Geschichte der Gemeinde Wegberg/157: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Geschichte Wegberg|156|155|158|unkorrigiert}}
{{Geschichte Wegberg|156|155|158|korrigiert}}
<center>—157—</center>


—  157  —


wohner des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete. Der Verpflichtung nnterliegen anch die gemäß § 38 des Kommunal» abgabengesetzes von den Gemeindeabgabeu ganz oder teil-weise freigelassenen Personen.
des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete. Der Verpflichtung unterliegen auch die gemäß § 38 des Kommunalabgabengesetzes von den Gemeindeabgaben ganz oder teilweise freigelassenen Personen.


§3.


Die Verpflichtuug zur Reinhaltung erstreckt sich ans den Bürgersteig, die Straßenrinne oder den deren Stelle ein» nehmenden Ablaufgraben uud die Hälfte des Straßendammes in der ganzen Länge des von der Straße, dem öffentlichen Platze oder Wege begrenzten Gruudeigentums.
<center>§ 3.</center>


§4.
Die Verpflichtung zur Reinhaltung erstreckt sich auf den Bürgersteig, die Straßenrinne oder den deren Stelle einnehmenden Ablaufgraben und die Hälfte des Straßendammes in der ganzen Länge des von der Straße, dem öffentlichen Platze oder Wege begrenzten Grundeigentums.


Die nähere Vestimmuug der Zeit der Reinigung erfolgt durch die Grtspolizeibehörde.


§ 5.
<center>§ 4.</center>


Die zur Reiniguug Verpflichteten find gehalten, die Fläche, auf welche sich die Reinigungspflicht erstreckt, auch neben den gewöhnlichen Reinigungen außerordentlich zu reiuigeu, weun sie hierzu vou den Organen der Polizei Ver-waltung oder einem Gendarmen aufgefordert werde». Bei dem Kehren ist möglichst Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Straßen, Plätze und Wege nicht beschädigt werden.
Die nähere Bestimmuug der Zeit der Reinigung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.


§ 6.


Bei trockener Witterung, besonders im Sommer sind die Straßeil p. p. vor dem Kehren mit Wasser zu besprengen, sodah Staubeutwickelung möglichst vermieden wird.
<center>§ 5.</center>


§ 7.
Die zur Reinigung Verpflichteten sind gehalten, die Fläche, auf welche sich die Reinigungspflicht erstreckt, auch neben den gewöhnlichen Reinigungen außerordentlich zu reinigen, wenn sie hierzu von den Organen der Polizei Verwaltung oder einem Gendarmen aufgefordert werden. Bei dem Kehren ist möglichst Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Straßen, Plätze und Wege nicht beschädigt werden.


In den Obliegenheiten der Verpflichteten gehört auch die sofortige Veseiliguug des Kehrichts uud sonstigen Unrates, sowie die Beseitigung des auf den Bürgersteigeu, in der Rinne und in der Strahenfahrbahn aufkeimenden Grases oder sonstigen Unkrautes.


<center>§ 6.</center>


§ 8.
Bei trockener Witterung, besonders im Sommer sind die Straßen p. p. vor dem Kehren mit Wasser zu besprengen, sodaß Staubentwickelung möglichst vermieden wird.


?m Winter hat der Verpflichtete so oft es erforderlich wird, namentlich aber bei Eintritt von Tauwetter die Straßenrinne aufzueisen, nnd das Eis zu entfernen, ferner bei Schneefall  und  Glatteis  in  der  Mitte  Straße  und bis  zu
 
<center>§ 7.</center>
 
In den Obliegenheiten der Verpflichteten gehört auch die sofortige Beseitigung des Kehrichts und sonstigen Unrates, sowie die Beseitigung des auf den Bürgersteigen, in der Rinne und in der Straßenfahrbahn aufkeimenden Grases oder sonstigen Unkrautes.
 
 
<center>§ 8.</center>
 
Im Winter hat der Verpflichtete so oft es erforderlich wird, namentlich aber bei Eintritt von Tauwetter die Straßenrinne aufzueisen, und das Eis zu entfernen, ferner bei Schneefall  und  Glatteis  in  der  Mitte  Straße  und bis  zu

Version vom 15. März 2008, 13:45 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt

Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu # 155

GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[156]
Nächste Seite>>>
[158]
Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu # 155
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


—157—


des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete. Der Verpflichtung unterliegen auch die gemäß § 38 des Kommunalabgabengesetzes von den Gemeindeabgaben ganz oder teilweise freigelassenen Personen.


§ 3.

Die Verpflichtung zur Reinhaltung erstreckt sich auf den Bürgersteig, die Straßenrinne oder den deren Stelle einnehmenden Ablaufgraben und die Hälfte des Straßendammes in der ganzen Länge des von der Straße, dem öffentlichen Platze oder Wege begrenzten Grundeigentums.


§ 4.

Die nähere Bestimmuug der Zeit der Reinigung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.


§ 5.

Die zur Reinigung Verpflichteten sind gehalten, die Fläche, auf welche sich die Reinigungspflicht erstreckt, auch neben den gewöhnlichen Reinigungen außerordentlich zu reinigen, wenn sie hierzu von den Organen der Polizei Verwaltung oder einem Gendarmen aufgefordert werden. Bei dem Kehren ist möglichst Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Straßen, Plätze und Wege nicht beschädigt werden.


§ 6.

Bei trockener Witterung, besonders im Sommer sind die Straßen p. p. vor dem Kehren mit Wasser zu besprengen, sodaß Staubentwickelung möglichst vermieden wird.


§ 7.

In den Obliegenheiten der Verpflichteten gehört auch die sofortige Beseitigung des Kehrichts und sonstigen Unrates, sowie die Beseitigung des auf den Bürgersteigen, in der Rinne und in der Straßenfahrbahn aufkeimenden Grases oder sonstigen Unkrautes.


§ 8.

Im Winter hat der Verpflichtete so oft es erforderlich wird, namentlich aber bei Eintritt von Tauwetter die Straßenrinne aufzueisen, und das Eis zu entfernen, ferner bei Schneefall und Glatteis in der Mitte Straße und bis zu