Bedehafer: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Bede war in den Elbmarschen eine feste Abgabe gewesen. Sie ist unter dem lateinischen Namen '''''petitio''''' bei Stade im Jahre 1204 genannt. Im Alten Land wurde sie zuerst an der Este 1298 erwähnt. Möglicherweise ist die Bede als ständige Abgabe hier erst nach der Kolonisation eingeführt worden. | Die Bede war in den Elbmarschen eine feste Abgabe gewesen. Sie ist unter dem lateinischen Namen '''''petitio''''' bei Stade im Jahre 1204 genannt. Im Alten Land wurde sie zuerst an der Este 1298 erwähnt. Möglicherweise ist die Bede als ständige Abgabe hier erst nach der Kolonisation eingeführt worden. | ||
Die Bede wurde hier vor allem als Bedehafer erhoben und stand den Gerichtsherren zu. Viele Beispiele finden wir in den Jorker Bauerngeschlechtern wieder, aus denen hervorgeht, dass diese Abgabenart noch im 19. Jahrhundert bezahlt werden musste. | Die Bede wurde hier vor allem als Bedehafer erhoben und stand den Gerichtsherren zu. Viele Beispiele finden wir in den Jorker Bauerngeschlechtern wieder, aus denen hervorgeht, dass diese Abgabenart noch im 19. Jahrhundert bezahlt werden musste. Wenn der fällige Bedehafer nicht bezahlt ist und nach dreimaliger Mahnung durch den Vogt und Scepen nach dreimaliger Mahnung durch Vogt und Schepen ''nicht in der Wagenspör stunde'', also nicht abgabefertig bereit steht, so durfte der dreifache Wert gepfändet werden. | ||
Eine verbreitete Abgabe an den Gerichtsherren oder dem Erzbischof bestand in Hühnern, die als | Eine verbreitete Abgabe an den Gerichtsherren oder dem Erzbischof bestand in Hühnern, die als Rauchhühner oder Bottingshühner bezeichnet wurden. | ||
Version vom 17. April 2007, 14:25 Uhr
BEDEHAFER
Die Bede war in den Elbmarschen eine feste Abgabe gewesen. Sie ist unter dem lateinischen Namen petitio bei Stade im Jahre 1204 genannt. Im Alten Land wurde sie zuerst an der Este 1298 erwähnt. Möglicherweise ist die Bede als ständige Abgabe hier erst nach der Kolonisation eingeführt worden.
Die Bede wurde hier vor allem als Bedehafer erhoben und stand den Gerichtsherren zu. Viele Beispiele finden wir in den Jorker Bauerngeschlechtern wieder, aus denen hervorgeht, dass diese Abgabenart noch im 19. Jahrhundert bezahlt werden musste. Wenn der fällige Bedehafer nicht bezahlt ist und nach dreimaliger Mahnung durch den Vogt und Scepen nach dreimaliger Mahnung durch Vogt und Schepen nicht in der Wagenspör stunde, also nicht abgabefertig bereit steht, so durfte der dreifache Wert gepfändet werden.
Eine verbreitete Abgabe an den Gerichtsherren oder dem Erzbischof bestand in Hühnern, die als Rauchhühner oder Bottingshühner bezeichnet wurden.