Meistbeerbter: Unterschied zwischen den Versionen

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===Im Dreiklassenwahlrecht===
===Im Dreiklassenwahlrecht===
* Im '''Dreiklassenwahlrecht''' in der [[Provinz Westfalen]] wird die Summe aller von den lokalen Einwohnern aufzubringenden direkten Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern gedrittelt.  
* 11.03.1850 preußische Gemeindeverfassung: Im '''Dreiklassenwahlrecht''' in der [[Provinz Westfalen]] wird die Summe aller von den lokalen Einwohnern aufzubringenden direkten Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern gedrittelt.  
** Die wenigen am höchsten Besteuerten ([[Meistbeerbter|Meistbeerbten]]) wählten ebenso ein Drittel der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordneten, wie die weitaus größere Zahl der zweiten Gruppe sowie die Masse der gering besteuerten dritten Gruppe.  
** Die wenigen am höchsten Besteuerten ([[Meistbeerbter|Meistbeerbten]]) wählten ebenso ein Drittel der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordneten, wie die weitaus größere Zahl der zweiten Gruppe sowie die Masse der gering besteuerten dritten Gruppe.  
*** ''Durch dieses Wahlsystem blieb der Anteil der Wähler von vornherein äußerst gering, zumal alle unvermögenden Bewohner der Kommunen sowie der weibliche Teil der  Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen blieben.''
*** ''Durch dieses Wahlsystem blieb der Anteil der Wähler von vornherein äußerst gering, zumal alle unvermögenden Bewohner der Kommunen sowie der weibliche Teil der  Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen blieben.''

Aktuelle Version vom 6. Februar 2016, 12:32 Uhr

Meistbeerbter (Ez.) = am meisten begütert

Meistbeerbte (f., Mz.) = diejenigen, welche im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten mehr besitzten und dadurch besondere Vorrechte und Pflichten hatten.

Beispiel: Vollbauern gegenüber Halbbauern oder Köttern im Geltungsbereich

Beispiel: Markberechtigte gegenüber nicht in der Mark berechtigten Nachbarn

Im Dreiklassenwahlrecht

  • 11.03.1850 preußische Gemeindeverfassung: Im Dreiklassenwahlrecht in der Provinz Westfalen wird die Summe aller von den lokalen Einwohnern aufzubringenden direkten Staats-, Provinzial- und Gemeindesteuern gedrittelt.
    • Die wenigen am höchsten Besteuerten (Meistbeerbten) wählten ebenso ein Drittel der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordneten, wie die weitaus größere Zahl der zweiten Gruppe sowie die Masse der gering besteuerten dritten Gruppe.
      • Durch dieses Wahlsystem blieb der Anteil der Wähler von vornherein äußerst gering, zumal alle unvermögenden Bewohner der Kommunen sowie der weibliche Teil der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen blieben.