Geschichte der Gemeinde Wegberg/148: Unterschied zwischen den Versionen
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-148-
§ 1.
1. Begräbnisstätten.
2. Leichenwagen.
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:a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte auf die Dauer von 60 Jahren......60 Mark | :a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte auf die Dauer von 60 Jahren......60 Mark | ||
:b) für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10 | :b) für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10 Mark | ||
:c) für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 3o Jahre...... 30 | :c) für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 3o Jahre...... 30 Mark | ||
:d) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus...........10 | :d) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus...........10 Mark | ||
:e) für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen..............8—20 | :e) für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen..............8—20 Mark | ||
:nach besonderer Vereinbarung, für die Überführung zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten. | :nach besonderer Vereinbarung, für die Überführung zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten. | ||
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:Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Verfügung gestellt. | :Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Verfügung gestellt. | ||
:a) III. Klasse, Gebühr........... 4 | :a) III. Klasse, Gebühr........... 4 Mark | ||
:Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut. | :Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut. | ||
Version vom 13. März 2008, 19:32 Uhr
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Gebühren Ordnung für das Vegräbniswesen in der Gemeinde Wegberg.
Auf Grund des § 4 Absatz l, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Gemeinderats-Beschlusses vom heutigen Tage wird für die Gemeinde Wegberg, folgende Gebühren-Ordnnng für das Begräbniswesen erlassen.
Vom 1. April 1907 ab werden für die Benutznng der von der Gemeinde Wegberg unterhaltenen und dem Begräbniswesen dienenden Einrichtungen nachstehende besonderen Gebühren erhoben:
- a) Für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte auf die Dauer von 60 Jahren......60 Mark
- b) für die Verleihung einer Privatbegräbnisstätte außerhalb der festgesetzten Reihenfolge die Gebühr zu a und außerdem........10 Mark
- c) für die Weiterbelassung einer Privatbegräbnisstätte über die bisherige Verleihungsdauer hinaus auf weitere 3o Jahre...... 30 Mark
- d) für die Befreiung eines Reihengrabes von der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus...........10 Mark
- e) für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen..............8—20 Mark
- nach besonderer Vereinbarung, für die Überführung zu einem anderen Friedhofe bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten.
- Der für den Transport von Leichen von der Gemeinde beschaffte Leichenwagen wird in nachfolgend bezeichneter Ausstattung zur Verfügung gestellt.
- a) III. Klasse, Gebühr........... 4 Mark
- Wagen ohne Behang, mit Pferd ohne Behang, Kutscher mit schwarzem Mantel und hohem Hut.