Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/021: Unterschied zwischen den Versionen

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wahren Sinn des Gesetzes zu kennen, war Sache der Verfasser der Besitztitel und der Friedensvermittler (früheren Colonienspectoren), welche nicht verpflichtet waren, sich an die unzutreffenden Kunstausdrücke der Besitztitel der Reichsbauern zu halten, sondern die Agrarverfassung der deutschen Ansiedler den speciellen Gesetzen und der Wirklichkeit gemäß bestimmen mußten.
 
Den ersten Stoß zu der sich gegenwärtig vorbereitenden Zerrüttung der deutschen Ansiedlergemeinden des Südens gaben also Beamte, abgeordnet von demselben Ministerium, unter dessen wachsamem Auge und stetiger Fürsorge in anderer Hinsicht die Colonien Südrußlands so lange Zeit blühten.
 
Sollten die unrichtigen und zum Theil sinnlosen Besitzdocumente der südrussischen Colonien unverbessert bleiben müssen, nur, weil sie bei der Anfertigung nicht beklagt wurden?
 
 
==<center>{{Sperrschrift|4. Die Bauern- und Gerichtsbehörden<br> gegenüber den Land-Angelegenheiten der<br>Ansiedler.}}</center>==
 
===<center>{{Sperrschrift|a) Bei Abtretung von Höfen und „Wirthschaften“.}}</center>===
 
Im Chersonschen und Jekaterinosslawschen Gouvernement sind über den Erwerb von Landantheilen in den deutschen Dörfern erst in neuester Zeit hier und da einige wenige notarielle Kaufbriefe geschlossen worden und diese nur auf Grund von Gemeindesprüchen, deren Entwürfe nach Weisungen der ständigen Mitglieder der Kreis-Bauernbehörden (z. B. des Mariupolschen) angefertigt worden und in denen das abgetretene oder übergebene Land als abgesondertes Grundstück angegeben war. Im Allgemeinen halten die Ansiedler dieser Gouvernements die Hof- oder Wirthschaftsübergabe für gesetzlich, wenn darüber ein genehmigender Gemeindespruch zu Stande gekommen, suchen sich der Abschließung von Kaufbriefen, trotz der Forderung der Behörde, zu entziehen und ihre Dorfämter geben den Käufern von Landantheilen weder Abschriften jener Gemeindesprüche, noch Abschriften von den Gemeindesprüchen über Theilungen von Nachlassenschaften. Von den Mennoniten des Jekaterinosslawschen Gouvernements hat bis jetzt weder die Jekaterinosslawsche, noch die Novomoskowsche, noch die Alexandrowsche Kreisbehörde die Abschließung von Kaufbriefen über Wirthschafts- und Hofverkäufe verlangt.
 
Im Gouvernement Bessarabien verweigerte der Obernotarius noch im Jahre 1875 die Bestätigung eines angefertigten Kaufbriefes über eine Wirthschaft im Dorfe Borodino, indem er erklärte, daß da das Land der Ansiedlerfamilien unter einander nicht abgegrenzt sei und der Landbesitz der Ansiedler in dieser Beziehung dem Gemeinde-Landbesitz der

Version vom 4. Mai 2008, 19:46 Uhr

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wahren Sinn des Gesetzes zu kennen, war Sache der Verfasser der Besitztitel und der Friedensvermittler (früheren Colonienspectoren), welche nicht verpflichtet waren, sich an die unzutreffenden Kunstausdrücke der Besitztitel der Reichsbauern zu halten, sondern die Agrarverfassung der deutschen Ansiedler den speciellen Gesetzen und der Wirklichkeit gemäß bestimmen mußten.

Den ersten Stoß zu der sich gegenwärtig vorbereitenden Zerrüttung der deutschen Ansiedlergemeinden des Südens gaben also Beamte, abgeordnet von demselben Ministerium, unter dessen wachsamem Auge und stetiger Fürsorge in anderer Hinsicht die Colonien Südrußlands so lange Zeit blühten.

Sollten die unrichtigen und zum Theil sinnlosen Besitzdocumente der südrussischen Colonien unverbessert bleiben müssen, nur, weil sie bei der Anfertigung nicht beklagt wurden?


4. Die Bauern- und Gerichtsbehörden
gegenüber den Land-Angelegenheiten der
Ansiedler.

a) Bei Abtretung von Höfen und „Wirthschaften“.

Im Chersonschen und Jekaterinosslawschen Gouvernement sind über den Erwerb von Landantheilen in den deutschen Dörfern erst in neuester Zeit hier und da einige wenige notarielle Kaufbriefe geschlossen worden und diese nur auf Grund von Gemeindesprüchen, deren Entwürfe nach Weisungen der ständigen Mitglieder der Kreis-Bauernbehörden (z. B. des Mariupolschen) angefertigt worden und in denen das abgetretene oder übergebene Land als abgesondertes Grundstück angegeben war. Im Allgemeinen halten die Ansiedler dieser Gouvernements die Hof- oder Wirthschaftsübergabe für gesetzlich, wenn darüber ein genehmigender Gemeindespruch zu Stande gekommen, suchen sich der Abschließung von Kaufbriefen, trotz der Forderung der Behörde, zu entziehen und ihre Dorfämter geben den Käufern von Landantheilen weder Abschriften jener Gemeindesprüche, noch Abschriften von den Gemeindesprüchen über Theilungen von Nachlassenschaften. Von den Mennoniten des Jekaterinosslawschen Gouvernements hat bis jetzt weder die Jekaterinosslawsche, noch die Novomoskowsche, noch die Alexandrowsche Kreisbehörde die Abschließung von Kaufbriefen über Wirthschafts- und Hofverkäufe verlangt.

Im Gouvernement Bessarabien verweigerte der Obernotarius noch im Jahre 1875 die Bestätigung eines angefertigten Kaufbriefes über eine Wirthschaft im Dorfe Borodino, indem er erklärte, daß da das Land der Ansiedlerfamilien unter einander nicht abgegrenzt sei und der Landbesitz der Ansiedler in dieser Beziehung dem Gemeinde-Landbesitz der