Baden/Staatshandbuch 1880/331: Unterschied zwischen den Versionen

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===II. Verwaltung des katholisch-kirchlichen Vermögens.===
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{{NE}}1) Die ''Stiftungskommission.'' In jeder Pfarrei besteht für die Verwaltung des ''örtlichen ''Kirchenvermögens (mit Ausnahme der Pfründen, die der Pfründnießer selbst verwaltet) eine Stiftungskommission, die von dem Pfarrer als Vorstand, dem der Konfession angehörigen Bürgermeister oder dienstältesten Gemeinderaths-Mitglied und einigen auf die Dauer von 6 Jahren durch die Katholiken der Pfarrei gewählten Mitglieder gebildet wird.
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{{NE}} ''Katholischer Oberstiftungsrath''. Er besteht aus Katholiken, die zur Hälfte von der Staatsregierung, zur Hälfte vom Erzbischof ernannt werden und beiden Theilen genehm sien müssen. Der Vorsteher  des Kollegiums wird gemeinschaaftlich ernannt. Ebenso das Revisions- und Kanzleipersonal, wenn es, wie din der Regel die Kollegialmitglieder, mit Staatsdienr-Eigenschaft angestellt werden soll; ohne diese wird es vom Oberstiftungsrath selbst ernannt. Die Aufgabe des Oberstiftungsraths ist, die ''allgemeinen kirchlichen Landesfond'' zu verwalten und die Verwaltung deskirchlichen Orts- und Distriktsvermögens, sowie der Pfründen zu beaufsichtigen.
{{NE}} Der Oberstiftungsrat selbst untersteht der Oberaufsicht der Regierung und des Erzbischofs.

Version vom 1. Oktober 2016, 11:19 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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B. Evangelische Kirchenbau-Inspektionen.

1. Krichenbau-Inspektion Karlsruhe.

Ludwig Diemer, Kirchenbau-Inspektor.

1 Bauassistent, 1 Bureaugehilfe.

2. Kirchenbau-Inspektion Heidelberg.

Karl Hermann Behaghel, Kirchenbau-Inspektor.

2 Bauassistenten, 1 Bureaugehilfe.

II. Verwaltung des katholisch-kirchlichen Vermögens.

      1) Die Stiftungskommission. In jeder Pfarrei besteht für die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens (mit Ausnahme der Pfründen, die der Pfründnießer selbst verwaltet) eine Stiftungskommission, die von dem Pfarrer als Vorstand, dem der Konfession angehörigen Bürgermeister oder dienstältesten Gemeinderaths-Mitglied und einigen auf die Dauer von 6 Jahren durch die Katholiken der Pfarrei gewählten Mitglieder gebildet wird.

       2) Distriktsstiftungs-Kommissionen - für die Verwaltung kirchlicher Distriksstiftungen. Ihre Mitglieder werden zur Hälfte von der Großh. Regierung, zur Hälfte von dem Erzbischof aus dem Katholiken des Distrikts gewählt; alle Mitglieder müssen Staats- und Kirchenbehörde genehm sein; der Vorstand wird von der Kommission selbst gewählt.

       Katholischer Oberstiftungsrath. Er besteht aus Katholiken, die zur Hälfte von der Staatsregierung, zur Hälfte vom Erzbischof ernannt werden und beiden Theilen genehm sien müssen. Der Vorsteher des Kollegiums wird gemeinschaaftlich ernannt. Ebenso das Revisions- und Kanzleipersonal, wenn es, wie din der Regel die Kollegialmitglieder, mit Staatsdienr-Eigenschaft angestellt werden soll; ohne diese wird es vom Oberstiftungsrath selbst ernannt. Die Aufgabe des Oberstiftungsraths ist, die allgemeinen kirchlichen Landesfond zu verwalten und die Verwaltung deskirchlichen Orts- und Distriktsvermögens, sowie der Pfründen zu beaufsichtigen.

       Der Oberstiftungsrat selbst untersteht der Oberaufsicht der Regierung und des Erzbischofs.