Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/001: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Jahre 1875 bestimmte die Cherson´sche Gouvermentsbehörde für Bauernangelegenheiten, daß alle Gemeindebeschlüsse der Bauern und Ansiedler des Couvernements vom  
Im Jahre 1875 bestimmte die Cherson´sche Gouvermentsbehörde für Bauernangelegenheiten, daß alle Gemeindebeschlüsse der Bauern und Ansiedler des Couvernements vom Wolostamte, alle Beschlüsse der der Dorfgemeinden und Wolostversammlungen aber, welche die Festlegung, Umlage und Erhebung von Steuern und die Verwendung von Gemeindegeldern betreffen, auch von den Kreisbehörden zu bescheinigen seien, bevor sie ausgeführt werden.  
Wolostamte, alle Beschlüsse der der Dorfgemeinden und Wolostversammlungen aber, welche die Festlegung, Umlage und  
Erhebung von Steuern und die Verwendung von Gemeindegeldern betreffen, auch von den Kreisbehörden zu bescheinigen  
seien, bevor sie ausgeführt werden.  


Am 3. März 1878 gab sodann die genannte Gouvernemenstbehörde eine Instruction für die Amtsleute der Wolost- und Dorfverwaltung im Gouvernement heraus in welche  
Am 3. März 1878 gab sodann die genannte Gouvernemenstbehörde eine Instruction für die Amtsleute der Wolost- und Dorfverwaltung im Gouvernement heraus in welche Instruction obige Verfügung aufgenommen war.
Instruction obige Verfügung aufgenommen war.


Obwohl nun nach der Instruction jene Bescheinigungen  
Obwohl nun nach der Instruction jene Bescheinigungen nur verhüten sollten, daß keine Gemeindebeschlüsse ausgeführt werden, die nicht die gesetzliche Anzahl Unterschriften haben, so wurde doch dieser Zweck in Folgezeit nicht immer allein im Auge behalten. Die Odessaer Kreisbehörde z. B. schickte mehrmals dem Laundauer, Selzer und anderen Wolostämtern Gemeindebeschlüsse, die die Festsetzubg der Gemeindesteuern für´s Jahr zum Gegenstand hatten, mit dem Bemerken zurück, die und die Ausgabeposten seien zu hoch angesetzt, jene Ausgabe sei unnötig u. dergl., die Aemter anweisend, zu lassen und zur Prüfung einzusenden.  
nur verhüten sollten, daß keine Gemeindebeschlüsse ausgeführt  
werden, die nicht die gesetzliche Anzahl Unterschriften haben,  
so wurde doch dieser Zweck in Folgezeit nicht immer allein  
im Auge behalten. Die Odessaer Kreisbehörde z. B. schickte  
mehrmals dem Laundauer, Selzer und anderen Wolostämtern  
Gemeindebeschlüsse, die die Festsetzubg der Gemeindesteuern  
für´s Jahr zum Gegenstand hatten, mit dem Bemerken zurück, die und die Ausgabeposten seien zu hoch angesetzt, jene  
Ausgabe sei unnötig u. dergl., die Aemter anweisend, zu  
lassen und zur Prüfung einzusenden.  


Die erwähnte Instruction verpflichtet auch die Wolost- und  
Die erwähnte Instruction verpflichtet auch die Wolost- und Dorfämter zur Führung einer großen Anzahl von bestimmten Büchern Registern, wodurch die Arbeit complicirt und die Ausgaben der Bauern und Ansiedler für die Besoldung der Schreiber vermehrt werden.  
Dorfämter zur Führung einer großen Anzahl von bestimmten  
Büchern Registern, wodurch die Arbeit complicirt und  
die Ausgaben der Bauern und Ansiedler für die Besoldung  
der Schreiber vermehrt werden.  


Da aber das Gesetz den Bauern und Ansiedlern freistellt,  
Da aber das Gesetz den Bauern und Ansiedlern freistellt, die Gemeindesteuern nach ihren Bedürfnissen zu erheben und die Gemeindegelder nach ihrem Gutdünken zu verwenden, wie auch zu bestimmen, in welcher Weise Rechnung über die Steuern und Gemeindegeldergeführt werden soll, so müßte den Bescheinigungen von Gemeindesprüchen durch das Dorf-   
die Gemeindesteuern nach ihren Bedürfnissen zu erheben und  
die Gemeindegelder nach ihrem Gutdünken zu verwenden, wie  
auch zu bestimmen, in welcher Weise Rechnung über die  
Steuern und Gemeindegeldergeführt werden soll, so müßte  
den Bescheinigungen von Gemeindesprüchen durch das Dorf-   


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Version vom 29. Dezember 2007, 11:55 Uhr

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Berichte und Gesuche welche an die Staatsregierung in Angelegenheiten der deutschen Landgemeinden in Südrußland gerichtet worden von S. Kludt[1]

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Im Jahre 1875 bestimmte die Cherson´sche Gouvermentsbehörde für Bauernangelegenheiten, daß alle Gemeindebeschlüsse der Bauern und Ansiedler des Couvernements vom Wolostamte, alle Beschlüsse der der Dorfgemeinden und Wolostversammlungen aber, welche die Festlegung, Umlage und Erhebung von Steuern und die Verwendung von Gemeindegeldern betreffen, auch von den Kreisbehörden zu bescheinigen seien, bevor sie ausgeführt werden.

Am 3. März 1878 gab sodann die genannte Gouvernemenstbehörde eine Instruction für die Amtsleute der Wolost- und Dorfverwaltung im Gouvernement heraus in welche Instruction obige Verfügung aufgenommen war.

Obwohl nun nach der Instruction jene Bescheinigungen nur verhüten sollten, daß keine Gemeindebeschlüsse ausgeführt werden, die nicht die gesetzliche Anzahl Unterschriften haben, so wurde doch dieser Zweck in Folgezeit nicht immer allein im Auge behalten. Die Odessaer Kreisbehörde z. B. schickte mehrmals dem Laundauer, Selzer und anderen Wolostämtern Gemeindebeschlüsse, die die Festsetzubg der Gemeindesteuern für´s Jahr zum Gegenstand hatten, mit dem Bemerken zurück, die und die Ausgabeposten seien zu hoch angesetzt, jene Ausgabe sei unnötig u. dergl., die Aemter anweisend, zu lassen und zur Prüfung einzusenden.

Die erwähnte Instruction verpflichtet auch die Wolost- und Dorfämter zur Führung einer großen Anzahl von bestimmten Büchern Registern, wodurch die Arbeit complicirt und die Ausgaben der Bauern und Ansiedler für die Besoldung der Schreiber vermehrt werden.

Da aber das Gesetz den Bauern und Ansiedlern freistellt, die Gemeindesteuern nach ihren Bedürfnissen zu erheben und die Gemeindegelder nach ihrem Gutdünken zu verwenden, wie auch zu bestimmen, in welcher Weise Rechnung über die Steuern und Gemeindegeldergeführt werden soll, so müßte den Bescheinigungen von Gemeindesprüchen durch das Dorf-


  1. Uns zugegangen mit der Bitte, im Interesse der deutschen Ansiedler in Rußland zu veröffentlichen. D. R.