Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/061: Unterschied zwischen den Versionen

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Vorst, Graven, Dückenburg, Galkhausen und Hülsen. Seine
Vorst, Graven, Dückenburg, Galkhausen und Hülsen. Seine Allodial-Güter sind hauptsächlich diese: Immendorf, Honstorf,Entzen, Rheindorf (bei Bonn) und Leidenhausen.
Allodial-Güter sind hauptsächlich diese: Immendorf, Honstorf,
 
Entzen, Rheindorf (bei Bonn) und Leidenhausen.
 
Die Gerechtigkeiten des Hauses Harff.
 
Godart von Loen verkaufte, wie bereits bemerkt ist, im J.
==Die Gerechtigkeiten des Hauses Harff.==
1365 dem Ritter Johann von Harff den im Dorfe Harff gelegenen
 
Heinsberger Hof mit allen seinen Zubehörungen und Gerechtig-
 
keiten. Der Hof selbst wurde in der Folge vernachlässigt, und
{{NE}}Godart von Loen verkaufte, wie bereits bemerkt ist, im J.1365 dem Ritter Johann von Harff den im Dorfe Harff gelegenen Heinsberger Hof mit allen seinen Zubehörungen und Gerechtigkeiten. Der Hof selbst wurde in der Folge vernachlässigt, und ist zuletzt ganz verschwunden. Aber die Gerechtigkeiten die demselben in Beziehung auf das Dorf anklebten, verblieben den Herren von Harff nach wie vor. Hauptsächlich waren es diese: Erstlich waren die Einwohner des Dorfs den Inhabern des Hauses Harff zu Hand- und Spanndiensten verpflichtet. Zweitens mussten die Wirthe Bier-Accinsen entrichten, und ihre Biermasse auf dem Hause Harff eichen lassen; wie dies Haus auch Chürmeister ansetzte. Drittens hatten die Herren von Harff bei den im Dorf und dessen Distrikt sich zugetragenen Excessen die Gerechtigkeit des Angriffs und Gefängnisses auf drei Tage, wo dann der Delinquent an dem Omager Steg dem Vogt zu Caster überliefert wurde. Viertens musste der gekauften und verkauften, auch permutirten und donirten im Dorf und dessen Bezirk gelegenen Erbgüter halben, der Verzicht und Ausgang, Erb- und Enterbung jedesmal vor dem Harffischen
ist zuletzt ganz verschwunden. Aber die Gerechtigkeiten die
demselben in Beziehung auf das Dorf anklebten, verblieben den
Herren von Harff nach wie vor. Hauptsächlich waren es
diese: Erstlich waren die Einwohner des Dorfs den Inhabern
des Hauses Harff zu Hand- und Spanndiensten verpflichtet.
Zweitens mussten die . Wirthe Bier-Accinsen entrichten, und
ihre Biermasse auf dem Hause Harff eichen lassen; wie dies
Haus auch Chürmeister ansetzte. Drittens hatten die Herren
von Harff bei den im Dorf und dessen Distrikt sich zugetra-
genen Excessen die Gerechtigkeit des Angriffs und Gefängnisses
auf drei Tage, wo dann der Delinquent an dem Omager Steg
dem Vogt zu Caster überliefert wurde. Viertens musste der
gekauften und verkauften, auch permutirten und donirten im
Dorf und dessen Bezirk gelegenen Erbgüter halben, der Verzicht
und Ausgang, Erb- und Enterbung jedesmal vor dem Harffischen
Beamten und Geschworenen geschehen.
Beamten und Geschworenen geschehen.
Diese Gerechtsamen hat Herzog Philipp Wilhelm dem Frei-
 
herrn Johann Wilhelm von Mirbach am 3. August 1675
{{NE}}Diese Gerechtsamen hat Herzog Philipp Wilhelm dem Freiherrn Johann Wilhelm von Mirbach am 3. August 1675 bestätigt, und demselben überdies noch eine Jurisdiction in jener Ausdehnung bewilligt, wie sie in damaliger Zeit mehrern adligen Häusern verliehen worden. In dem betreffenden Document heisst es nämlich also: „Wir bewilligen, concediren und verleihen hiemit und in Kraft dieses, dass gemelter von Mirbach und seine Erben im Dorf Harff und dessen Distrikt, Gebot und Verbot, auch in Civilsachen, Forderungen und Ansprachen die Cognition, Erkenntniss und Execution haben, und darinnen der Jülich- und Bergischen Lands-, wie auch Unserer im J.1661  den 14. July aufgerichteten Extrajudicial-Processordnung
bestätigt, und demselben überdies noch eine Jurisdiction in
jener Ausdehnung bewilligt, wie sie in damaliger Zeit mehrern
adligen Häusern verliehen worden. In dem betreffenden Docu-
ment heisst es nämlich also: „Wir bewilligen, concediren und
verleihen hiemit und in Kraft dieses, dass gemelter von Mirbach
und seine Erben im Dorf Harff und dessen Distrikt, Gebot
und Verbot, auch in Civilsachen, Forderungen und Ansprachen
die Cognition, Erkenntniss und Execution haben, und darinnen
der Jülich- und Bergischen Lands-, wie auch Unserer im J.
1661  den 14. July aufgerichteten Extrajudicial-Processordnung

Version vom 29. Januar 2009, 14:06 Uhr

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Vorst, Graven, Dückenburg, Galkhausen und Hülsen. Seine Allodial-Güter sind hauptsächlich diese: Immendorf, Honstorf,Entzen, Rheindorf (bei Bonn) und Leidenhausen.


Die Gerechtigkeiten des Hauses Harff.

      Godart von Loen verkaufte, wie bereits bemerkt ist, im J.1365 dem Ritter Johann von Harff den im Dorfe Harff gelegenen Heinsberger Hof mit allen seinen Zubehörungen und Gerechtigkeiten. Der Hof selbst wurde in der Folge vernachlässigt, und ist zuletzt ganz verschwunden. Aber die Gerechtigkeiten die demselben in Beziehung auf das Dorf anklebten, verblieben den Herren von Harff nach wie vor. Hauptsächlich waren es diese: Erstlich waren die Einwohner des Dorfs den Inhabern des Hauses Harff zu Hand- und Spanndiensten verpflichtet. Zweitens mussten die Wirthe Bier-Accinsen entrichten, und ihre Biermasse auf dem Hause Harff eichen lassen; wie dies Haus auch Chürmeister ansetzte. Drittens hatten die Herren von Harff bei den im Dorf und dessen Distrikt sich zugetragenen Excessen die Gerechtigkeit des Angriffs und Gefängnisses auf drei Tage, wo dann der Delinquent an dem Omager Steg dem Vogt zu Caster überliefert wurde. Viertens musste der gekauften und verkauften, auch permutirten und donirten im Dorf und dessen Bezirk gelegenen Erbgüter halben, der Verzicht und Ausgang, Erb- und Enterbung jedesmal vor dem Harffischen Beamten und Geschworenen geschehen.

      Diese Gerechtsamen hat Herzog Philipp Wilhelm dem Freiherrn Johann Wilhelm von Mirbach am 3. August 1675 bestätigt, und demselben überdies noch eine Jurisdiction in jener Ausdehnung bewilligt, wie sie in damaliger Zeit mehrern adligen Häusern verliehen worden. In dem betreffenden Document heisst es nämlich also: „Wir bewilligen, concediren und verleihen hiemit und in Kraft dieses, dass gemelter von Mirbach und seine Erben im Dorf Harff und dessen Distrikt, Gebot und Verbot, auch in Civilsachen, Forderungen und Ansprachen die Cognition, Erkenntniss und Execution haben, und darinnen der Jülich- und Bergischen Lands-, wie auch Unserer im J.1661 den 14. July aufgerichteten Extrajudicial-Processordnung