath von Tnent vom II. Novb. 1563 angelegt
1567. Anno 1558 führte Herzog Christoph von Württemberg das erste Tauffbuch in
der Siadi Böblingen ein und befahl hernach, solche im ganzen Land, weil sie vorher
nicht Üblich waren". Ahnlich sagt das KB von Ocschclbronn (bis 1810 würuembg.):
„dlSCl  Tauffbuch  ist angefangen  worden  als  Herzog  Christoph  die  tauflbücher  anno
 
1558  das  erste  mal  im  lande  einführte  und  zu  Böblingen  den  Anlang  machte,  da
 
lc  Im  Papsttum  nicht  üblich  waren,  folglich  eines  der  ältesten  im  Land".
¦  Vor  1600  beginnen  in Thüringen  25%, in Sachsen  17%  der erhaltenen  KB.
" KB-anOrdnung  in  cvgl.  Kirchenordnungen:  1569  Braunschweig (dessen  KO  auch
auf  Hannover  wirkte),  1673  Oldenburg  (T,  später  erst  E,  erhalten  3  vor  1600),
 
1573  Brandenburg  (erhalten 4  vor  1600),  1574 Nassau-Saarbrücken  (ältestes  1624),
 
1574    He-isen (einig« erhalten s 1551), 1580 Weimar u. Altenburg (/ahlreiche s.
1550 erhalten), Lübeck 1559 Li (erhalten erst s 1641), 1616 erstes To (ein „To des
Küslcrs" .schon 1531 erwähnt), 1602 Mecklenburg (s 1580 einige erhallen), 1617
Pommern T
 
In Danemark erste Anordnung 1666, auch für Nordschlcswig, in Norwegen 1720
(älteste erhaltene:  Dänemark  1622,  Norwegen  1624).
 
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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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      Die enge Verbindung von weltlichem und geistlichem Regiment in den reformierten süddeutschen Gebieten und in den Reichsstädten hat die raschere allgemeine Einführung der Kirchenbücher in Süddeutschland gegenüber dem lutherischen Mittel- und Norddeutschland gefördert. Das erste lückenlos erhaltene lutherische Kirchenbuch in Deutschland ist das von Frankfurt a. M., das 1531 als Ehe- und Taufbuch beginnt, 1551 das Totenbuch einführt, wahrend das katholische Kirchenbuch des Domes erst 1626 einsetzt. Die evangelischen Kirchenordnungen beginnen überall mit Ehe- und Taufbuch: 1533 Ansbach-Nürnberg, 1543 Pfalz-Neuburg, 1548 Anhalt, 1557 Kursachsen, 1558/9 Württemberg, 1563 Kurpfalz. Die Ansbacher und die Würtiembergische KO wirkten auf die lutherische Nachbarschaft stark ein[1]. Die KO des Herzogs Christoph von Württemberg wird in zahlreichen Kirchenbüchern in Baden und Hohenzollern, selbst in katholischen, bei Beginn der Kirchenbücher als Vorbild angeführt, was die Kirchenbücher als bedeutsame Neuerung in den Augen der Zeitgenossen erweist[2].

      In Mittel- und Norddeutschland ging die Einführung der Kirchenbücher langsamer vor sich, mit Ausnahme von Sachsen, den Thüringischen Ländern und Anhalt, wo daher eine größere Zahl von KB vor 1600 erhalten ist [3]. Norddeutschland und die skandinavischen Länder erhalten erst seit dem 17. Jh die Kirchenbücher [4].

      Es hätte nicht dauernder Wiederanordnung und Vermahnung zur Führung der Kirchenbücher, Oberhaupt keiner Neuordnung bedurft, wenn die Kirchenbücher schon vorher eine allgemeine. Einrichtung der alten Kirche gewesen wären. Denn alle nicht ausdrücklich abgeschafften Teile des älteren Rechts und Brauchtums blieben eine selbstverständliche Voraussetzung

  1. Über die Zusammenhänge der Ansbacher und der württembergischcn Kirchenordnung, der letzteren auch mit Straßburg, vgl G. Bossert, Bl I württbg KirchGesch 1933, 45f und KirchlAnzeiger f Württbg 1939, 89.
  2. Das KB von Glatt in Hohenzollern sagt eingangs: „das älteste und erste Tauffbuch dahier wurde infolge des Kirchenrath von Tnent vom 11. Novb. 1563 angelegt 1567. Anno 1558 führte Herzog Christoph von Württemberg das erste Tauffbuch in der Siadi Böblingen ein und befahl hernach, solche im ganzen Land, weil sie vorher nicht üblich waren“. Ähnlich sagt das KB von Oeschelbronn (bis 1810 württembg.): „dises Tauffbuch ist angefangen worden als Herzog Christoph die tauffbücher anno 1558 das erste mal im lande einführte und zu Böblingen den Anfang machte, da sonsten sie im Papsttum nicht üblich waren, folglich eines der ältesten im Land“.
  3. Vor 1600 beginnen in Thüringen 25%, in Sachsen 17% der erhaltenen KB.
  4. KB-anordnung in evgl. Kirchenordnungen: 1569 Braunschweig (dessen KO auch auf Hannover wirkte), 1673 Oldenburg (T, später erst E, erhalten 3 vor 1600), 1573 Brandenburg (erhalten 4 vor 1600), 1574 Nassau-Saarbrücken (ältestes 1624), 1574 Hessen (einig« erhalten s 1551), 1580 Weimar u. Altenburg (zahlreiche s. 1550 erhalten), Lübeck 1559 E (erhalten erst s 1641), 1616 erstes To (ein „To des Küsters“ schon 1531 erwähnt), 1602 Mecklenburg (s 1580 einige erhalten), 1617 Pommern T.       In Dänemark erste Anordnung 1666, auch für Nordschleswig, in Norwegen 1720 (älteste erhaltene: Dänemark 1622, Norwegen 1624).