Meistbeerbter: Unterschied zwischen den Versionen
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* Im '''Dreiklassenwahlrecht''' in der [[Provinz Westfalen]] wird die Summe aller von den lokalen Einwohnern aufzubringenden direkten Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern gedrittelt. | * 11.03.1850 preußische Gemeindeverfassung: Im '''Dreiklassenwahlrecht''' in der [[Provinz Westfalen]] wird die Summe aller von den lokalen Einwohnern aufzubringenden direkten Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern gedrittelt. | ||
** Die wenigen am höchsten Besteuerten ([[Meistbeerbter|Meistbeerbten]]) wählten ebenso ein Drittel der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordneten, wie die weitaus größere Zahl der zweiten Gruppe sowie die Masse der gering besteuerten dritten Gruppe. | ** Die wenigen am höchsten Besteuerten ([[Meistbeerbter|Meistbeerbten]]) wählten ebenso ein Drittel der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordneten, wie die weitaus größere Zahl der zweiten Gruppe sowie die Masse der gering besteuerten dritten Gruppe. | ||
*** ''Durch dieses Wahlsystem blieb der Anteil der Wähler von vornherein äußerst gering, zumal alle unvermögenden Bewohner der Kommunen sowie der weibliche Teil der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen blieben.'' | *** ''Durch dieses Wahlsystem blieb der Anteil der Wähler von vornherein äußerst gering, zumal alle unvermögenden Bewohner der Kommunen sowie der weibliche Teil der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen blieben.'' | ||
Aktuelle Version vom 6. Februar 2016, 12:32 Uhr
Meistbeerbter (Ez.) = am meisten begütert
Meistbeerbte (f., Mz.) = diejenigen, welche im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten mehr besitzten und dadurch besondere Vorrechte und Pflichten hatten.
Beispiel: Vollbauern gegenüber Halbbauern oder Köttern im Geltungsbereich
Beispiel: Markberechtigte gegenüber nicht in der Mark berechtigten Nachbarn
Im Dreiklassenwahlrecht
- 11.03.1850 preußische Gemeindeverfassung: Im Dreiklassenwahlrecht in der Provinz Westfalen wird die Summe aller von den lokalen Einwohnern aufzubringenden direkten Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern gedrittelt.
- Die wenigen am höchsten Besteuerten (Meistbeerbten) wählten ebenso ein Drittel der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordneten, wie die weitaus größere Zahl der zweiten Gruppe sowie die Masse der gering besteuerten dritten Gruppe.
- Durch dieses Wahlsystem blieb der Anteil der Wähler von vornherein äußerst gering, zumal alle unvermögenden Bewohner der Kommunen sowie der weibliche Teil der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen blieben.
- Die wenigen am höchsten Besteuerten (Meistbeerbten) wählten ebenso ein Drittel der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordneten, wie die weitaus größere Zahl der zweiten Gruppe sowie die Masse der gering besteuerten dritten Gruppe.