Geschichte der Gemeinde Wegberg/155: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Bot: Automatisierte Textersetzung (-{{Geschichte Wegberg| +<noinclude>{{Geschichte Wegberg| & -|fertig}} +|fertig}}</noinclude> & -|korrigiert}} +|korrigiert}}</noinclude>))
K (2. Korrektur)
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Geschichte Wegberg|154|153|156|korrigiert}}</noinclude>
<noinclude>{{Geschichte Wegberg|154|153|156|fertig}}</noinclude>
 
 


<center>§ 1.</center>
<center>§ 1.</center>


Die Friedhöfe in der Bürgermeisterei Wegberg sind für das Publikum geöffnet:
{{NE}}Die Friedhöfe in der Bürgermeisterei Wegberg sind für das Publikum geöffnet:
:a) an Sonn und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis Ende September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis :Ende März von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags.
:a) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis Ende September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags.
 
:b) am Tage vor dem Feste Allerheiligen nur von 8—12 Uhr vormittags.
:b) am Tage vor dem Feste Allerheiligen nur von 8—12 Uhr vormittags.


<center>§ 2.</center>
<center>§ 2.</center>


Außer der oben angegebenen Öffnungszeit darf niemand ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder des Totengräbers den Friedhof betreten.
{{NE}}Außer der oben angegebenen Öffnungszeit darf niemand ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder des Totengräbers den Friedhof betreten.
 


<center>§ 3.</center>
<center>§ 3.</center>


Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten, ebenso die Gräber selbst und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofs-Einfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben.
{{NE}}Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten, ebenso die Gräber selbst und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofs-Einfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben.


Nicht fundamentierte Denkmale dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde errichtet werden.
{{NE}}Nicht fundamentierte Denkmale dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde errichtet werden.
 
Bäume dürfen ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde auf den Grabstätten nicht gepflanzt und müssen auf Erfordern beseitigt werden.


{{NE}}Bäume dürfen ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde auf den Grabstätten nicht gepflanzt und müssen auf Erfordern beseitigt werden.


<center>§ 4.</center>
<center>§ 4.</center>


Die ausgejäteten Unkräuter, die beseitigten Blumen oder sonstige Abfälle der Beete und Gräber dürfen nicht auf die benachbarten Beete, den Rasen oder in die Wege geworfen werden, sondern müssen vom Friedhofe entfernt werden.
{{NE}}Die ausgejäteten Unkräuter, die beseitigten Blumen oder sonstige Abfälle der Beete und Gräber dürfen nicht auf die benachbarten Beete, den Rasen oder in die Wege geworfen werden, sondern müssen vom Friedhofe entfernt werden.
 


<center>§ 5.</center>
<center>§ 5.</center>


Es ist verboten, auf die Friedhöfe Hunde mitzubringen.
{{NE}}Es ist verboten, auf die Friedhöfe Hunde mitzubringen.
 


<center>§ 6.</center>
<center>§ 6.</center>


Den Weisungen der mit der Handhabung der Ordnung auf den Friedhöfen betrauten Totengräber   und   der diensttuenden Polizeibeamten ist unweigerlich und sofort Folge zu leisten.
{{NE}}Den Weisungen der mit der Handhabung der Ordnung auf den Friedhöfen betrauten Totengräber und der diensttuenden Polizeibeamten ist unweigerlich und sofort Folge zu leisten.
 


<center>§ 7.</center>
<center>§ 7.</center>


Übertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden falls andere Gesetze nicht höhere Strafen vorsehen, mit einer
{{NE}}Übertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden falls andere Gesetze nicht höhere Strafen vorsehen, mit einer

Aktuelle Version vom 23. November 2008, 17:58 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt

Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu # 153

GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[154]
Nächste Seite>>>
[156]
Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu # 153
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.



§ 1.

      Die Friedhöfe in der Bürgermeisterei Wegberg sind für das Publikum geöffnet:

a) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis Ende September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags.
b) am Tage vor dem Feste Allerheiligen nur von 8—12 Uhr vormittags.
§ 2.

      Außer der oben angegebenen Öffnungszeit darf niemand ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder des Totengräbers den Friedhof betreten.

§ 3.

      Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten, ebenso die Gräber selbst und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofs-Einfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben.

      Nicht fundamentierte Denkmale dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde errichtet werden.

      Bäume dürfen ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde auf den Grabstätten nicht gepflanzt und müssen auf Erfordern beseitigt werden.

§ 4.

      Die ausgejäteten Unkräuter, die beseitigten Blumen oder sonstige Abfälle der Beete und Gräber dürfen nicht auf die benachbarten Beete, den Rasen oder in die Wege geworfen werden, sondern müssen vom Friedhofe entfernt werden.

§ 5.

      Es ist verboten, auf die Friedhöfe Hunde mitzubringen.

§ 6.

      Den Weisungen der mit der Handhabung der Ordnung auf den Friedhöfen betrauten Totengräber und der diensttuenden Polizeibeamten ist unweigerlich und sofort Folge zu leisten.

§ 7.

      Übertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden falls andere Gesetze nicht höhere Strafen vorsehen, mit einer