Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/VI: Unterschied zwischen den Versionen

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die Sterberegister ausdrücklich vorschrieb (1. c. 234). Von den ältesten Kirchenbüchern sind die meisten durch die Ungunst der Zeit verloren gegangen und ausser den bereits genannten besitzen nur noch 20 Kirchen Matrikeln aus dem 16. Jahrhundert. Viel Unheil hat auch hier der 30jährige Krieg angerichtet; dazu kommt der Umstand, dass bei der Reduction der Kirchen die Uebergabe des Inventars, namentlich der Registraturen, an die neuen katholischen Pfarrer, wie die Protokolle der Reduction und der bald erfolgenden Visitationen beweisen, nur sehr unvollständig erfolgte. Bei ungefähr 80 Kirchen reichen die Matrikelbücher bis in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück. — Als nach den vorausgegangenen Kriegswirren auf der Synode zu Neisse 1653 eine Neuordnung der Diöcese ins Werk gesetzt wurde, waren auch die Kirchenbücher Gegenstand der erlassenen Decrete. Im Decrete über die Verwaltung der Sakramente wurde den Pfarrern vorgeschrieben, in ein besonderes, zu diesem Zwecke angelegtes Buch die Getauften, ihre Eltern und Pathen mit Vor- und Zunamen, Jahr, Monat und Tag der Taufe, die eheliche oder illegitime Herkunft des Getauften, sowie den Namen des Taufenden einzuschreiben (1. c. 267). Getrennt von diesem sollte ein anderes Buch angelegt und in dasselbe das genaue Datum und der Ort der einzelnen Trauungen mit den Namen der Getrauten und der Zeugen ordnungsmässig eingetragen werden. Die sorgfältige Aufbewahrung der Bücher wurde streng eingeschärft (1. c. 269). Auf derselben Synode wurde eine neue Diöcesan-agende eingeführt, in welcher die Führung der Tauf-, Trau- und Sterbebücher vorgeschrieben und die Formulare für die Eintragungen nach dem Muster des römischen Rituales genau angegeben sind. — Die vom Ende des 16. Jahrhunderts ab gehaltenen Archidiakonats-und Generalvisitationen der Diöcese achteten auf die strenge Durchführung der für die Matrikelbücher gegebenen Vorschriften, entsprechend den Anweisungen, welche die Visitationsordnungen den Visitatoren gaben. Diese Anweisungen decken sich inhaltlich im allgemeinen mit den betreffenden Synodalstatuten. Bischof Franz Ludwig bedrohte 1718 die Pfarrer, welche die ordnungsmässige Führung der Kirchenbücher vernachlässigten oder für die Erhaltung derselben nicht die nöthige Sorge trügen, mit einer Strafe von 20 schweren Mark (Jungnitz,
die Sterberegister ausdrücklich vorschrieb (1. c. 234). Von den ältesten
Kirchenbüchern sind die meisten durch die Ungunst der Zeit verloren
gegangen und ausser den bereits genannten besitzen nur noch 20 Kirchen
Matrikeln aus dem 16. Jahrhundert. Viel Unheil hat auch hier der
30jährige Krieg angerichtet; dazu kommt der Umstand, dass bei der  
Reduction der Kirchen die Uebergabe des Inventars, namentlich der  
Registraturen, an die neuen katholischen Pfarrer, wie die Protokolle
der Reduction und der bald erfolgenden Visitationen beweisen, nur
sehr unvollständig erfolgte. Bei ungefähr 80 Kirchen reichen die  
Matrikelbücher bis in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück. —  
Als nach den vorausgegangenen Kriegswirren auf der Synode zu  
Neisse 1653 eine Neuordnung der Diöcese ins Werk gesetzt wurde,
waren auch die Kirchenbücher Gegenstand der erlassenen Decrete.  
Im Decrete über die Verwaltung der Sakramente wurde den Pfarrern  
vorgeschrieben, in ein besonderes, zu diesem Zwecke angelegtes Buch
die Getauften, ihre Eltern und Pathen mit Vor- und Zunamen, Jahr,  
Monat und Tag der Taufe, die eheliche oder illegitime Herkunft des  
Getauften, sowie den Namen des Taufenden einzuschreiben (1. c. 267).  
Getrennt von diesem sollte ein anderes Buch angelegt und in dasselbe
das genaue Datum und der Ort der einzelnen Trauungen mit den  
Namen der Getrauten und der Zeugen ordnungsmässig eingetragen  
werden. Die sorgfältige Aufbewahrung der Bücher wurde streng  
eingeschärft (1. c. 269). Auf derselben Synode wurde eine neue Diöcesan
agende eingeführt, in welcher die Führung der Tauf-, Trau- und  
Sterbebücher vorgeschrieben und die Formulare für die Eintragungen  
nach dem Muster des römischen Rituales genau angegeben sind. —  
Die vom Ende des 16. Jahrhunderts ab gehaltenen Archidiakonats-
und Generalvisitationen der Diöcese achteten auf die strenge Durch
führung der für die Matrikelbücher gegebenen Vorschriften, entsprechend
den Anweisungen, welche die Visitationsordnungen den Visitatoren  
gaben. Diese Anweisungen decken sich inhaltlich im allgemeinen mit
den betreffenden Synodalstatuten. Bischof Franz Ludwig bedrohte
1718 die Pfarrer, welche die ordnungsmässige Führung der Kirchen
bücher vernachlässigten oder für die Erhaltung derselben nicht die  
nöthige Sorge trügen, mit einer Strafe von 20 schweren Mark (Jungnitz,

Version vom 27. Mai 2008, 19:34 Uhr

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Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)
Inhalt

Kirchenbuecher Schlesien 1902.djvu # 6

Vorwort | Katholische Kirchenbücher | Evangelische Kirchenbücher

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die Sterberegister ausdrücklich vorschrieb (1. c. 234). Von den ältesten Kirchenbüchern sind die meisten durch die Ungunst der Zeit verloren gegangen und ausser den bereits genannten besitzen nur noch 20 Kirchen Matrikeln aus dem 16. Jahrhundert. Viel Unheil hat auch hier der 30jährige Krieg angerichtet; dazu kommt der Umstand, dass bei der Reduction der Kirchen die Uebergabe des Inventars, namentlich der Registraturen, an die neuen katholischen Pfarrer, wie die Protokolle der Reduction und der bald erfolgenden Visitationen beweisen, nur sehr unvollständig erfolgte. Bei ungefähr 80 Kirchen reichen die Matrikelbücher bis in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück. — Als nach den vorausgegangenen Kriegswirren auf der Synode zu Neisse 1653 eine Neuordnung der Diöcese ins Werk gesetzt wurde, waren auch die Kirchenbücher Gegenstand der erlassenen Decrete. Im Decrete über die Verwaltung der Sakramente wurde den Pfarrern vorgeschrieben, in ein besonderes, zu diesem Zwecke angelegtes Buch die Getauften, ihre Eltern und Pathen mit Vor- und Zunamen, Jahr, Monat und Tag der Taufe, die eheliche oder illegitime Herkunft des Getauften, sowie den Namen des Taufenden einzuschreiben (1. c. 267). Getrennt von diesem sollte ein anderes Buch angelegt und in dasselbe das genaue Datum und der Ort der einzelnen Trauungen mit den Namen der Getrauten und der Zeugen ordnungsmässig eingetragen werden. Die sorgfältige Aufbewahrung der Bücher wurde streng eingeschärft (1. c. 269). Auf derselben Synode wurde eine neue Diöcesan agende eingeführt, in welcher die Führung der Tauf-, Trau- und Sterbebücher vorgeschrieben und die Formulare für die Eintragungen nach dem Muster des römischen Rituales genau angegeben sind. — Die vom Ende des 16. Jahrhunderts ab gehaltenen Archidiakonats- und Generalvisitationen der Diöcese achteten auf die strenge Durch führung der für die Matrikelbücher gegebenen Vorschriften, entsprechend den Anweisungen, welche die Visitationsordnungen den Visitatoren gaben. Diese Anweisungen decken sich inhaltlich im allgemeinen mit den betreffenden Synodalstatuten. Bischof Franz Ludwig bedrohte 1718 die Pfarrer, welche die ordnungsmässige Führung der Kirchen bücher vernachlässigten oder für die Erhaltung derselben nicht die nöthige Sorge trügen, mit einer Strafe von 20 schweren Mark (Jungnitz,